Rz. 147
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Wenn die unentgeltlich oder verbilligt überlassene Vermögensbeteiligung in der Zeit zwischen dem Zufluss des geldwerten Vorteils und dem Zeitpunkt der (nachzuholenden) Besteuerung an Wert verloren hat, reduziert der Wertverlust grundsätzlich (zu Ausnahmen > Rz 148 ff) den nachträglich zu besteuernden Betrag, soweit er auf den zu versteuernden Teil des geldwerten Vorteils entfällt. Dadurch soll vermieden werden, dass ein ArbN einen geldwerten Vorteil versteuern muss, den er letztlich nicht erhalten hat. Ist der zu berücksichtigende Verlust höher als der geldwerte Vorteil, wird dieser jedoch nur auf null reduziert. Eine Wertminderung verringert den zu versteuernden Vorteil außerdem nicht, wenn sie nicht höher ist als der Betrag, der beim Zufluss nach § 3 Nr 39 EStG steuerfrei belassen wurde.
Beispiel 14:
Ein ArbN hat am 10.07.2021 von seinem ArbG eine Vermögensbeteiligung im Wert von 5 440 EUR zu einem Preis von 2 000 EUR erhalten. Der geldwerte Vorteil betrug somit 3 440 EUR, von denen 1 440 EUR steuerfrei waren. Der zu versteuernde geldwerte Vorteil iHv 2 000 EUR wurde mit Zustimmung des ArbN zunächst nicht besteuert.
Am 01.08.2024 verkauft der ArbN die Vermögensbeteiligung für 5 000 EUR. Er hat somit einen Verlust von 440 EUR erlitten. Bei der Besteuerung ist der stpfl geldwerte Vorteil von 2 000 EUR anzusetzen. Eine Kürzung kommt nicht in Betracht, weil der Verlust auf den steuerfreien Teil des geldwerten Vorteils entfällt.
Beispiel 15:
Wie Beispiel 14 mit der Abweichung, dass die Vermögensbeteiligung für 3 200 EUR verkauft wurde. Der eingetretene Verlust beträgt somit (5 440 EUR – 3200 EUR =) 2 240 EUR. In diesem Fall ist der stpfl geldwerte Vorteil von ursprünglich 2 000 EUR um (2 240 EUR – 1 440 EUR =) 800 EUR zu kürzen, sodass nur (2 000 EUR – 800 EUR =) 1 200 EUR zu versteuern sind.
Dies ist eine zusätzliche Steuervergünstigung, weil in diesem Fall die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemindert werden, obwohl es sich um eine Vermögensminderung im Privatvermögen handelt. Wäre die Besteuerung des geldwerten Vorteils nicht nach § 19a EStG hinausgeschoben, sondern sofort im Zeitpunkt des Zuflusses besteuert worden, hätte ein Wertverlust keine nachträgliche Reduzierung der > Lohnsteuer zur Folge gehabt. Es reduzieren sich jedoch gleichzeitig die Anschaffungskosten iSd §§ 17 und 20 EStG, dh der im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigende Verlust kann nicht mehr (zusätzlich) bei den Einkünften aus Kapitalvermögen oder Gewerbebetrieb angesetzt werden.
Rz. 148
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Eine Wertminderung wird jedoch nicht berücksichtigt, wenn sie nicht betrieblich veranlasst ist oder diese auf einer gesellschaftsrechtlichen Maßnahme, insbesondere einer Ausschüttung oder Einlagenrückgewährung, beruht. Insoweit ist der nicht besteuerte Vorteil nicht zu kürzen. Dadurch soll vermieden werden, dass eine Wertminderung missbräuchlich herbeigeführt wird, um die nachträgliche Besteuerung zu reduzieren oder zu verhindern.
Rz. 149
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Welche Wertminderungen "nicht betrieblich" veranlasst sind, ist im Gesetz nicht definiert. Auch aus der Gesetzesbegründung lässt sich dies nicht erschließen, da sie lediglich nahezu wörtlich den Gesetzestext wiederholt (vgl BT-Drs 19/27631, S 111). Eine ähnliche Formulierung enthält jedoch § 37b EStG, wonach Zuwendungen pauschal besteuert werden dürfen, wenn sie betrieblich veranlasst sind (> Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen Rz 10 ff). Dazu hat der BFH entschieden, dass dies nur solche Zuwendungen sind, die durch den Betrieb des Stpfl veranlasst sind, nicht jedoch gesellschaftsrechtlich oder privat veranlasste (BFH 244, 29 = BStBl 2015 II, 490). Da § 19a Abs 4 Satz 6 EStG die gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen besonders erwähnt, sind als "nicht betrieblich" somit privat veranlasste Wertminderungen zu verstehen.
Rz. 150
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
In der Literatur wird die Frage, ob die private Veranlassung vom ArbN ausgehen muss oder ob auch eine private Veranlassung des ArbG dazu führt, dass die Wertminderung nicht berücksichtigt wird, unterschiedlich beantwortet. UE ist eine private Veranlassung des ArbG ebenso schädlich, weil es sich auch insofern nicht um eine betriebliche Veranlassung handelt.
Rz. 151
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Als gesellschaftsrechtliche Maßnahmen nennt § 19a Abs 4 Satz 6 EStG beispielhaft die Ausschüttung und die Einlagenrückgewähr. Hierzu gehören nicht nur offene, sondern auch verdeckte Ausschüttungen. Darüber hinaus führen aber alle gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen, die den Wert der Vermögensbeteiligung verringern, dazu, dass die Wertminderung insoweit unberücksichtigt bleibt. Hierbei kann es sich beispielweise auch um die Einschränkung von Gesellschaftsrechten handeln, durch die eine Beteiligung an Wert einbüßt.
Rz. 152
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Randziffer einstweilen frei.