Rz. 17

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Die in der ursprünglichen Fassung von § 3 Nr 39 EStG geforderte Freiwilligkeit der ArbG-Leistung ist entfallen (> Rz 7). Dieses Merkmal drohte die praktische Umsetzung von § 3 Nr 39 EStG zu konterkarieren. Die organisatorische Abwicklung einer Überlassung von Vermögensbeteiligungen an eine Vielzahl von ArbN setzt natürlich ein betriebliches Regelwerk voraus. Mit der Annahme des an alle ArbN zu richtenden Angebots (> Rz 20 ff) entsteht ein Rechtsanspruch auf Bezug einer Vermögensbeteiligung. Das gilt selbst dann, wenn der ArbG eine Vermögensbeteiligung nur im Wert des nach § 3 Nr 39 EStG steuerfreien Betrags anbietet und keinen Eigenbeitrag erwartet. Von da an ist die Erfüllung des Anspruchs – die Übertragung der Vermögensbeteiligung – nicht mehr ‚freiwillig’. Mit dem Merkmal der Freiwilligkeit wollte der Gesetzgeber dem ArbG je nach Unternehmenslage die erforderliche Freiheit geben, jeweils selbst zu entscheiden, ob er eine Vermögensbeteiligung überhaupt und unentgeltlich oder verbilligt anbietet (vgl Breinersdorfer, DStR 2009, 453 [455] unter 2.2.).

 

Rz. 18

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Entfallen (> Rz 7) ist auch, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird; sie war im Schrifttum auf Kritik gestoßen (vgl zB Hilbert, NWB 2010, 88 [89]). Damit wird den Beteiligten eine Umwandlung von Barlohn in Beteiligungslohn eröffnet, die dem ArbN auch dann die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung ermöglicht, wenn der ArbG die finanziellen Möglichkeiten dazu nicht hat. Zu Einzelheiten > Gehaltsumwandlung.

 

Rz. 19

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Randziffer einstweilen frei.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?