Rz. 243
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
§ 40b Abs 1 EStG gilt nur noch für Zuwendungen des ArbG an eine Pensionskasse, die nicht im Kapitaldeckungsverfahren, sondern im Umlageverfahren finanziert wird (zB Umlagen an die > Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder bzw für eine kommunale oder kirchliche > Zusatzversorgung); der Pauschsteuersatz beträgt 20 % der Zuwendungen (> Rz 267). Zu gemeinsamen Voraussetzungen für eine Pauschalierung nach § 40b EStG > Rz 249 ff. Zu den Einzelheiten > Betriebliche Altersversorgung Rz 100 ff, > Pensionskassen, > Ausländische Pensionskassen.
Rz. 244
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Für eine umlagefinanzierte Pensionskasse gilt nicht § 3 Nr 63 EStG, sondern – seit 2008 – § 3 Nr 56 EStG. Soweit die Beiträge nicht im Rahmen der Höchstbeträge des § 3 Nr 56 EStG steuerfrei bleiben, können sie nach § 40b EStG pauschal besteuert werden. Zu Einzelheiten > Betriebliche Altersversorgung Rz 123, 155 ff.
Rz. 244/1
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Dies gilt unabhängig davon, ob sie aufgrund einer Alt- oder Neuzusage geleistet werden (> Rz 247). Erhebt eine Versorgungseinrichtung sowohl Umlagen als auch Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren, ist § 3 Nr 56 und § 40b EStG auch auf die im Kapitaldeckungsverfahren erhobenen Beiträge anzuwenden, wenn die Verwaltung und Abrechnung beider Vermögensmassen nicht getrennt sind (BMF vom 12.08.2021, Rz 83, BStBl 2021 I, 1050, > Anh 2 Betriebliche Altersversorgung).
Rz. 244/2
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Die Pensionskasse ist zu unterscheiden von einem > Pensionsfonds, für den § 40b EStG nicht anwendbar ist (ergänzend > Rz 244/3). Nicht anwendbar ist § 40b EStG außerdem für Beiträge an eine Direktversicherung aufgrund einer Neuzusage (> Betriebliche Altersversorgung Rz 83 ff). Für Altzusagen > Rz 245.
Rz. 244/3
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Werden dem ArbN nebeneinander mehrere nach § 3 Nr 63 EStG begünstigte Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung angeboten (zB Pensionskasse und Pensionsfonds), darf der ArbG § 3 Nr 63 EStG nach dem Meistbegünstigungsprinzip zunächst auf die Beiträge zum Pensionsfonds anwenden und die Beiträge zur Pensionskasse nach § 40b EStG aF pauschal besteuern (> Rz 250 ff). Voraussetzung ist allerdings, dass im Zeitpunkt der Anwendung von § 40b EStG zumindest konkret beabsichtigt ist, die nach § 3 Nr 63 EStG steuerfrei bleibenden Beiträge in voller Höhe in einen Pensionsfonds oder eine andere Pensionskasse einzuzahlen. Stellt der ArbG für die zu übermittelnde > Lohnsteuerbescheinigung am Ende des Kalenderjahres oder beim Ausscheiden des ArbN im Laufe des Jahres fest, dass die für § 3 Nr 63 EStG in Betracht kommenden Beiträge (Höchstbeträge) nicht anderweitig ausgeschöpft worden sind, muss er die Pauschalbesteuerung insoweit rückgängig machen, wenn er die Beiträge nicht noch aufstocken will, um das steuerfreie Volumen auszuschöpfen. Die > Sozialversicherung kennt aber keine derartige Rückabwicklung.
Rz. 244/4
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Für die steuerliche Behandlung von Eigenbeiträgen des ArbN kommt es entscheidend darauf an, wer nach dem Versicherungsvertrag zur Leistung verpflichtet ist (> Betriebliche Altersversorgung Rz 23).