Rz. 1
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Als Ortskräfte werden Personen bezeichnet, die bei den diplomatischen oder konsularischen Vertretungen ausländischer Staaten als ArbN beschäftigt sind, am Ort der Vertretung idR ansässig und dort eingestellt wurden Anders als Mitarbeiter, die vom ausländischen Staat in die Vertretung entsandt werden, gelten Ortskräfte nach allgemeiner völkerrechtlicher Praxis als am Ort ansässig (EFG 2003, 868). Ortskräfte werden nur dann als nicht ständig ansässig angesehen, wenn der Leiter der ausländischen Botschaft im Einzelfall ausdrücklich darlegt, dass und aus welchen Gründen die betreffende Ortskraft sich nur vorübergehend in Deutschland aufhält und die Absicht hat, später in den Entsendestaat oder in ein drittes Land auszuwandern (BFH 218, 356 = BStBl 2008 II, 758). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 48.
Rz. 2
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Soweit solche Ortskräfte von den in Deutschland befindlichen Vertretungen ausländischer Staaten beschäftigt werden, bleiben sie wegen ihrer Ansässigkeit – ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit – im > Inland unbeschränkt steuerpflichtig; Deutschland hat insoweit idR auch das Besteuerungsrecht nach DBA. Zur Besteuerung der Altersversorgung enthalten die DBA aber zT abweichende Regelungen. Zu den Ortskräften als Beschäftigte der EU > Europäische Union Rz 14.
Wegen der Exterritorialität der Auslandsvertretung gelten Besonderheiten für den LSt-Abzug (> Diplomatischer und konsularischer Dienst Rz 6 ff, 14/1, 17, 19).
Rz. 3
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Für die im > Ausland ansässigen und dort besoldeten Ortskräfte hat idR der Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht (> Doppelbesteuerung Rz 48). Ergänzend vgl die Stichworte zu den einzelnen Vertragsstaaten, zB > Indien Rz 5, > Norwegen Rz 9. Soweit – abweichend – Deutschland die für eine Vertretung im Ausland tätigen Ortskräfte besteuern darf wie zB bei Spanien Rz 7, sind sie in Deutschland grundsätzlich beschränkt steuerpflichtig und erzielen aus den ihnen zufließenden Mitteln aus inländischer öffentlicher Kasse > Inländische Einkünfte (§ 49 Abs 1 Nr 4 EStG). Eine unbeschränkte Steuerpflicht iSd § 1 Abs 2 EStG scheitert zumeist an Satz 2 aaO (vgl auch BFH/NV 2014, 684). Soweit sie aus der Tätigkeit für die deutsche Auslandsvertretung ihren Lebensunterhalt im Wesentlichen erwirtschaften, können sie auf Antrag in Deutschland gemäß § 1 Abs 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden; zu Einzelheiten > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 20 ff, > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 139 ff, Rz 180ff.
Rz. 4
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Der LSt-Abzug wird nach § 39b EStG vorgenommen. Weil die im Ausland lebenden Ortskräfte im Inland nicht meldepflichtig sind, gibt es für sie keine > Identifikationsnummer; damit ist ein Abruf der > Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) beim BZSt nicht möglich. Auf Antrag erteilt das FA stattdessen eine > Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (vgl § 39e Abs 8 EStG). Unter den Voraussetzungen von § 40a EStG kommt eine > Pauschalierung der Lohnsteuer in Betracht.
Rz. 5
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Die in Deutschland ansässigen Ortskräfte können vwL nach dem VermBG begünstigt anlegen (vgl FinVerw in > Anh 5.3; > Vermögensbildung der Arbeitnehmer). Sie haben ggf Anspruch auf Kindergeld nach § 62 Abs 1 Nr 1 EStG (EFG 2003, 868; BFH/NV 2013, 1077; > Kindergeld Rz 10 ff). Anspruch auf Kindergeld hat auch ein Koreaner, wenn er in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig und SV-beitragspflichtig ist und voraussichtlich auf Dauer zur Erwerbstätigkeit im Inland berechtigt ist; sein Protokollausweis für Ortskräfte steht einer zur Erwerbstätigkeit berechtigenden Aufenthaltserlaubnis iSv § 62 Abs 2 Nr 2 EStG gleich (EFG 2013, 132; > Kindergeld Rz 13). Ortskräfte haben keinen Anspruch, sofern weiterhin Eingliederung in das SV-System der > Türkei besteht (vgl BFH 242, 349 = BStBl 2014 II, 836; > Kindergeld Rz 18).
Rz. 6
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Im Ausland ansässige Ortskräfte haben grundsätzlich keinen Anspruch auf deutsches > Kindergeld Rz 10/2. Auch deutsche Staatsangehörige, die für ihre Tätigkeit bei einer deutschen Auslandsvertretung vom AA besoldet werden, haben keinen Anspruch auf Kindergeld, wenn sie als Ortskräfte ständig im Ausland ansässig sind und dort der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen (BFH/NV 2014, 684; BFH 242, 504 = BStBl 2014 II, 715). Ist aber ein Elternteil deutscher Staatsangehöriger und ist er im > Inland unbeschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs 2 EStG), hat er nach § 63 Abs 1 Satz 6 HS 2 iVm § 62 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG Anspruch auf > Kindergeld Rz 11/2. Auch für sie kommt ArbN-Sparzulage für vwL in Betracht (vgl Abschn 1 Abs 2 Nr 1 VermBErl; > Anh 5.3).