Rz. 1
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Mieteinnahmen führen grundsätzlich zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (vgl § 21 EStG). Vermietet der ArbN seinem ArbG ein Objekt wie zB eine > Garage oder einen Arbeitsraum innerhalb seiner Wohnung, ist eine Abgrenzung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erforderlich. Zu Einzelheiten > Arbeitslohn Rz 140 ff, > Arbeitszimmer Rz 81 ff, > Bürokostenzuschuss,> Dienstwohnung Rz 9, > Geistliche Rz 2, > Mitarbeiterbüro, > Tele[heim]arbeit.
Rz. 2
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Zur Vermietung einer Wohnung durch den ArbG an den ArbN > Mietbeihilfen. Über Werkwohnungen > Dienstwohnung; > Sachbezugswerte gibt es nur für ‚Unterkünfte’, nicht aber für eine normale Wohnung (vgl § 2 Abs 3, 4 SvEV (> Anh 15); Sachbezugswerte Rz 31 ff; ferner R 8.1 Abs 5,6 LStR .
Rz. 2/1
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Mietaufwendungen sind grundsätzlich steuerlich nicht abziehbare Kosten der > Lebensführung. Das gilt jedoch nicht, soweit es sich um > Krankheitskosten handelt. Diese sind als > Außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, soweit sie zwangsläufig sind. Das gilt auch für Aufwendungen für die krankheits- oder pflegebedingte Unterbringung in einer dafür vorgesehenen Einrichtung (BFH 259, 352 = BStBl 2018 II, 179 mwN) wie zB einer Wohngemeinschaft für ältere oder pflegebedürftige Menschen und für > Menschen mit Behinderungen (BFH 281, 64 = BStBl 2024 II, 1107).
Rz. 2/2
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Zur Berücksichtigung der Mietaufwendungen für eine Zweitwohnung iRd > Doppelte Haushaltsführung Rz 135 ff. Zur Aufteilung der Miete bei einem Arbeitszimmer > Arbeitszimmer Rz 61 ff.
Rz. 3
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Aufwendungen des Mieters für einen Mietprozess sind keine AgB iSv § 33 EStG (BFH 250, 153 = BStBl 2015 II, 800; > Prozesskosten). Ergänzend > Außergewöhnliche Belastungen Rz 75 Mietkaution, > Außergewöhnliche Belastungen Rz 75 Mietwohnung.
Rz. 4
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Mietet ein ArbG eine VIP-Loge (> VIP-Sponsoring Rz 2) und überlässt diese unentgeltlich an Geschäftspartner und ArbN, können die > Sachbezüge, die in der Überlassung der einzelnen Logenplätze bestehen, nach § 37b EStG pauschal besteuert werden (> Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachbezüge Rz 10ff). Dabei sind Aufwendungen für leere Plätze nicht einzubeziehen (BFH/NV 2024, 451). Ergänzend > Sponsoring Rz 4.
Rz. 5
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Zur steuerlichen Behandlung der Miete für einen Saal zur Ausrichtung von > Betriebsveranstaltungen Rz 16.