Steuerfreie Sonntags- und Feiertagszuschläge

Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs ist es für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung eines Sonntags- oder Feiertagszuschlags nicht erforderlich, dass eine konkret und individuell belastende Tätigkeit ausgeübt wird. Ausreichend ist ein Lohnanspruch für die Tätigkeit zu den begünstigten Zeiten.

Lohnzuschläge bleiben in begrenztem Umfang steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonntags- oder Feiertagsarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden. Ein Feiertagszuschlag für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen bleibt steuerfrei, wenn der Zuschlag 125 Prozent des Grundlohns nicht übersteigt. Ein Sonntagszuschlag bleibt steuerfrei, wenn er 50 Prozent des Grundlohns nicht übersteigt (§ 3b EStG). Der Grundlohn ist dabei in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen.

Urteilsfall: Fahrtzeiten im Mannschaftsbus

Im aktuellen Urteilsfall (BFH Urteil vom 16.12.2021 - VI R 28/19) ging es um Fahrtzeiten im Mannschaftsbus. Die Spieler und Betreuer einer Profimannschaft waren verpflichtet, zu Auswärtsspielen im Mannschaftsbus anzureisen. Erfolgte die Anreise an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nacht, erhielten die Betroffenen hierfür neben ihrem Grundgehalt steuerfreie Zuschläge. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass für die Beförderungszeiten zu Auswärtsspielen mangels Belastung keine steuerfreien Zuschläge geleistet werden könnten. Der hierauf entfallende Teil der Zuschläge sei daher nachzuversteuern. Dagegen wehrte sich der Arbeitgeber.

Steuerfreie Lohnzuschläge, auch wenn keine individuell belastende Tätigkeit verübt wird

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Arbeitgeber jetzt Recht gegeben. Für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiungsvorschrift genügt es, wenn der oder die Beschäftige

  • zu den in § 3b EStG genannten Zeiten im Interesse seines Arbeitgebers tatsächlich tätig wird,
  • für diese Tätigkeit ein Vergütungsanspruch besteht und
  • noch zusätzlich Zuschläge gewährt werden.

Ob sich die Reisezeiten im Mannschaftsbus für Spieler und Betreuer als individuell belastende Tätigkeit darstellen, ist hingegen unerheblich. Eine solche verlangt das Gesetz für die Steuerfreiheit der Zuschläge nicht. Es kommt also nicht darauf an, ob die zu den begünstigten Zeiten verrichtete Tätigkeit den einzelnen Beschäftigten in besonderer Weise fordert oder ihm "leicht von der Hand" geht.

Mit dieser Grundaussage ist das Urteil nach erster Einschätzung auch auf zahlreiche andere Berufsgruppen übertragbar.

Übrigens: Die Höhe der steuerfrei gezahlten Zuschläge stand vorliegend nicht in Streit. Der Arbeitgeber hatte die höchstens steuerfrei anwendbaren Prozentsätze gewahrt und den Stundenlohn für die Berechnung der Zuschläge mit höchstens 50 Euro angesetzt.


Weitere Einzelheiten zur Steuerbefreiung für Lohnzuschläge erfahren Sie in unserem ausführlichen Beitrag "So bleiben Feiertagszuschlag und Sonntagszuschlag steuerfrei". Dort berichten wir auch über weitere aktuelle Gerichtsentscheidungen zum Thema pauschale Zuschläge.