Rz. 195

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Bei kurzfristiger Beschäftigung kommt die Pauschalbesteuerung nur in Betracht, wenn der stpfl > Arbeitslohn (> Rz 177 ff) während der Beschäftigungsdauer durchschnittlich 150 EUR je Arbeitstag (also ohne arbeitsfreie Samstage, Sonntage und Feiertage, für die kein Arbeitslohn gezahlt wird) nicht übersteigt (§ 40a Abs 1 Satz 2 Nr 1 EStG). Ein Arbeitstag idS ist zwar idR der Kalendertag, an dem gearbeitet wird; es kann aber auch eine Nachtschicht sein, die sich auf 2 Kalendertage erstreckt (BFH 173, 368 = BStBl 1994 II, 421). Da der Arbeitslohn höchstens 150 EUR täglich – bezogen auf den Durchschnitt der Beschäftigungsdauer – betragen darf, ist es unschädlich, wenn für einige Arbeitstage mehr als 150 EUR gezahlt werden, wenn nur der Arbeitslohn an anderen Arbeitstagen entsprechend niedriger ist.

Hinsichtlich der wiederholten Änderung der Arbeitslohngrenze (vgl > Rz 59/2 und > Rz 59/4) ergeben sich die folgenden Geltungsbereiche:

bis VZ 2019: 72 EUR je Arbeitstag

bis VZ 2022: 120 EUR je Arbeitstag

ab VZ 2023: 150 EUR je Arbeitstag

 

Rz. 196

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Außerdem darf der > Arbeitnehmer während der Beschäftigungsdauer nicht mehr als 19 EUR durchschnittlich je Arbeitsstunde an Arbeitslohn erhalten. Zu Einzelheiten > Rz 179 ff.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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