Rz. 215
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Für die Pauschalierung nach § 40a Abs 2a EStG ist nicht die Minijob-Zentrale (wie bei § 40a Abs 2 EStG; > Rz 210), sondern das > Betriebsstätten-Finanzamt zuständig. Sie kommt in Betracht, wenn der ArbG eine Person zwar geringfügig iSd § 8 Abs 1 Nr 1 oder § 8a SGB IV beschäftigt, dafür aber keinen pauschalen, sondern den Regelbeitrag zur GRV zu entrichten hat (> R 40a.2 Satz 2 LStR; > Rz 217). Auch in diesen Fällen kommt es darauf an, dass das Arbeitsentgelt bezogen auf das einzelne Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 520 EUR monatlich nicht übersteigt. Das Steuerrecht bleibt aber bei dem Prinzip, dass die LSt arbeitgeberbezogen erhoben wird und folgt insoweit nicht der > Sozialversicherung, die das monatliche Arbeitsentgelt aus mehreren – auch geringfügigen – Beschäftigungen für die Beitragspflicht zusammenrechnet und ab 520,01 EUR den Regelbeitrag zur GRV vom ArbG auch dann verlangt, wenn der seinem Beschäftigten ein geringeres Arbeitsentgelt zahlt.
Rz. 216
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Bei einem Arbeitsentgelt über 520 EUR ist § 40a Abs 2 EStG nicht mehr anwendbar (> Geringfügige Beschäftigung Rz 1). Der ArbG hat dann die Wahl zwischen der Regelbesteuerung oder einer Pauschalbesteuerung nach § 40a Abs 2a EStG, einer ‚Kann-Vorschrift’. Entscheidet sich der ArbG für eine Pauschalbesteuerung, hat er die LSt mit 20 % des > Arbeitsentgelt aus dem zu ihm bestehenden Beschäftigungsverhältnis zu erheben. Hinzu kommen der SolZ und ggf die KiSt (> Anh 16) sowie die Pflichtbeiträge zur > Sozialversicherung. Für die Ermittlung des maßgeblichen sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgelts sind die Regelungen anzuwenden, die zu § 40a Abs 2 EStG gelten (> Geringfügige Beschäftigung Rz 70 ff).
Rz. 217
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Ob Pflichtbeiträge zur GRV zu entrichten sind, bestimmt sich nach den Vorschriften der SozVers (vgl §§ 1ff SGB VI). Eine abhängige Beschäftigung ist seit 01.01.2013 bereits bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von weniger als 520 EUR (bis Oktober 2022: 450 EUR) rentenversicherungspflichtig (vgl § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV); die Pflichtbeiträge sind vom ArbG und vom ArbN zu tragen (vgl § 20 Abs 1 SGB IV). Der ArbN kann sich aber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Weil für § 40a Abs 2a EStG nur solche Fälle in Betracht kommen, in denen das Arbeitsentgelt aus dem Beschäftigungsverhältnis zu dem die Pauschalierung wünschenden ArbG 520 EUR monatlich nicht übersteigt, wird die Beitragspflicht idR darauf beruhen, dass ein ArbN mehrere Beschäftigungsverhältnisse eingeht und das Arbeitsentgelt aus diesen mehreren Beschäftigungsverhältnissen die Geringfügigkeitsgrenze von 520 EUR übersteigt, oder – bei niedrigeren monatlichen Arbeitsentgelten – der ArbN einen Antrag zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nicht gestellt hat. Auch bei den sog ‚Gleitzonen-Jobs’ (Arbeitsentgelt zwischen 520,01 EUR bis 1600 EUR) sind Pflichtbeiträge zu entrichten (> Geringfügige Beschäftigung Rz 85 ff). Keine Pflichtbeiträge zu GRV sind bei Beschäftigung eines Beziehers von Altersruhegeld (sog technischer Rentner, vgl § 172 SGB VI) zu entrichten. Auch bei Beschäftigung von Schülern und Studenten sind keine Pflichtbeiträge zu entrichten, wenn sie versicherungsfrei tätig sind, zB bei einem Zwischenpraktikum, das in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung als Bestandteil des Studiums vorgeschrieben ist, nicht aber bei einem Praktikum, das vor oder nach dem Studium absolviert wird.
Beispiel:
Die A arbeitet mehrere Stunden wöchentlich in einem Supermarkt mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von 380 EUR im Monat. Daneben hat sie vier Putzstellen in Privathaushalten, aus denen sie im Monat jeweils 350 EUR bezieht. Insgesamt beträgt ihr Arbeitsentgelt 1 780 EUR im Monat. Weil die SozVers die Arbeitsentgelte zusammenrechnet, geht sie nicht mehr von einer geringfügigen Beschäftigung iSv § 8 Abs 1 Nr 1 oder § 8a SGB IV aus, sondern erhebt nicht nur vom ArbG, sondern – wegen Überschreitens der bis 1 600 EUR reichenden Gleitzone – auch vom ArbN den vollen Regelbeitrag. Eine Pauschalierung nach § 40a Abs 2 EStG (> Rz 210) ist nicht zulässig.
Der ArbG hat somit keine Beiträge nach § 168 Abs 1 Nr 1b oder 1c oder nach § 172 Abs 3 oder 3a SGB VI, sondern den Regelbeitrag zur GRV zu entrichten. Anders als in der SozVers wird das Arbeitsentgelt in den Fällen des § 40a Abs 2a EStG steuerlich nicht zusammengerechnet; es gilt hier – wie allgemein für den LSt-Abzug – eine arbeitgeberbezogene Betrachtung. Jeder der fünf ArbG zahlt A weniger als 520 EUR monatlich. Jeder ArbG kann deshalb – anstelle einer Regelbesteuerung – die LSt mit 20 % des Arbeitsentgelts zuzüglich SolZ und ggf KiSt bei seinem FA anmelden und dorthin abführen. Die Beiträge zur SozVers gehen an die zuständige Einzugsstelle.
Rz. 218
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Die pauschale Lohnsteuer iHv 20 % des Arbeitsentgelts ist vom jeweiligen ArbG in der LSt-Anmeldung beim > Betriebsstätten-Finanzamt – bei Privathaushalten identisch mit...