Rz. 252
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Eine Pauschalbesteuerung kommt nicht in Betracht, soweit die zu besteuernden Beiträge und Zuwendungen für den ArbN 1 752 EUR übersteigen (§ 40b Abs 2 Satz 1 HS 1 EStG). Bei einer Gruppenversicherung gilt als Zuwendung für den einzelnen ArbN der Teilbetrag, der sich bei einer Aufteilung der gesamten Zuwendungen durch die Zahl der begünstigten ArbN ergibt. In die Durchschnittsberechnung sind jedoch die ArbN nicht einzubeziehen, auf die Zuwendungen von mehr als 2 148 EUR im Kalenderjahr entfallen (vgl § 40b Abs 2 Satz 2 EStG).
Rz. 253
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Zuwendungen, die aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses geleistet werden, können aufgrund einer Vervielfältigungsregelung pauschal besteuert werden. > Bemessungsgrundlage ist der Betrag von 1 752 EUR multipliziert mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des ArbN zu dem ArbG bestanden hat, abzüglich der nach § 40b Abs 1 EStG pauschal besteuerten Beiträge und Zuwendungen des laufenden und der sechs vorangegangenen Kalenderjahre (vgl § 40b Abs 2 Satz 3 und 4 EStG).
Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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