Rz. 7
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Gehört eine Lehrtätigkeit nicht zu den eigentlichen Dienstobliegenheiten aus dem Hauptberuf, so wird im Nebenberuf unterrichtet. Nebenberufliche Lehrtätigkeit idS ist auch die nebenamtliche Lehrtätigkeit, zB wenn ein Lehrer außerhalb der normalen Schulzeit zusätzlichen, aber anders gearteten Unterricht für Behinderte oder nicht-deutschsprachige Personen erteilt und nicht die Schulbehörde, sondern zB die Gemeinde Träger der besonderen Schulungsmaßnahme ist.
Vergütungen für Lehrtätigkeit im Nebenberuf können sowohl Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit (§ 18 EStG) als auch > Arbeitslohn (§ 19 EStG) sein. Sie sind Arbeitslohn und unterliegen damit dem LSt-Abzug, wenn gewichtige Anhaltspunkte wie eine auf Tarifvertrag beruhende Vereinbarung für eine ArbN-Tätigkeit sprechen (BFH 105, 380 = BStBl 1972 II, 618; BFH 105, 477 = BStBl 1972 II, 617). ArbN ist, wer in den Schul- oder Lehrgangsbetrieb fest eingegliedert ist (§ 1 Abs 2 LStDV; > R 19.2 LStR). Die an einer Schule mit einem allgemein feststehenden und nicht nur von Fall zu Fall (wie zB bei der > Volkshochschule) aufgestellten Lehrplan nebenberuflich tätigen Lehrkräfte sind idR in die Organisation dieser Schule eingegliedert und deshalb ArbN (> R 19.2 Satz 1 LStR). Das gilt besonders, wenn sich aus den vertraglichen Vereinbarungen ergibt, dass ein Arbeitsverhältnis gewollt war und die tatsächliche Durchführung dem entspricht (BFH 90, 289 = BStBl 1968 II, 84).
Maßgebend für die Zuordnung zu einer Einkunftsart ist das Gesamtbild der Verhältnisse. So bezieht eine Lehrkraft Einkünfte aus einem Dienstverhältnis auch dann, wenn ihr Unterrichtsstunden unbefristet, wenn auch jederzeit widerruflich oder mit monatlicher Kündigung, übertragen werden, sie den dienstlichen Weisungen der Schulleitung nachzukommen hat und die Vergütung, zB auf Grund der Berechnung nach Jahreswochenstunden, im Ergebnis auch für Zeiten gezahlt wird, in denen die Lehrkraft wegen Ferien, Erkrankung oder aus ähnlichen Gründen nicht unterrichtet (BFH 117, 547 = BStBl 1976 II, 291).
Rz. 8
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Hat die nebenberufliche Lehrtätigkeit an Schulen einer anderen Schulform (> Rz 6) nur einen geringen Umfang, so kann das ein Indiz gegen eine feste Eingliederung in den Schul- oder Lehrgangsbetrieb sein (> R 19.2 Satz 2 LStR). Die sog 6-Stunden-Regelung (> R 19.2 Satz 3 LStR) darf uE aber nicht schematisch angewandt werden und unter Nichtberücksichtigung der Verhältnisse im Übrigen dazu führen, die Eingliederung stets zu verneinen, wenn durchschnittlich nicht mehr als sechs Unterrichtsstunden wöchentlich erteilt werden. Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist für die Bestimmung der steuerlichen Einkunftsart nicht bindend. BFH 117, 550 = BStBl 1976 II, 292 behandelt nebenberuflichen Unterricht an einer Abendschule von wöchentlich nur zwei Stunden auf Grund eines Dienstvertrags als nichtselbständige Arbeit, weil ein Arbeitsverhältnis gewollt und tatsächlich durchgeführt wurde; ebenso EFG 1978, 324 bei nebenberuflichem Unterricht von vier Wochenstunden an einer Technikerschule. BFH 116, 568 = BStBl 1976 II, 3 beurteilt dagegen die nebenberufliche Tätigkeit eines Lehrers, der an einer Polizeifortbildungsschule wöchentlich 5 bis 6 Stunden unterrichtete, als selbständige Tätigkeit, weil ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Haupt- und Nebentätigkeit nicht bestand. Vom LSt-Abzug sollte uE lediglich in solchen Fällen abgesehen werden, in denen sich aus dem Gesamtbild der vertraglichen Gestaltung und ihrer tatsächlichen Durchführung keine Anhaltspunkte ergeben, die auf eine ArbN-Tätigkeit besonders hindeuten, und in denen von einer festen Eingliederung in den Schulbetrieb auch nicht deshalb auszugehen ist, weil wöchentlich mehr als sechs Unterrichtsstunden erteilt werden. Zur Frage der Eingliederung in den Schulbetrieb vgl auch die unter > Rz 10, 11 aufgeführten Einzelfälle aus der Rechtsprechung.