Rz. 10

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

§ 3 Nr 39 EStG gilt für unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige ArbN, wenn sie in einem gegenwärtigen (aktiven) Dienstverhältnis stehen; vgl dazu auch BMF vom 12.11.2014 Tz 199, BStBl 2014 I, 1462 (> Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn). Es kommt nicht darauf an, ob es auch das erste Dienstverhältnis ist (> Steuerklassen I bis V). Nicht begünstigt sind ehemalige ArbN. Einzelheiten > Rz 20 ff, ferner BMF vom 08.12.2009 Tz 1.1.1, BStBl 2009 I, 1513.

 

Rz. 11

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Maßgebend ist der steuerrechtliche Arbeitnehmerbegriff (vgl § 1 Abs 1 LStDV; > Arbeitnehmer Rz 8 ff, 56 ff). Insoweit besteht eine Abweichung gegenüber dem VermBG, das auf den arbeits- bzw den dienstrechtlichen ArbN-Begriff abstellt (vgl § 1 VermBG; > Vermögensbildung der Arbeitnehmer Rz 25 ff). ArbN, die – wenn auch nur geringfügig – an ihrer arbeitgebenden Personengesellschaft beteiligt sind und damit steuerrechtlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb iSv § 15 Abs 1 EStG erzielen (> Gesellschafter von Personengesellschaften), sind von der Förderung ausgeschlossen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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