Rz. 144
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Erhält der ArbN im Rahmen einer Betriebsveranstaltung Zuwendungen, die nach § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1a EStG steuerpflichtig sind (vgl BMF vom 14.10.2015, BStBl 2015 I, 832, > Anh 2 Betriebsveranstaltungen), kann der ArbG die darauf entfallende LSt mit 25 % pauschalieren (§ 40 Abs 2 Satz 1 Nr 2 EStG). Dies gilt für Bar- oder Sachzuwendungen (EFG 1991, 278). Pauschalierbar sind zB die Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung, die wegen des Überschreitens des Freibetrags (bis VZ 2014: der > Freigrenze) von 110 EUR steuerpflichtig sind (BFH 211, 325 = BStBl 2006 II, 442) und deshalb zu den > Einnahmen iSv § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1a EStG gehören (BFH 240, 44 = BFH/NV 2013, 637). Dabei sind auch die Aufwendungen für den äußeren Rahmen, dh die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung einzubeziehen (frühere Rechtsprechung – vgl ua BFH 241, 519 = BFH/NV 2013, 637 – ist durch die Neuregelung des § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1a Satz 2 EStG überholt; EFG 2020, 682 = DStRE 2020, 972). Die Aufwendungen für die Beförderung zur Betriebsveranstaltung sind dann nicht in die > Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn dieser kein eigener Erlebniswert beigemessen werden kann (EFG 2018, 966 = DStRE 2019, 337). Dh, soweit die Beförderung einzig auf die auswärtige Lage des Veranstaltungsortes zurückzuführen ist, ist sie kein Bestandteil des äußeren Rahmens. Bei eigener Organisation der Anreise seitens der ArbN kann regelmäßig von der Möglichkeit zu steuerfreiem Reisekostenersatz nach § 3 Nr 16 EStG ausgegangen werden (BMF vom 14.10.2015, Tz 6, BStBl 2015 I, 832).
Rz. 144/1
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Die Pauschalierung setzt > Betriebsveranstaltungen voraus. Das sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter, zB Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern, Sommerfeste, Jubiläumsfeiern. Dies jedoch nur, wenn überwiegend Betriebsangehörige und deren Begleitpersonen teilnehmen. Dazu gehören auch Leiharbeitnehmer oder ArbN aus dem Konzern. Zuwendungen an ArbN von anderen Unternehmen im Konzernverbund sowie an Leiharbeitnehmer durch den Entleiher können wahlweise vom Zuwendenden oder vom ArbG versteuert werden.
Rz. 144/2
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Eine Pauschalierung ist unzulässig, wenn zB nur einzelne ArbN im Rahmen einer Jubiläumsfeier oder beim Ausscheiden aus dem Betrieb an einer Veranstaltung teilnehmen (vgl § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1a Satz 3 EStG). Dies gilt auch, wenn der Teilnehmerkreis nur einzelne Arbeitnehmergruppen bevorzugt. Hingegen ist bei ArbN eines Betriebsteils eine Betriebsveranstaltung zu bejahen, wenn es sich hierbei bspw um einzelne Abteilungen oder sonstige Gruppierungen auf vertikaler Ebene handelt.
Bei Betriebsveranstaltungen, die ausschließlich von Führungskräften durchgeführt wird, ist hingegen aufgrund horizontaler Ebenenbetrachtung ein Betriebsteil iSd § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1a Satz 3 EStG nicht gegeben, sodass die Pauschalierung gem § 40 Abs 2 Satz 1 Nr 2 EStG ausscheidet (EFG 2020, 682 = DStRE 2020, 972; EFG 2022, 874 – Rev, BFH VI R 5/22; > Betriebsveranstaltungen Rz 8 f). Alternativ kann eine Pauschalierung nach § 37b EStG in Betracht gezogen werden (vgl > Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen Rz 26 ff). Dies gilt auch für die Teilnahme von fremden Dritten (dh nicht Betriebsangehörige, deren Begleitpersonen oder Konzernzugehörige; vgl > Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen Rz 15 ff).
Rz. 145
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Voraussetzung ist ferner, dass die Sachzuwendung mit der Betriebsveranstaltung in einem sachlichen Zusammenhang steht ("aus Anlass von Betriebsveranstaltungen"). Das während einer Betriebsveranstaltung verteilte zweckgebundene Verzehrgeld gehört (als Grenzfall) noch zu den pauschalierbaren Zuwendungen, wenn ihre zweckentsprechende Verwendung sichergestellt ist (BFH 182, 559 = BStBl 1997 II, 365 mwN). Auch ein Losgewinn in Bargeld, der anlässlich einer allen Mitarbeitern offenstehenden Weihnachtsfeier verlost wird, kann pauschal besteuert werden, wenn die Verlosung untrennbar mit der Teilnahme an der Weihnachtsfeier verbunden ist (EFG 2004, 203). Seit dem VZ 2015 ist nicht mehr erforderlich, dass es sich um übliche Zuwendungen handelt. Wenn sie aus Anlass – und nicht nur bei Gelegenheit – einer Betriebsveranstaltung gewährt werden, gehören auch unübliche Zuwendungen zum pauschal besteuerbaren Arbeitslohn.
Rz. 145/1
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Es reicht aber nicht aus, wenn der ArbG gelegentlich einer solchen Veranstaltung seinen ArbN eine besondere Zuwendung macht (vgl BFH 125, 260 = BStBl 1978 II, 532). Nicht "aus Anlass" der Betriebsveranstaltung werden zB Krügerrand-Goldmünzen bei Weihnachtsfeiern (vgl BFH 215, 249 = BStBl 2007 II, 128) oder > Warengutscheine ausgegeben, die den nicht teilnehmenden ArbN ersatzweise übergeben werden (vgl EFG 2011, 138); Letzteres gilt auch dann, wenn die betreffenden ArbN aus beruflichen Gründen, etwa Bereitschaftsdienst, an der Teilnahme gehindert sind. Wegen weiterer Einzelheiten >...