Rz. 7
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Dem LSt-Abzug unterliegt auch der im Rahmen eines Dienstverhältnisses von einem Dritten gewährte > Arbeitslohn, wenn der ArbG weiß oder erkennen kann, dass derartige Vergütungen erbracht werden (§ 38 Abs 1 Satz 3 EStG; > R 38.4 Abs 2 LStR; > Lohnzahlung durch Dritte Rz 5–13). Regelmäßig wird der ArbG den LSt-Abzug auch hinsichtlich der ihm bekannt gewordenen Drittzahlungen vornehmen. Um das zu ermöglichen, hat der ArbN dem ArbG solche von einem Dritten gewährten Bezüge am Ende des jeweiligen > Lohnzahlungszeitraum anzugeben. Wenn und soweit der ArbG den LSt-Abzug nicht vornehmen kann, weil der dem ArbN ohne diese Zuwendung zustehende Barlohn nicht ausreicht, hat der ArbG dies seinem > Betriebsstätten-Finanzamt unverzüglich anzuzeigen (> Rz 8). Das FA hat die zu wenig erhobene Lohnsteuer vom ArbN nachzufordern (§ 38 Abs 4 Satz 3 und 4 EStG).
Rz. 7/1
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Eine Kenntnis des ArbG von der Lohnzahlung durch ein anderes Unternehmen wird kraft Gesetzes ‚angenommen’ (vgl § 38 Abs 1 Satz 3 HS 2 EStG), wenn ArbG und Dritter > Verbundene Unternehmen sind. Das gilt auch, wenn der ArbG an der Verschaffung der Vergütung, die auch ein geldwerter Vorteil (> Sachbezüge) sein kann, nicht mitwirkt. Hier liegt es in der Sphäre des ArbG, Kenntnis zu erlangen und dazu die für den Informationsaustausch mit den verbundenen Unternehmen erforderlichen organisatorischen unternehmensübergreifenden Maßnahmen umzusetzen. UE kann es aber durchaus Ausnahmen geben, bei denen es nach Art der Vergütung und den Umständen ihrer Leistung so gut wie ausgeschlossen ist, sie zu erfassen. Zudem zieht die Zumutbarkeit/Verhältnismäßigkeit für den ArbG eine Grenze für die Erforderlichkeit organisatorischer Erfassungsmaßnahmen.
Rz. 7/2
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Eine Kenntnis des ArbG kann zudem regelmäßig unterstellt werden, wenn er an der Verschaffung des Vorteils mitgewirkt hat. Bei einer Mitwirkung an der Rabattgewährung von dritter Seite ist der ArbG nach Auffassung der FinVerw immer zum LSt-Abzug verpflichtet (H 38.4 LStH). Zur Mitwirkung vgl BMF vom 20.01.2015, BStBl 2015 I, 143; ergänzend > Beziehungskauf Rz 2 ff – dort auch zu Einschränkungen durch die Rechtsprechung des BFH.
Rz. 7/3
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Im eigenen Unternehmen muss der ArbG im Rahmen des LSt-Abzugs Vorkehrungen für die Erfassung des von Dritten erbrachten Arbeitslohns schaffen. Zudem muss er seine ArbN – in angemessenen Abständen wiederholt – auf ihre gesetzliche Verpflichtung hinweisen, ihm die von einem Dritten gewährten Bezüge am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums anzugeben (vgl § 38 Abs 4 Satz 3 HS 1 EStG; > R 38.4 Abs 2 Satz 3 LStR).
Rz. 7/4
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Macht der ArbN keine Angabe oder eine erkennbar unrichtige Angabe, so hat der ArbG dies dem > Betriebsstätten-Finanzamt anzuzeigen (§ 38 Abs 4 Satz 3 HS 2 EStG; > Anzeigepflichten Rz 8). Diese Anzeige muss nicht nur die Tatsache des Erhalts einer nicht dem LSt-Abzug unterworfenen Vergütung enthalten, sondern auch weitere Angaben aus dem > Lohnkonto des ArbN, die dem FA die Ermittlung der nachzufordernden LSt ermöglichen (> R 41c.2 Abs 2 LStR). Von dieser Anzeigepflicht ist der ArbG entbunden, wenn der leistende Dritte von § 37b EStG Gebrauch macht oder sobald der ArbG selbst einer Verpflichtung zum LSt-Abzug durch die > Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen ausweicht.