Rz. 1
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Die (amtlich) Vereinigten Mexikanischen Staaten (Hauptstadt: Mexiko-Stadt; Amtssprache: Spanisch) sind eine präsidentielle Bundesrepublik in Nordamerika. Mexiko grenzt im Norden an die USA (> Vereinigte Staaten von Amerika), im Süden und Westen an den pazifischen Ozean, weiter im Südosten an > Guatemala, > Belize und an das karibische Meer sowie im Osten an den Golf von Mexiko.
Es gilt das Abkommen zur Vermeidung der > Doppelbesteuerung vom 09.07.2008 (BGBl 2009 II, 746; 2010 II, 62 = BStBl 2014 I, 1223; 1238) nebst Protokoll (dieses ist nach Art 30 Bestandteil des Abkommens), das am 15.10.2009 in Kraft getreten ist (BGBl 2010 II, 62) und nach seinem Art 31 Abs 2 grundsätzlich seit dem VZ 2010 Anwendung findet. Es wurde geändert durch Protokoll vom 08.10.2021 (BGBl 2022 II, 534), das am 06.08.2023 in Kraft getreten (BGBl 2023 II Nr 250) und nach Art 7 ebendieses Protokolls ab dem VZ 2024 anzuwenden ist (vgl BStBl 2023 I, 1599). Durch das neue Protokoll wird das DBA im Wesentlichen um Regelungen ergänzt, die Steuerverkürzungen und die missbräuchliche Anwendung des DBA vermeiden sollen. Sowohl das DBA als auch das Protokoll vom 08.10.2021 sind in deutscher, spanischer und englischer Sprache gefasst, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des spanischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Planungen für ein etwaiges Revisionsabkommen oder weiteres Revisionsprotokoll sind mit Stand zum 01.01.2024 keine bekannt gemacht (BMF vom 15.01.2024, BStBl 2024 I, 193).
Rz. 1/1
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Das Abkommen (> Rz 1) entspricht im Wesentlichen der seinerzeitigen Fassung des OECD-MA. Zum Grundsätzlichen > Doppelbesteuerung sowie BMF vom 12.12.2023 (BStBl 2023 I, 2179; > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn) und BMF vom 14.03.2017, BStBl 2017 I, 473 (> Anh 2 Doppelbesteuerung/Aufteilung des Arbeitslohns).
Rz. 2
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Das DBA gilt sachlich ua für die deutsche ESt/LSt (Art 2), außerdem für die mexikanische Bundeseinkommensteuer (impuesto sobre la renta federal) und die Unternehmensteuer zu einem einheitlichen Satz (el impuesto empresarial a tasa única). Es gilt grundsätzlich für Personen, die in einem der Vertragsstaaten oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art 1; zur Ansässigkeit > Doppelbesteuerung Rz 115 ff). Die Regelungen zur Gleichbehandlung von Staatsangehörigen und Staatenlosen (> Rz 10/3) gilt unabhängig von einer Ansässigkeit. Es gilt räumlich für die Bundesrepublik Deutschland und für die Vereinigten Mexikanischen Staaten. Steuerjahr ist das Kalenderjahr.
Rz. 3
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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit können grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat besteuert werden. Sie können aber in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird (Art 15 Abs 1). Bei nur vorübergehender Tätigkeit in dem anderen Staat bleibt das Besteuerungsrecht jedoch ausschließlich beim Ansässigkeitsstaat des ArbN, wenn die Voraussetzungen der 183-Tage-Klausel gegeben sind (Art 15 Abs 2). Das DBA stellt darauf ab, ob sich der ArbN in einem gleitenden 12-Monats-Zeitraum mehr als 183 Tage im Tätigkeitsstaat aufhält; wegen Einzelheiten vgl BMF vom 12.12.2023, Rz 105 ff, aaO, > Doppelbesteuerung Rz 135ff. Ausgenommen von der 183-Tage-Klausel ist die gewerbsmäßige > Arbeitnehmerüberlassung (Art 15 Abs 3).
Zu weiteren Verteilungsnormen (zum Begriff > Doppelbesteuerung Rz 15) > Rz 4–10.
Rz. 4
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Vergütungen für nichtselbständige Arbeit auf Seeschiffen (> Schiffspersonal) oder Luftfahrzeugen (> Fliegendes Personal) im internationalen Verkehr können in dem Staat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet (Art 15 Abs 4). Vgl zudem Protokoll Nr 2 mit einer besonderen Definition für den Ort der tatsächlichen Geschäftsführung. Der befindet sich danach dort, wo die grundlegenden Unternehmens- und Geschäftsentscheidungen im Großen und Ganzen getroffen werden. Es ist gewöhnlich der Ort, an dem die höchstrangige Person oder Personengruppe ihre Entscheidungen trifft, oder auch der Ort, an dem über die von dem Rechtsträger als Ganzem zu treffenden Maßnahmen entschieden wird. Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 200 ff. Eine besondere Regelung für die Binnenschifffahrt enthält das DBA nicht.
Rz. 5
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Vergütungen für den > Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat einer Gesellschaft kann der Quellenstaat besteuern. Dies gilt für Mexiko auch bei Zahlungen an Geschäftsführer (administrador) oder einen comisario als Vertreter einer Gesellschaft in der Hauptversammlung (Art 16). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 250 ff.
Rz. 6
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Einkünfte der > Künstler wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler sowie Musiker oder Sportler (> Berufssportler) kann der Vertragsstaat besteuern, in dem die Tätigkeit persönlich ausgeübt wird (Art 17 Abs 1). Für die Zuweisung des Besteu...