Rz. 1
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Die einem Montagearbeiter für eine Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte – Auswärtstätigkeit – entstehenden zusätzlichen Aufwendungen werden idR vom ArbG erstattet und bleiben im Rahmen von § 3 Nr 16 EStG steuerfrei; zu Einzelheiten > Auslösungen bei privaten Arbeitgebern. Soweit sie vom ArbG nicht steuerfrei erstattet werden, können sie zu > Werbungskosten führen (> R 9.5 – 9.8 LStR; > Reisekosten).
Rz. 2
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Der Umfang der abziehbaren Aufwendungen hängt vom Sachverhalt ab:
• | Hat der einzelne Monteur im Betrieb eine > Erste Tätigkeitsstätte, geht er außerhalb dieser einer Auswärtstätigkeit nach (> Reisekosten Rz 18, 20 ff; vgl BMF vom 24.10.2014, BStBl 2014 I, 1412; > Anh 2 Reisekosten ab 2014. Zu den abziehbaren Aufwendungen > Reisekosten Rz 35 ff, 60 ff); |
• | leistet der Monteur seine Berufsarbeit innerhalb eines weiträumigen Arbeitsgeländes (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4a Satz 3 EStG), zB innerhalb eines Werft- oder Werksgeländes oder eines Verschiebebahnhofs, so werden seine Fahrtkosten von der Wohnung bis zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang nur nach den Regeln für die > Entfernungspauschale Rz 28 ff als WK angesetzt (§ 9 Abs 1 Satz 2 Nr 4 und Abs 2 EStG; im Einzelnen > Reisekosten Rz 79 ff; BMF vom 14.10.2014, Tz 40 ff., BStBl 2014 I, 1412); Aufwendungen für Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebiets sind als > Reisekosten Rz 60 ff ansetzbar. |
Wenn der Monteur auf dem weiträumigen Gelände seine erste Tätigkeitsstätte hat, gehört die Tätigkeit außerhalb dieser betrieblichen Einrichtung zur Auswärtstätigkeit. Mehraufwendungen für Verpflegung sind nur bei mehr als 8-stündiger Auswärtstätigkeit (vgl § 9 Abs 4a EStG) abziehbar;
• | wohnt ein Monteur mit erster Tätigkeitsstätte an einem anderen Ort, übernachtet er aber gewöhnlich am Ort der ersten Tätigkeitsstätte in einer Unterkunft, führt er einen ‚doppelten Haushalt’ iSv § 9 Abs 1 Satz 1 Nr 5 EStG; > R 9.11 LStR. Zur Abgrenzung > Doppelte Haushaltsführung Rz 2. Zu den abziehbaren Aufwendungen > Doppelte Haushaltsführung Rz 110 ff. |
Rz. 3
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Zur Besteuerung des auf eine Tätigkeit im Ausland entfallenden Arbeitslohns > Doppelbesteuerung und das Länder-Stichwort des Zielstaats sowie > Ausland Rz 20 ff.
Rz. 4
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Nutzt ein Monteur einen > Werkstattwagen des ArbG für den Weg von und zur Arbeit, so kann die Annahme von > Arbeitslohn zu verneinen sein (vgl EFG 2008, 164; ergänzend mwN > Kraftfahrzeuggestellung Rz 3/1 und > Rufbereitschaft).
Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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