Rz. 1
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Die in Lotsenbruderschaften zusammengeschlossenen selbständigen Seelotsen gehören den freien Berufen an (§ 18 Abs 1 Nr 1 EStG; BFH 150, 32 = BStBl 1987 II, 625; BFH/NV 2004, 909). Ergänzend > Schiffspersonal. Zu Abweichungen > Rz 5. SFN-Zuschläge der Seelotsen sind nicht gemäß § 3b EStG steuerfrei, weil sie keine ArbN sind (BFH 150, 32 -- aaO). Das ist verfassungsgemäß (BVerfG vom 08.03.1988 – 1 BvR 1016/87). > Lohnzuschläge Rz 10, 16.
Rz. 2
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Seelotsen sind in der GRV pflichtversichert (§ 2 Satz 1 Nr 4 SGB VI). Die der berufsständischen Zusatzversorgung dienenden ‚Gemeinsame Ausgleichskassen im Seelotswesen der Seelotsreviere’ sind keine > Berufsständische Versorgungseinrichtungen iSv § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG; die Pflichtbeiträge sind – jedenfalls soweit sie die sogenannte Neulast betreffen – keine WK/BA (BFH/NV 2007, 1859) und auch nicht als SA iSv § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG beschränkt abziehbar (EFG 2010, 1600). Die Versorgungsleistungen werden nur mit dem sich aus § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a/bb Satz 4 EStG ergebenden Ertragsanteil besteuert; zur nachgelagerten Besteuerung > Renteneinkünfte Rz 45 ff, 104ff. Seelotsen sind nach § 10a und Abschn XI EStG förderungsberechtigt (vgl BMF vom 24.07.2013, BStBl 2013 I, 1022; > Private Altersvorsorge).
Rz. 3
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Die Betriebsstätte eines See- oder Hafenlotsen ist nicht das häusliche > Arbeitszimmer, sondern das Lotsrevier oder die Lotsenstation (R 4.12 Satz 7 EStR). Das Lotsrevier einer Lotsenbrüderschaft ist eine weiträumige Betriebsstätte (BFH 246, 53 = BStBl 2014 II, 777).
Rz. 4
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Abziehbare Aufwendungen:
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Fahrtkosten: Aufwendungen eines Lotsen für Fahrten zwischen Wohnung und dem mit einer Lotsenstation versehenen Hafen sind regelmäßig nur in Höhe der > Entfernungspauschale als > Betriebsausgaben abziehbar. Für alle Fahrten innerhalb der weiträumigen Betriebsstätte (> Rz 3) können die tatsächlichen Aufwendungen bzw die > Kilometer-Pauschalen abgesetzt werden (BMF vom 24.10.2014 Rz 43, BStBl 2014 I, 1412). |
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Verpflegung: Abziehbar sind die Pauschalen des § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 5 Satz 2 iVm § 9 Abs 4a EStG); zu Einzelheiten > Reisekosten Rz 85 ff. Die Dauer der Abwesenheit bemisst sich vom Verlassen der Wohnung bis zur Rückkehr dorthin. Die Pauschalen gelten auch den umgelegten Personalkostenaufwand eines Kantinenbetriebs in der Lotsenstation ab (BFH 224, 318 = BFH/NV 2009, 1172). EFG 1994, 1035 hat Verpflegungsmehraufwand bei Lotsen, die in einem begrenzten Revier auf dem Rhein in RP tätig sind, nicht berücksichtigt; für den Regelfall ist das uE überholt (vgl BFH 230, 533 = BStBl 2012 II, 32). |
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Übernachtung: Abziehbar sind die nachweislich entstandenen Aufwendungen; zu Einzelheiten > Reisekosten Rz 110 ff. |
Rz. 5
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Lotsen sind > Arbeitnehmer, wenn sie > Beamte oder Angestellte im öffentlichen oder privaten Dienst sind. Die Hilfsschiffsführer auf dem (Nieder-)Rhein behandelt die FinVerw als ArbN; ebenso die Kanalsteurer im Nordostsee-Kanal. Zur selbständigen oder nichtselbständigen Tätigkeit der Lotsen bei der Schifffahrt auf der Weser vgl OFD Bremen vom 29.04.1968 S-2246-St-21. Zu Fluglotsen > Flugsicherung.