Rz. 45
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Der sich für jeden ArbN ergebende geldwerte Vorteil muss grundsätzlich als Teil der laufenden Bezüge mit dem übrigen Arbeitslohn individuell dem LSt-Abzug unterworfen werden; in der SozVers besteht Beitragspflicht. Statt dessen darf der ArbG die LSt mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erheben, soweit er arbeitstäglich eine oder auch mehrere Mahlzeiten im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt an ArbN abgibt oder Barzuschüsse an ein anderes Unternehmen leistet, das arbeitstäglich Mahlzeiten unentgeltlich oder verbilligt abgibt (§ 40 Abs 2 Satz 1 Nr 1 EStG; > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 140ff). In diesem Fall entfällt die Beitragspflicht in der SozVers (vgl § 1 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SvEV; > Anh 15).
Rz. 45/1
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Die Pauschbesteuerung nach § 37b EStG ist hingegen ausgeschlossen bei Sachbezügen für ArbN, für die § 8 Abs 2 Satz 6 und 7 EStG amtliche Sachbezugswerte vorsieht (vgl § 37b Abs 2 Satz 2 EStG; > Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen Rz 34). Der ArbG kann sich mithin unabhängig von einer Entscheidung für oder gegen die Anwendung des § 37b EStG (vgl aaO Rz 41) über die pauschale Besteuerung der üblichen Mahlzeiten entscheiden. Anders, wenn der Wert einer Mahlzeit über 60 EUR liegt (vgl BMF vom 21.12.2017, BStBl 2018 I, 63).
Rz. 46
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Voraussetzung für eine LSt-Pauschalierung ist, dass die unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten nicht als Lohnbestandteilevereinbart sind (§ 40 Abs 2 Satz 1 Nr 1 Satz 2 EStG). Davon ist herkömmlich bei Deputaten (> Sachbezüge Rz 3, 7) auszugehen; und auch dann, wenn der ArbN bei Abwesenheit (zB wegen Urlaub oder Krankheit) anstelle des Sachbezugs einen höheren Barlohn erhält wie zB bei der Beköstigung in der Seeschifffahrt (> Anh 15 S 7).
Rz. 46/1
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Stellungnahme: Mit der Änderung des Sachbezugsbegriffs (> Sachbezüge Rz 4ff) werden nicht nur in den Fällen der Gehaltsumwandlung (> Rz 37), sondern weit darüber hinaus arbeitsrechtlich Ansprüche auf eine Sachleistung geschaffen, selbst wenn sie in anderer Weise erfüllt werden. Sie werden damit zu "Lohnbestandteilen". In allen diesen Fällen wäre eine Pauschalbesteuerung nach § 40 Abs 2 Satz 1 Nr 1 EStG nach dessen Satz 2 ausgeschlossen. Hier führt die grundlegende Änderung der Rechtsprechung offenkundig zu einem nicht gewollten Ergebnis. Solange Satz 2 aaO fortbesteht, muss er deshalb uE im engeren Sinne bezogen auf die herkömmlichen Anwendungsfälle angewendet werden.
Rz. 47
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Die Pauschalierung der LSt ermöglicht es dem ArbG, seiner Verpflichtung zum LSt-Abzug von geldwerten Vorteilen dieser Art in vereinfachter Weise nachzukommen, während sonst mit größerem Aufwand im > Lohnkonto oder einer Anlage dazu festgehalten werden muss, welcher ArbN an welchem Tag eine Mahlzeit zu welchem Preis mit welcher Eigenleistung erhalten hat (vgl § 4 Abs 2 Nr 3 und Nr 8 LStDV). Deshalb wird die Pauschalierung in erster Linie für die Fälle der Durchschnittsbewertung (> Rz 24) in Betracht kommen (> R 8.1 Abs 7 Nr 5 LStR). Der ArbG kann davon freilich auch sonst Gebrauch machen.
Rz. 48
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Steuerrechtlich ist der ArbG zur Übernahme der pauschalen LSt im Verhältnis zum FA verpflichtet (§ 40 Abs 3 EStG; zu Einzelheiten > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 2). Gleichwohl ist es arbeitsrechtlich zulässig, die pauschale LSt dem ArbN weiterzubelasten (BAG vom 22.06.1978 – 3 AZR 156/77, DB 1978, 2081; > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 3/2, 133; > Überwälzung der Lohnsteuer). Hieraus ergibt sich die Möglichkeit, geldwerte Vorteile aus dem Kantinenessen, die dem LSt-Abzug unterliegen, für den Betrieb kostenneutral aufzufangen.