Rz. 1
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Als Mitglieder des Kabinetts einer Landes- oder der Bundesregierung werden Minister ebenso wie Ministerpräsidenten oder Bundeskanzler bei der Besteuerung ihrer Amtsbezüge steuerlich als Arbeitnehmer behandelt, erzielen also in dieser Eigenschaft Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs 1 EStG; zum Grundsätzlichen > Arbeitnehmer Rz 10ff). Ihre Bezüge unterliegen deshalb dem LSt-Abzug. Als Inhaber eines obersten staatsleitenden Amts sind sie aber nicht Beamte (vgl das Bundesministergesetz und entsprechende Ländergesetze). Ergänzend > Parlamentarischer Staatssekretär.
Rz. 2
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Ist ein Minister zugleich Abgeordneter des Deutschen Bundestages oder eines Landesparlaments und erhält er aus diesem Mandat Leistungen, bestimmt sich deren Besteuerung nach § 22 Nr 4 EStG (> Abgeordnete). Ergänzend > Aufwandsentschädigungen Rz 10 ff.
Rz. 3
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Als Minister kann ihm eine Amtswohnung unentgeltlich als steuerfreie Amtsausstattung iSv § 3 Nr 12 Satz 1 EStG zugewiesen werden (> Aufwandsentschädigungen Rz 10 ff); dann entstehen insoweit keine abziehbaren Aufwendungen (vgl § 3c EStG). Entsprechendes gilt, wenn er den angemessenen Aufwand abdeckende > Trennungsentschädigungen erhält, die nach § 3 Nr 13 EStG steuerfrei sind (> Reisekostenvergütungen Rz 15 ff).
Anderenfalls kann es sich bei der Amtswohnung um eine Zweitwohnung iS einer > Doppelte Haushaltsführung handeln, für die der Minister entweder einen geldwerten Vorteil versteuert, wenn sie ihm unentgeltlich oder verbilligt gestellt wird, oder die er selbst anmietet oder als Eigentum nutzt. Dann entstehen im Prinzip in Höhe des geldwerten Vorteils (> R 9.1 Abs 4 Satz 2 LStR) oder seiner Aufwendungen WK (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 EStG), allerdings begrenzt auf den von § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 Satz 4 EStG vorgegebenen Höchstbetrag (> Doppelte Haushaltsführung Rz 135 ff).
Rz. 4
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Erhält ein Minister als Abgeordneter eine steuerfreie Kostenpauschale (§ 3 Nr 12 Satz 1 EStG), die ua Unterkunftskosten am Parlamentssitz und damit auch am Regierungssitz abgilt, kommt ein Abzug der ihm entstehenden Aufwendungen für die Unterkunft am Parlamentssitz als WK im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nur insoweit in Betracht, als sie den entsprechenden Teilbetrag der Kostenpauschale übersteigen (vgl § 3c Abs 1 EStG; > Werbungskosten Rz 70 ff, ergänzend zB FinMin BY vom 30.09.1994, juris).
Zur privaten Nutzung des Dienstwagens > Kraftfahrzeuggestellung.
Rz. 5
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Minister sind keine Beschäftigten iSd > Sozialversicherung und deshalb in der GRV versicherungsfrei. Sie erwerben aber einen Anspruch auf eine Altersversorgung aus ihrer Amtstätigkeit. Deshalb erhalten sie wie Beamte nur die gekürzte > Vorsorgepauschale Rz 28 ff; somit gilt der besondere > Lohnsteuertarif Rz 18 ff. Zu ihrem Anspruch auf eine Altersvorsorge-Zulage > Private Altersvorsorge Rz 10/2.
Rz. 6
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Übergangsgeld, das an ausscheidende Minister gezahlt wird (§ 14 BMinG), ist keine Entschädigung wegen Entlassung aus dem Amtsverhältnis. Es gehört auch nicht zu den nach § 19 Abs 2 EStG begünstigten > Versorgungsbezüge (> R 19.8 Abs 2 Nr 2 LStR). Hinterbliebene eines Mitglieds der Bundesregierung erhalten ein Überbrückungsgeld nach § 16a BMinG; dabei handelt es sich um > Sonstige Einkünfte Rz 8 (§ 22 Nr 4 EStG).
Vgl überdies Stöcker, NJW 2000, 609 zur Besteuerung von Zuwendungen an Minister. Zu den Folgen der Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland > Inländische Einkünfte Rz 11.