Rz. 1
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21.12.2019 (BGBl 2019 I, 2886) sind Anpassungen getroffen worden, um die aus dem sog Klimapaket ab 2021 resultierende Erhöhung der Kraftstoffpreise (Einführung eines CO2-Preises) für Fernpendler auszugleichen. Dazu wurde einerseits zunächst ab 2021 die > Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer auf 0,35 EUR angehoben. In einem weiteren Schritt erfolgte letztlich von 2022 an bis 2026 eine nochmalige Erhöhung auf 0,38 EUR. Ab 2027 sollen die Erhöhungen wieder vollständig entfallen (vgl insgesamt mwN > Entfernungspauschale Rz 1, 14/1).
Rz. 2
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Davon profitieren aber nur ArbN mit einem zvE (> Einkommen Rz 2) oberhalb des > Grundfreibetrag. Mit der Einführung einer sog Mobilitätsprämie ist für ArbN, die mit ihrem zvE darunter liegen, für die VZ 2021 bis 2026 die Möglichkeit geschaffen worden, neben den erhöhten Entfernungspauschalen ab dem 21. Entfernungs-km eine sog Mobilitätsprämie iHv 14 % (das entspricht dem Eingangssteuersatz, vgl § 32a Abs 1 Satz 2 Nr 2 EStG) dieser erhöhten Pauschalen zu beanspruchen (§ 101 EStG). Dadurch sollen auch diejenigen entlastet werden, bei denen ein Abzug von > Werbungskosten infolge der erhöhten Entfernungspauschale mangels Steuerzahlung zu keiner steuerlichen Entlastung führt. Die Regelung gilt auch für andere Einkunftsarten und beim Abzug von > Betriebsausgaben. Die Wahlmöglichkeit besteht sowohl für > Unbeschränkte Steuerpflicht als auch für > Beschränkte Steuerpflicht (§ 102 EStG).
Rz. 3
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Die Mobilitätsprämie wird gewährt, um die > Entfernungspauschale iHv 0,35 EUR/0,38 EUR ab dem 21. vollen Entfernungs-km (§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 Satz 8 und § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 Satz 9 EStG) für die Wege zwischen Wohnung und > Erste Tätigkeitsstätte sowie für eine Familienheimfahrt wöchentlich im Rahmen einer > Doppelte Haushaltsführung Rz 115 ff) zu berücksichtigen (§ 101 Abs 1 Satz 1 EStG).
Zur Berechnung vgl > Entfernungspauschale Rz 65, 103/1. Die > Werbungskosten für die ersten 20 Entfernungs-km werden bei der Mobilitätsprämie nicht berücksichtigt.
Rz. 4
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Bei ArbN kommt es im Übrigen nur zur Berücksichtigung, soweit die WK aus der erhöhten Entfernungspauschale zusammen mit den übrigen WK den > Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr 1 Buchst a EStG) übersteigen (§ 101 Abs 1 Satz 3 EStG). Die Mobilitätsprämie beträgt 14 % (> Rz 2) der verbleibenden > Bemessungsgrundlage (§ 101 Abs 1 Satz 4 EStG).
Rz. 5
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Die Berücksichtigung ist zudem begrenzt auf den Betrag, um den das zvE nach Abzug von WK den > Grundfreibetrag (§ 32a Abs 1 Satz 2 Nr 1 EStG) unterschreitet (§ 101 Abs 1 Satz 2 EStG). Bei > Ehegatten mit > Zusammenveranlagung (§§ 26, 26b EStG; > Ehegattenbesteuerung Rz 25–34), sind das gemeinsame zvE und der doppelte > Grundfreibetrag maßgebend. Selbiges gilt für eingetragene > Lebenspartner (§ 2 Abs 8 EStG; > Ehegattenbesteuerung Rz 4/4).
Durch die Begrenzung soll eine doppelte Begünstigung durch die erhöhte Entfernungspauschale und die Gewährung der Mobilitätsprämie vermieden werden, obwohl die Mobilitätsprämie nach dem Gesetzeswortlaut neben die erhöhte Entfernungspauschale tritt (vgl § 101 Abs 1 Satz 1 EStG).
Beispiel 1:
ArbN A fährt im Jahr 2024 an 150 Tagen zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Die einfache Entfernung beträgt 40 km. Seine übrigen WK betragen 500 EUR. Sein zvE beträgt 7 000 EUR.
Die Entfernungspauschale für die ersten 20 Entfernungs-km beträgt (150 Tage × 20 km × 0,30 EUR =) 900 EUR. Die erhöhte Entfernungspauschale (ab dem 21. km), die ArbN A beanspruchen könnte, beträgt (150 Tage × 20 km × 0,38 EUR =) 1 140 EUR.
Die WK insgesamt betragen 500 EUR + 900 EUR + 1 140 EUR = 2 540 EUR.
Der ArbN-Pauschbetrag von 1 230 EUR wird somit um 1 310 EUR überschritten. Davon entfallen auf die erhöhte Entfernungspauschale (ab dem 21. km) 1 140 EUR. Die erhöhte Entfernungspauschale iHv 1 140 EUR liegt innerhalb des Betrages, um den das zvE den Grundfreibetrag unterschreitet.
Bemessungsgrundlage für die Mobilitätsprämie sind somit 1 140 EUR. Sie beträgt für A (1 140 EUR × 14 % =) 159,60 EUR.
Beispiel 2:
ArbN B fährt im Jahr 2024 an 150 Tagen zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Die einfache Entfernung beträgt 40 km. Die sonstigen WK betragen 0 EUR. Das zvE beträgt 10 604 EUR.
Die Entfernungspauschale für die ersten 20 Entfernungs-km beträgt (150 Tage × 20 km × 0,30 EUR =) 900 EUR. Die erhöhte Entfernungspauschale (ab dem 21. km), die ArbN B beanspruchen könnte, beträgt (150 Tage × 20 km × 0,38 EUR =) 1 140 EUR.
Die WK insgesamt betragen 1 140 EUR + 900 EUR = 2 040 EUR.
Der ArbN-Pauschbetrag von 1 230 EUR wird um 810 EUR überschritten. Dieser Betrag entfällt voll auf die erhöhte Entfernungspauschale (ab dem 21. km). Das zvE iHv 10 604 EUR unterschreitet den Grundfreibetrag des Jahres 2024 iHv 11 604 EUR um 1 000 EUR. Der ansetzbare Betrag iHv 810 EUR der erhö...