Rz. 30

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Als Gegenstand einer Pauschalbesteuerung kommen grundsätzlich die in > Rz 17 genannten Zuwendungen und Geschenke in Betracht. Gegenstand der Pauschalbesteuerung sind aber nur Zuwendungen, die als > Arbeitslohn besteuerbar sind (> Rz 21). Folgende Punkte sind hervorzuheben:

 

Rz. 31

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Die Pauschalierung nach § 37b EStG kommt ua auch dann in Betracht, wenn der ArbG im Rahmen einer Auswärtstätigkeit, einer > Doppelte Haushaltsführung (> R 8.1 Abs 8 Nr 2 LStR) oder anlässlich eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes Mahlzeiten zur Verfügung stellt, deren Wert 60 EUR überschreitet (BMF vom 19.05.2015, Rz 18, BStBl 2015 I, 468). In solchen Fällen ist nämlich der tatsächliche Wert der Mahlzeit der Besteuerung zugrunde zu legen. Zu bewerten sind derartige Mahlzeiten nicht mit dem amtlichen Sachbezugswert (§ 8 Abs 2 Satz 8 EStG; > Rz 34). Zu Einzelheiten > Auslösungen bei privaten Arbeitgebern Rz 41 ff, > Bewirtung Rz 10 ff, > Reisekosten Rz 108 f.

 

Rz. 31/1

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Die Pauschalierung nach § 37b EStG kommt ua auch für Zinsvorteile aus ArbG-Darlehen in Betracht, wenn sie nicht nach § 8 Abs 3 EStG zu bewerten sind (BMF vom 19.05.2015, Rz 11, BStBl 2015 I, 484; > Darlehen Rz 53, 55 ff).

 

Rz. 32

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Sonstige Bezüge, die mit einem betriebsindividuellen Pauschsteuersatz nach § 40 Abs 1 Satz 1 EStG pauschal besteuert werden dürfen (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 63 ff), können alternativ auch nach § 37b EStG besteuert werden. Der Stpfl/ArbG sollte – wenn er sich für eine Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG entscheidet (> Rz 46) – prüfen, ob der Steuersatz von 30 % nicht günstiger ist als der betriebsindividuelle Steuersatz nach § 40 Abs 1 Satz 1 EStG. Wenn aber der ArbG diese Sachzuwendungen bereits nach § 40 Abs 1 Satz 1 EStG pauschaliert hat, schließt das die Anwendung von § 37b Abs 2 EStG insoweit aus (> Rz 34, 73). Hierdurch wird sichergestellt, dass § 37b Abs 2 EStG auch in den Fällen angewendet werden darf, in denen der ArbG andere Sachzuwendungen an eigene ArbN im selben Kalenderjahr bereits nach § 40 Abs 1 Satz 1 EStG pauschal besteuert hat.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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