Neuregelungen ab 2024 bei Mitarbeiterbeteiligungen

Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz ergaben sich einige Änderungen für Vermögensbeteiligungen von Mitarbeitern.

Freibetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen

Der Freibetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen (§ 3 Nr. 39 Satz 1 EStG) ist ab 2024 nochmals von 1.440 EUR auf nun 2.000 EUR erhöht worden. Im Gesetzgebungsverfahren war zunächst eine deutlich größere Anhebung diskutiert, dann aber – wohl auch aus haushalterischen Gründen – wieder verworfen worden.

Das hat aber auch etwas Gutes: Steuerfreie Mitarbeiterkapitalbeteiligungen können weiterhin in vollem Umfang auch durch Entgeltumwandlung finanziert werden. Hier war zunächst eine Einschränkung diskutiert worden. Letztlich enthält die Vorschrift aber weiterhin kein Zusätzlichkeitserfordernis (vgl. § 8 Abs. 4 EStG).

Steueraufschub nach § 19a EStG

Deutlich umfangreicher sind die Änderungen beim Steueraufschub nach § 19a EStG. Insbesondere soll die Besteuerung des geldwerten Vorteils aus Vermögensbeteiligungen erst spätestens 15 statt bisher zwölf Jahre nach der Übertragung der Vermögensbeteiligung erfolgen (§ 19a EStG Abs. 4 EStG). Die Verschiebung des Besteuerungszeitpunkts gilt auch für Vermögensbeteiligungen, die schon vor 2024 übertragen wurden.

Ablauf der verlängerten Nachversteuerungsfrist

Auch bei Ablauf der verlängerten Nachversteuerungsfrist und bei Beendigung des Dienstverhältnisses soll gar keine Besteuerung mehr stattfinden, wenn der Arbeitgeber die Haftung für die Lohnsteuer übernimmt (§ 19 Abs. 4a EStG), Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber unwiderruflich erklärt, dass er für die einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer haftet. In diesen Fällen löst erst der spätere Tatbestand "entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung" eine Besteuerung aus.

Weitere Änderungen

Daneben kommt es ab 2024 insbesondere zu folgenden Änderungen:

  • Im Falle des Rückerwerbs der Anteile bei Verlassen des Unternehmens soll nur die tatsächlich an die Arbeitnehmenden gezahlte Vergütung maßgeblich sein.
  • In der Praxis werden die Gesellschaftsanteile oftmals nicht vom Arbeitgeber selbst, sondern den (Gründungs-)Gesellschaftern gewährt. Auch diese Fallgestaltung ist nun ein ausdrücklich begünstigter Sachverhalt (§ 19a EStG Abs. 1 Satz 1 EStG).
  • Im Gesetzgebungsverfahren hatte die Startup-Branche darauf gedrungen, das Problem mit sogenannten vinkulierten Anteilen zu lösen. Bei diesen liegt erst zum Zeitpunkt der Zustimmung der Gesellschaft in Bezug auf die Übertragung ein steuerlicher Lohnzufluss vor. Eine Sonderregelung stellt sicher, dass der Steueraufschub auch für vinkulierte Anteile anwendbar ist (§ 19a Abs. 1 Satz 3 EStG).

Zudem ist der Kreis der begünstigten Unternehmen über die Start-Up-Branche hinaus deutlich ausgeweitet worden, dazu mehr im nächsten Kapitel.

Schlagworte zum Thema:  Beteiligung, Freibetrag