Rz. 37

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Bei Nachforderungen für das laufende Kalenderjahr legt das FA seiner Nachforderung nur die LSt zugrunde, die auf Lohnzahlungszeiträume entfällt, auf die sich die Änderungen beziehen (zeitraumbezogene Nachforderung). Bei beschränkt steuerpflichtigen ArbN ist die LSt ohnehin stets nur bezogen auf einen einzelnen > Lohnzahlungszeitraum zu ermitteln (> Rz 42).

 

Rz. 38

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Soweit in den Nachforderungsfällen zu > Rz 6–34 die Kleinbetragsgrenze zu beachten ist, wird für die maßgebenden 10 EUR auf den für jeden ArbN je Kalenderjahr nachzufordernden Betrag abgestellt. Die 10-Euro-Grenze bezieht sich nur auf die LSt, schließt also andere Steuerabzüge wie zB SolZ und KiSt nicht ein (§ 41c Abs 4 Satz 2 EStG; > R 41c.3 Abs 4 LStR).

 

Rz. 39

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Einen Nachforderungsbescheid kann das FA bis zum Ende der Festsetzungsfrist (> Verjährung Rz 10 ff) erlassen. Die Steuerschuld erlischt erst mit Ablauf der Festsetzungsfrist. Dies prüft das FA schon von Amts wegen (keine ‚Einrede’ der Verjährung erforderlich; > Verjährung Rz 4). Eine > Außenprüfung beim ArbG hemmt nicht die Verjährung bezüglich des ArbN (BFH 159, 296 = BStBl 1990 II, 526); bei einer Anzeige des ArbG nach § 41c Abs 4 EStG (> Rz 21 ff) ist das anders (BFH 238, 408 = BStBl 2013 II, 190).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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