Rz. 240

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Zum VZ 2005 ist die Besteuerung der > Alterseinkünfte grundlegend neu geordnet worden: Die vor 2005 nach § 40b EStG pauschal besteuerten Beiträge zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung sind seither im Rahmen von § 3 Nr 63 EStG steuerfrei (zur Rechtsentwicklung > Rz 42, 54, 56). Die späteren Versorgungsleistungen werden im Gegenzug besteuert (zu Einzelheiten > Betriebliche Altersversorgung Rz 90 ff; > Renteneinkünfte Rz 20).

 

Rz. 240/1

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

§ 40 Abs 3 EStG gilt auch für § 40b EStG (vgl § 40b Abs 5 Satz 1 EStG). Der ArbG muss deshalb im Verhältnis zum FA die pauschalen Steuerabzüge (LSt/SolZ/KiSt) als Steuerschuldner übernehmen. Der pauschal besteuerte > Arbeitslohn wird bei der Veranlagung des begünstigten ArbN nicht einbezogen. Zu Einzelheiten > Rz 1 ff. Zur > Sozialversicherung vgl die Hinweise in > Rz 32.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?