Rz. 26
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Zuwendungen des Arbeitgebers: Was für Nichtarbeitnehmer gilt (> Rz 15 ff), gilt grundsätzlich auch für die eigenen ArbN des zuwendenden Unternehmers/ArbG (§ 37b Abs 2 EStG). Der Sache nach handelt es sich bei der Anwendung von § 37b Abs 2 EStG allerdings nicht um eine Pauschalierung der ESt, sondern der LSt, denn die Zuwendungen des ArbG an seine eigenen Mitarbeiter unterliegen dem LSt-Abzug. Rechtssystematisch gehört die Regelung deshalb eigentlich zu § 40 EStG. Ihre Einbeziehung in § 37b EStG vereinfacht lediglich die Rechtsetzung, zumal die Auswirkungen auf die Besteuerung des ArbN – abgesehen von der Durchbrechung der 1 000-EUR-Grenze (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 74 ff) – gleich sind.
Rz. 27
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Eigene ArbN sind sowohl solche in einem gegenwärtigen wie einem ehemaligen oder zukünftigen Dienstverhältnis (> Arbeitslohn Rz 6).
Rz. 28
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Zuwendungen von Dritten: § 37b Abs 2 EStG gilt nur, wenn der > Arbeitgeber selbst der Zuwendende ist. Wendet stattdessen ein Dritter dem ArbN des ArbG (Steuerpflichtiger) etwas zu, kommt eine Pauschalbesteuerung nach § 37b Abs 2 EStG für ihn, den Dritten, nicht in Betracht. Das gilt selbst dann, wenn insoweit Arbeitslohn von dritter Seite gegeben ist, für den der ArbG zum LSt-Abzug verpflichtet ist (§ 38 Abs 1 Satz 3 EStG; > Lohnzahlung durch Dritte Rz 2). Die Pauschalierung der ESt für solche Zuwendungen wird nämlich bereits von § 37b Abs 1 EStG geregelt (vgl § 37b Abs 2 Satz 3 EStG). Mithin kann der Dritte Sachzuwendungen an ArbN des Geschäftspartners (= Nichtarbeitnehmer aus seiner Sicht) pauschal besteuern, sofern es sich begrifflich um Sachzuwendungen iSv § 37b Abs 1 EStG handelt. UE setzt das aber eine Abstimmung des zum LSt-Abzug verpflichteten ArbG mit dem Dritten voraus, denn nur soweit der Dritte sich für eine Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG entscheidet und der Zuwendungsempfänger davon unterrichtet wird (> Rz 67 ff), wird der ArbG von seiner Verpflichtung zum LSt-Abzug frei. Für Zuwendungen an Mitarbeiter > Verbundene Unternehmen wird es nicht beanstandet, wenn anstelle des Zuwendenden der originäre ArbG des Zuwendungsempfängers die Pauschalierung nach § 37b Abs 1 EStG vornimmt (BMF vom 19.05.2015, Rz 11, BStBl 2015 I, 468, > Rz 12).
Rz. 29
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Aus Sicht des ArbG löst die Pauschalbesteuerung nach § 37b Abs 2 EStG zwar das steuerliche, nicht jedoch das sozialversicherungsrechtliche Problem. Anders als zB die > Einnahmen, die nach § 40 Abs 2 EStG mit einem festen Steuersatz pauschaliert werden (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 130) und die deshalb nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind (§ 1 Abs 1 Nr 3 SvEV; > Anh 15), gehören die nach § 37b EStG pauschal besteuerten Zuwendungen zum sozialversicherungspflichtigen > Arbeitsentgelt (vgl § 1 SvEV; > Anh 15). Dies gilt nur insoweit nicht, als die Zuwendungen an ArbN eines Dritten (= Fälle der Pauschalierung nach § 37b Abs 1 EStG) erbracht werden, die keine ArbN eines > Verbundene Unternehmen sind (vgl § 1 Abs 1 Nr 14 SvEV; > Anh 15). Übernimmt der ArbG den Gesamtbeitrag zur > Sozialversicherung, gehört der übernommene ArbN-Anteil zum stpfl > Arbeitslohn, der individuell zu besteuern ist. Eine Pauschalierung nach § 37b EStG ist unzulässig, wenn man davon ausgeht, dass es sich nicht um > Sachbezüge, sondern eine Geldleistung handelt (vgl im Einzelnen und mit Stellungnahme > Rz 60 f).