Gehaltsumwandlung ist nicht begünstigt
Die Vermögensbeteiligungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Die Übertragung im Zusammenhang mit Gehaltsumwandlungen ist deshalb nicht begünstigt. Unschädlich ist es nach Verwaltungsauffassung, wenn sog. virtuelle Beteiligungen durch Vermögensbeteiligungen ersetzt werden.
Wichtig: Die vorläufige Nichtbesteuerung kann im Lohnsteuerabzugsverfahren nur mit Zustimmung des/der Beschäftigten angewendet werden. Eine Nachholung der vorläufigen Nichtbesteuerung im Rahmen der Steuererklärung ist ausgeschlossen (§ 19a Abs. 2 EStG).
Anrufungsauskunft
Damit Arbeitgeber und Mitarbeitende Rechtssicherheit bezüglich der Wertermittlung erhalten, soll das Betriebsstättenfinanzamt nach der Übertragung einer Vermögensbeteiligung im Rahmen einer Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) den vom Arbeitgeber nicht besteuerten Vorteil bestätigen.
Ermittlung des geldwerten Vorteils
Die Finanzverwaltung weist dazu ausdrücklich darauf hin, dass die Bestätigung der Höhe des nicht besteuerten Vorteils voraussetzt, dass - in der Regel durch den Arbeitgeber - sowohl der ermittelte Wert als auch Unterlagen zur Wertermittlung dem Betriebsstättenfinanzamt vorgelegt werden. Bei der Wertermittlung liegt in vielen Fällen der praktische Knackpunkt bei der Anwendung des Steueraufschubs, weil es hierfür oftmals externen Sachverstands bedarf. Vor der Übertragung einer Vermögensbeteiligung ist keine Wertbestätigung möglich, da sich der Wert bis zur Übertragung noch verändern kann.
Tipp: Bei der Ermittlung des Vorteils, für den die Besteuerung nach § 19a EStG aufgeschoben wird, kann die Steuerbefreiung von 2.000 Euro (§ 3 Nr. 39 EStG) abgezogen werden. Das gilt aber nur, wenn die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt sind und der Freibetrag noch nicht verbraucht ist.
Beispiel:
gemeiner Wert bei Überlassung | 10.000 Euro |
steuerfrei | 2.000 Euro |
nicht besteuerter Vorteil | 8.000 Euro |
Vorteile, die im Kalenderjahr der Übertragung der Vermögensbeteiligung nicht besteuert wurden, werden erst in einem späteren Zeitpunkt aufgeschoben besteuert. Tritt einer der in § 19a Abs. 4 geregelten Besteuerungsfälle (Verkauf, Beendigung des Dienstverhältnisses oder Ablauf von 15 Jahren) ein, so unterliegen bisher nicht besteuerte Vorteile zu diesem Zeitpunkt der Besteuerung und dem regulären Lohnsteuerabzug.
Haftungsübernahme des Arbeitgebers
Bei Haftungsübernahme durch den Arbeitgeber (§ 19 Abs. 4a EStG, siehe Kapitel 2) verbleibt nur der Besteuerungsfall Verkauf. In diesen Fällen kann sich das Betriebsstättenfinanzamt bei einer Veräußerung unmittelbar an den Arbeitgeber wenden. Es kommt nicht darauf an, ob eine vorrangige Inanspruchnahme des/der Beschäftigten als Steuerschuldner möglich wäre. Eine haftungsbefreiende Anzeige ist ausgeschlossen.
Tipp: Im Besteuerungsfall können aufgrund der Einmalzahlung Progressionssprünge entstehen. Die sogenannte Fünftelregelung ist im Lohnsteuerabzugsverfahren nur noch im Jahr 2024 anwendbar (wenn seit der Übertragung der Vermögensbeteiligung mindestens drei Jahre vergangen sind). Ab 2025 ist der Lohnsteuerabzug jedoch ohne Berücksichtigung der Fünftelregelung durchzuführen (§ 19a Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 34 Abs. 1 EStG i.d.F. des Wachstumschancengesetzes). Im Rahmen der Steuererklärung findet diese aber auch weiterhin Anwendung, sodass sich ggf. eine Erstattung ergibt.
Wichtig: Ist im Besteuerungszeitpunkt der gemeine Wert der Vermögensbeteiligung abzüglich geleisteter Zuzahlungen niedriger als der zuvor nicht besteuerte Arbeitslohn (Verlustfall), unterliegt die Differenz nicht der Besteuerung.
Fortsetzung Beispiel:
| Gewinnfall | Verlustfall |
nicht besteuerter Vorteil | 8.000 Euro | 8.000 Euro |
Verkauf für … bzw. gem. Wert nach Ablauf von 15 Jahren/bei Beendigung des Dienstverhältnisses von … | 12.000 Euro | 7.000 Euro |
nachgeholt zu besteuern (§ 19a EStG) | 8.000 Euro | 7.000 Euro |
Beendigung des Dienstverhältnisses
Im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses tritt bei einem Rückerwerb der Vermögensbeteiligung durch den Arbeitgeber, an die Stelle des gemeinen Werts die vom Arbeitgeber gewährte Vergütung (§ 19a Abs. 4 Satz 4 zweiter Halbsatz EStG).
Übrigens: Übernimmt beim Arbeitgeberwechsel der bisherige Arbeitgeber die aufgeschobene und dann fällige Lohnsteuer, ist der übernommene Abzugsbetrag als zusätzliche Begünstigung kein Teil des zu besteuernden Arbeitslohns.