I. Rechtsgrundlage
Rz. 1
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Die Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung – MV) ist von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen worden. Hierzu wurde sie durch Art 93a AO ermächtigt (> Ermächtigungen Rz 8 ff). Danach dürfen zur Sicherung des Besteuerungsverfahrens Behörden, andere öffentliche Stellen und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (> Rz 4) verpflichtet werden, den Finanzbehörden bestimmte Informationen (> Rz 7 ff) zu übermitteln. Gleichzeitig darf bestimmt werden, in welcher Form die Informationen zu übermitteln sind (> Rz 17 ff). Einzelne Bereiche (> Rz 9) sind von der Verpflichtung jedoch auszunehmen. Durch die Regelungen in der MV werden Mitteilungsverpflichtungen aufgrund anderer Vorschriften (> Mitteilung an das Finanzamt) nicht berührt (vgl § 93a Abs 1 Satz 3 AO).
Rz. 2
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Die MV wurde zuletzt geändert durch Art 8 der VO vom 19.12.2022 (BGBl 2022 I, 2432). Bereits durch die Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung vom 18.11.2020 (BGBl 2020 I, 2449) wurden wesentliche Änderungen eingefügt, die jedoch erst ab dem Jahr 2025 gültig sind. Danach müssen auch Organe der Rechtspflege bestimmte Informationen übermitteln. Außerdem ist vorgesehen, dass ab 2025 sämtliche Informationen elektronisch zu übermitteln sind. Zur Anwendung der MV in der ab 01.01.2025 geltenden Fassung vgl BMF vom 26.09.2023, BStBl 2023 I, 1663 nebst Ergänzung der Anlage 1 des BMF-Schreibens vom 12.04.2024, BStBl I 2024, 696.
Rz. 3
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Randziffer einstweilen frei.
II. Mitteilungspflichtige Einrichtungen
Rz. 4
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Nach der MV sind Behörden und öffentliche Rundfunkanstalten verpflichtet, Kontrollmitteilungen an die Finanzämter zu senden. Ab dem 01.01.2025 gilt dies auch für andere öffentliche Stellen, wodurch klargestellt wird, dass auch die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform sowie die entsprechenden Einrichtungen der Länder und Kommunen erfasst sind. Behörde ist jede öffentliche Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (§ 6 Abs 1 AO). Dazu gehören auch sog beliehene Unternehmer.
Rz. 5
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Randziffer einstweilen frei.
III. Verfahrensregelungen
Rz. 6
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Bis zum 31.12.2024 sollen die Mitteilungen schriftlich übermittelt werden. Sie sind für jeden Betroffenen getrennt zu erstellen. In elektronischer Form dürfen sie nur mit Zustimmung der FinVerw übermittelt werden (vgl § 8 Abs 1 MV idF bis 31.12.2024).
Rz. 7
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Ab dem 01.01.2025 sind die Daten elektronisch zu übermitteln, wobei sich der konkrete Umfang und das Format der Daten nach dem amtlich bestimmten Datensatz richtet (vgl § 8 Abs 1 MV idF ab 01.01.2025). Bei Mitteilungen, die natürliche Personen betreffen, ist die > Identifikationsnummer anzugeben. Diese ist von den Mitwirkungspflichtigen oder, sofern diese ihren > Mitwirkungspflichten nicht innerhalb von zwei Wochen nachkommen, vom > Bundeszentralamt für Steuern abzufragen (vgl § 93a Abs 4 AO).TPDEL !
Rz. 8
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Die mitteilungspflichtige Stelle hat den betroffenen Stpfl darüber zu informieren, welche für seine Besteuerung relevanten Daten sie an die FinBeh übermittelt hat oder noch übermitteln wird (§ 93c Abs 1 Nr 3 Satz 1 AO). Diese Information hat in geeigneter Weise, mit Zustimmung des Stpfl elektronisch, und binnen angemessener Frist zu erfolgen (§ 93c Abs 1 Nr 3 Satz 2 AO).