Rz. 1

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Einkünfte aus der im Nebenberuf (nebenamtlich oder nebenberuflich) ausgeübten Lehr- und Prüfungstätigkeit unterliegen ebenso wie Einkünfte aus der hauptberuflich ausgeübten Tätigkeit der Besteuerung. Besondere Bedeutung hat die Abgrenzung von selbständiger – freiberuflicher – (§ 18 EStG) und nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG): Wird die Lehr- und Prüfungstätigkeit freiberuflich ausgeübt, unterliegen die Einkünfte der ESt-Erklärungspflicht (> Steuererklärung) und werden vom FA durch Veranlagung besteuert; > Veranlagung von Arbeitnehmern. Wird die Lehr- und Prüfungstätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt, unterliegen die Bezüge dem LSt-Abzug. Wegen pauschaler WK/BA > Rz 14–16.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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