Rz. 93
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Voraussetzung für die Zulassung ist ein Antrag des ArbG; der ArbN ist nicht antragsberechtigt. Der Antrag einer KapGes (GmbH, AG) ist nur wirksam, wenn sie wirksam vertreten ist. Derjenige, der für den ArbG im Rahmen der lohnsteuerlichen > Außenprüfung Rz 41 auftritt, ist regelmäßig auch dazu befugt, einen Antrag auf LSt-Pauschalierung zu stellen (BFH 200, 363 = BStBl 2003 II, 156). Pauschalierungen werden regelmäßig von Angestellten ‚im Auftrag’, ‚in Vollmacht’ des ArbG oder ‚ppa’ (per prokura) beantragt. UE bedarf es – ebenso wie bei anderen Handlungen gegenüber dem FA – nur bei offensichtlichen Zweifeln eines besonderen Nachweises: Denn soweit der Vertretene (der GmbH-Geschäftsführer, der Vorstand der AG) es wissentlich geschehen lässt, dass ein Mitarbeiter für ihn nach außen wie ein Vertreter auftritt und der Empfänger der Erklärung (das FA) diesem Dulden nach > Treu und Glauben eine Bevollmächtigung entnehmen darf (Duldungsvollmacht), ist der Antrag mit Bindung für den ArbG wirksam.
Rz. 94
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Der Antrag bedarf keiner Form. Er ist eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung des ArbG, der die Rechtsfolge einer LSt-Pauschalierung einschließt, die pauschale LSt – einschließlich des pauschalen SolZ (> Rz 30) und ggf der pauschalen KiSt (> Rz 295 ff) – zu einem bestimmten Pauschsteuersatz als Steuerschuldner übernehmen zu wollen (BFH 197, 554 = BStBl 2002 II, 438). Dieser Wille kann ausdrücklich, aber auch stillschweigend zB durch konkludentes Verhalten erklärt werden. Gibt der ArbG bei einer > Außenprüfung gegenüber dem Prüfer mündlich sein Einverständnis zur Pauschalbesteuerung und damit zur Übernahme der LSt, liegt ein Antrag idS vor, wenn der entscheidungsbefugte Beamte des FA in Kenntnis dessen die Pauschalbesteuerung vornimmt (EFG 1985, 312). War dem ArbG nicht bewusst, dass er zur Übernahme der Pauschsteuer als Steuerschuldner verpflichtet ist, ist es idR ermessensfehlerhaft, den Pauschalierungsbescheid aufrechtzuerhalten (BFH 170, 428 = BStBl 1993 II, 692; > Rz 285 ff), es sei denn, für die LSt der betroffenen ArbN ist bereits die Festsetzungsverjährung eingetreten (> Verjährung von Steueransprüchen Rz 40). Hat der ArbG zB für > Sonstige Bezüge pauschale LSt ermittelt und sie – ohne Zulassung durch das FA – in der > Lohnsteuer-Anmeldung mit anderer (einbehaltener) LSt angemeldet und abgeführt, ist ein wirksamer Antrag nicht gegeben (BFH 154, 68 = BStBl 1988 II, 981; anders BFH 141, 54 = BStBl 1984 II, 569 für die zulassungsfreie Pauschalbesteuerung gemäß § 40a EStG).
Rz. 95
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Die Willenserklärung des ArbG muss dem FA zugehen (§ 130 BGB). Für das FA muss hinreichend erkennbar sein, dass der ArbG die pauschale Besteuerung bestimmter Bezüge will und sich über die Rechtsfolgen im Klaren ist. Deshalb reicht es nicht aus, wenn der ArbG den die Berechnung der Pauschsteuer enthaltenden Prüfungsbericht unterschreibt, um seine Kenntnisnahme zu dokumentieren; im Zweifel ist das wirklich Gewollte durch Auslegung zu klären (§ 133 BGB – vgl BFH 136, 224 = BStBl 1982 II, 710; BVerwG 16, 198). Wegen der unterschiedlichen Interessenlage muss der ArbG – ggf auf Nachfrage des FA – eindeutig erklären, ob er den Rechtsfolgen einer LSt-Pauschalierung zustimmt, also auch Schuldner der pauschalen LSt nach § 40 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG sein will, wenn die Voraussetzungen für die von ihm vorgenommene Pauschalbesteuerung nach anderen Vorschriften nicht gegeben sind (BFH 141, 54 = BStBl 1984 II, 569).
Rz. 96
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Bei einer Pauschalbesteuerung nach § 40 Abs 1 Satz 1 Nr 1 und Nr 2 EStG enthält der Antrag nur den Durchschnittssteuersatz (= Bruttosteuersatz), den der ArbG selbst errechnet (§ 40 Abs 1 Satz 4 EStG); der Pauschsteuersatz wird erst vom FA ermittelt (> Rz 111). Ein solcher Antrag mit einem bestimmten Bruttosteuersatz umfasst uE stets auch die Zustimmung zu dem sich als Rechtsfolge (§ 40 Abs 1 Satz 2 EStG) ergebenden (höheren) Nettosteuersatz. Hält das FA den Bruttosteuersatz für fehlerhaft, wird es Unstimmigkeiten mit dem ArbG klären und auf eine sachlich richtige Antragstellung hinwirken, denn die Ermittlung des Bruttosteuersatzes ist Teil des Antrags.
Rz. 97
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Der Antrag ist materielle Voraussetzung für das Entstehen der pauschalen LSt (BFH 161, 557 = BStBl 1991 II, 262). Deshalb ist die Festsetzung der LSt (vgl § 168 AO) rechtswidrig und somit anfechtbar, soweit der ArbG pauschale LSt ohne eine erforderliche Zulassung des FA anmeldet. Ebenso ist ein ohne Pauschalierungsantrag ergangener Nachforderungsbescheid rechtswidrig aber nicht etwa nichtig (BFH 197, 554 = BStBl 2002 II, 438). Zum Verhältnis von Nachforderungs- und Haftungsbescheid > Haftung für Lohnsteuer Rz 220 ff.
Gegen seinen Willen darf das FA den ArbG also nicht zum Steuerschuldner machen, indem es statt eines Haftungs- einen Nachforderungsbescheid erlässt (BFH 115, 342 = BStBl 1976 II, 134; EFG 1990, 598). Der Mangel wird geheilt, wen...