Rz. 140

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Der ArbG kann die LSt mit dem festen Pauschsteuersatz von 25 % auf den geldwerten Vorteil pauschalieren, soweit er

arbeitstäglich im Betrieb eine Mahlzeit kostenlos oder verbilligt an seinen ArbN abgibt

oder

Barzuschüsse an ein anderes Unternehmen leistet, das arbeitstäglich eine Mahlzeit kostenlos oder verbilligt an den ArbN abgibt (§ 40 Abs 2 Satz 1 Nr 1 EStG).

Betrieb idS ist uE nicht nur der Ort, an dem die > Erste Tätigkeitsstätte liegt, sondern jede betriebliche Einrichtung des ArbG, die der ArbN aufsucht und in der er eine Mahlzeit einnimmt. Eine Beschränkung auf eine ortsfeste Einrichtung des ArbG besteht ausdrücklich nicht. Auch ein Flugzeug kann eine betriebliche Einrichtung darstellen und für die Betrachtung einer arbeitstäglichen Mahlzeiteneinnahme maßgeblich sein (vgl EFG 2021, 1130 mit Anm Ludes, dazu zudem zB Hilbert, NWB 2021, 1568). Zu Besonderheiten bei der kostenlosen oder verbilligten Abgabe von Mahlzeiten außerhalb der Wohnung des ArbN und einer ersten Tätigkeitsstätte seit VZ 2014 > Rz 142.

Diese Regelung gilt uE auch für Fälle der > Doppelte Haushaltsführung Rz 160 ff, bei der der ArbN am Beschäftigungsort, also dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte eine Zweitwohnung hat. Geht der ArbN allerdings von dort aus auf eine Auswärtstätigkeit, gilt die bei > Rz 142 ff dargestellte Regelung.

 

Rz. 141

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Voraussetzung ist, dass die Mahlzeiten keine Lohnbestandteile (Deputate; zum Begriff > Sachbezüge Rz 7) sind (> Rz 48). Sie müssen mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert bewertet werden. Dies gilt auch bei der Ausgabe von Essensmarken. Wegen der Einzelheiten > Mahlzeiten Rz 19, 41 ff. Vgl auch > R 40.2 Abs 1 Nr 1 LStR. Zur Rechtsentwicklung > Rz 46, 48; ergänzend das Beispiel 2 bei > Rz 143.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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