Rz. 8

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Aufgrund der Anzeige erlässt das > Betriebsstätten-Finanzamt grundsätzlich (> Rz 8/1) einen Nachforderungsbescheid in Höhe des unterbliebenen LSt-Abzugs gegen den ArbN über die vom ArbG nicht erhobene LSt zuzüglich SolZ und ggf KiSt (§ 38 Abs 4 Satz 4 EStG; > R 41c.3 Abs 1, 41c.2 Abs 3 LStR). Das gilt auch für Beträge unter 10 Euro; die Kleinbetragsgrenze gilt hier nicht (> R 41c.3 Abs 4 Satz 1 LStR). > Steuerzinsen schließt § 233a Abs 1 Satz 2 AO aus (BFH/NV 2011, 737).

 

Rz. 8/1

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Die Nachforderung steht grundsätzlich nicht im > Ermessen des FA (EFG 1999, 381). Ermessensspielraum besteht nicht hinsichtlich des ‚ob’, wohl aber hinsichtlich des ‚wie’. Das FA muss also tätig werden. Je nach Zweckmäßigkeit kann das Betriebsstätten-Finanzamt sogleich, also noch im laufenden Kalenderjahr, einen Steuerbescheid über die nachzufordernden Steuerabzugsbeträge gegen den ArbN erlassen (> Rz 8; > R 41c.3 Abs 3 LStR). Dies wird etwa in Betracht kommen, wenn es sich um einen größeren Steuerbetrag handelt, kein > Hinzurechnungsbetrag für den ArbN gebildet worden ist (> R 41c.3 Abs 3 Satz 3 LStR), eine Nacherhebung im Rahmen einer Veranlagung erst Monate später möglich ist oder die spätere Erhebung beim ArbN gefährdet erscheint. Fordert das > Betriebsstätten-Finanzamt die Steuerabzugsbeträge nach, hat es das > Wohnsitz-Finanzamt des ArbN hiervon zu unterrichten, damit die nachgeforderte LSt usw bei einer Veranlagung des ArbN angerechnet werden kann (> Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 198).

 

Rz. 8/2

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Ist das Kalenderjahr hingegen nahezu abgelaufen und wird der ArbN erkennbar ohnehin veranlagt (also nicht in den Fällen nach § 46 Abs 2 Nr 8 und 9 EStG), wird das > Betriebsstätten-Finanzamt die Anzeige zur Auswertung an das > Wohnsitz-Finanzamt weiterleiten (> R 41c.2 Abs 3 LStR, R 41c.3 Abs 3 Satz 2 und 3 LStR). Ist das > Betriebsstätten-Finanzamt zugleich das für die ohnehin anstehende Veranlagung des ArbN zuständige FA wie zB bei den nach §§ 1 Abs 3, 1a EStG als unbeschränkt Stpfl behandelten ArbN (vgl § 46 Abs 2 Nr 7 Buchst b HS 2 iVm § 39 Abs 2 Satz 2–4 EStG; zur Zuständigkeit > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 161), wird es ggf die Anzeige zur Auswertung im Rahmen einer anstehenden Veranlagung an den zuständigen Steuerbezirk weiterleiten.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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