Rz. 1

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Der Teil des Arbeitslohns, der für über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende Dienste gezahlt wird (Mehrarbeitsvergütung), zB für Überstunden (> Überstundenentgelt), Überschichten, aber auch Sonntags- oder Bereitschaftsdienst, gehört zum stpfl > Arbeitslohn (§ 2 Abs 2 Nr 6 LStDV). Besondere Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind aber uU steuerfrei (zu Einzelheiten > Rz 15 ff).

Werden Überstundenvergütungen für mehrere Jahre rückwirkend nachgezahlt, kann eine Tarifermäßigung nach § 34 Abs 1 iVm Abs 2 Nr 4 EStG in Betracht kommen (> Außerordentliche Einkünfte Rz 85 ff).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?