Rz. 74
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Die Pauschalbesteuerung ist ausgeschlossen, soweit der ArbG einem ArbN sonstige Bezüge von mehr als 1 000 EUR im Kalenderjahr gewährt (> Rz 24, 46, 51). Die FinVerw stellt dabei im Interesse der Vereinfachung nur auf die nach § 40 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG pauschal besteuerten sonstigen Bezüge ab. Auf die 1 000 EUR werden solche sonstigen Bezüge nicht angerechnet, für die pauschale LSt in den Fällen der § 40 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG, § 40 Abs 2 EStG, § 40a EStG und § 40b EStG erhoben wird. Auch die nach § 39b Abs 3 EStG regelbesteuerten sonstigen Bezüge zählen für die 1 000-EUR-Grenze nicht mit. Hinsichtlich einer möglichen Anwendungskollision mit der Pauschalierung nach § 37b EStG vgl > Rz 107 f.
Beispiel:
Ein ArbN erhält im Januar eine Gratifikation von 2 000 EUR, für die die LSt nach § 39b Abs 3 EStG einbehalten wird. Im Juli erhält der ArbN für sich und seinen Ehegatten eine Erholungsbeihilfe von 250 EUR, die nach § 40 Abs 2 Satz 1 Nr 3 EStG pauschal besteuert wird, sowie eine Tantieme von 750 EUR, die nach § 40 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG pauschal besteuert werden soll. Außerdem hat der ArbN für dieses Kalenderjahr Anspruch auf ein 13. Monatsgehalt.
Die 1 000-EUR-Grenze wird nicht überschritten. Weder die nach § 39b Abs 3 EStG zu besteuernden Bezüge noch die nach § 40 Abs 2 EStG pauschal besteuerte Erholungsbeihilfe werden mitgerechnet.
Rz. 75
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
> Sonstige Bezüge, die nach § 40 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG pauschal besteuert werden, sind nur dann beitragsfrei in der > Sozialversicherung, wenn sie lediglich für einen Lohnabrechnungszeitraum gezahlt werden (zB Zuwendungen aus Anlass einer Betriebsveranstaltung), nicht aber, wenn sie einmalig gezahltes > Arbeitsentgelt nach § 23a SGB IV sind (§ 1 Abs 1 Nr 2 SvEV), also für mehrere Entgeltabrechnungszeiträume (zB Monate) oder für das ganze Jahr gezahlt werden. Beitragspflichtig sind damit Zuwendungen, die nicht für die Arbeit in einem einzelnen Lohnabrechnungszeitraum gezahlt werden wie zB Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld; außerdem geldwerte Vorteile aus freien oder verbilligten Flügen der ArbN von Fluggesellschaften (BSG vom 07.02.2002 – B 12 KR 6/01 R, BB 2002, 2287) sowie aus einer kostenlosen Kontoführung (BSG 89, 158 vom 07.02.2002 – B 12 KR 12/01 R, HFR 2002, 1044) oder Aufwandsentschädigungen (BSG vom 26.01.2005 – B 12 KR 3/04 R). Für die Beitragsfreiheit ist also der Zeitraum, für den die Leistung gezahlt wird, entscheidend. Im Allgemeinen werden sonstige Bezüge, die nach § 40 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG pauschal besteuert werden, also beitragspflichtig sein. Die 1 000-EUR-Grenze gilt dann uE auch für die auf pauschal besteuerte sonstige Bezüge entfallenden ArbN-Anteile zur Sozialversicherung, wenn der ArbG auch diese Anteile übernimmt und sie den einzelnen ArbN zugeordnet werden (aA Schmidt, BB 1987, 243; Helmert, DB 1988, 1771). UE sind die vom ArbG entrichteten ArbN-Anteile > Arbeitslohn. Das gilt allerdings nicht, soweit sie der ArbG aufgrund der gesetzlichen Lastenverschiebung aus § 28g Satz 3 SGB IV nicht mehr auf den ArbN überwälzen darf (zu Einzelheiten > Zukunftssicherung von Arbeitnehmern Rz 22). Soweit es sich um stpfl Arbeitslohn handelt, können solche Beitragsteile ggf auch sonstige Bezüge iSv § 39b Abs 3 EStG sein; dann gilt auch für sie der Grenzbetrag des § 40 Abs 1 Satz 3 EStG.
Rz. 76
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Die 1 000-EUR-Grenze ist anhand des Lohnkontos vor jedem Antrag auf Pauschalbesteuerung vom ArbG zu prüfen. Bezüge, die nach den §§ 40–40b EStG pauschal besteuert worden sind, muss der ArbG im Lohnkonto eintragen (§ 4 Abs 2 Nr 8 Satz 1 LStDV; > Lohnkonto Rz 28); die nach § 40 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG behandelten sonstigen Bezüge sollten besonders gekennzeichnet sein. Weist das Lohnkonto aus, dass für einen ArbN in dem Kalenderjahr bereits sonstige Bezüge im Wert von 1 000 EUR nach § 40 Abs 1 Satz Nr 1 EStG pauschal besteuert worden sind, ist die weitere Pauschalbesteuerung unzulässig; ebenso für den 1 000 EUR übersteigenden Betrag, wenn die 1 000-EUR-Grenze erst unter Einbeziehung des zur Pauschalbesteuerung anstehenden sonstigen Bezugs überschritten wird. Ggf ist der sonstige Bezug in einen pauschal und einen individuell nach § 39b Abs 3 EStG zu besteuernden Betrag aufzuspalten (> R 40.1 Abs 2 LStR). Zudem kann für > Sachbezüge eine Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG in Betracht kommen (> Rz 108).
Rz. 77
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Unzutreffend ist die – von der Praxis an sich gewünschte – Auslegung von Popp, BB 1976, 411, der den Grenzbetrag auf jeden einzelnen sonstigen Bezug bezieht. Das entspricht zwar einer Anregung des Bundesrates (vgl BT-Drs 7/1722 Tz 36), die aber in dieser Form nicht Gesetz geworden ist. Kritisch zum Grenzbetrag Lang, StuW 1975, 113; für einen Grenzbetrag aber Giloy, DStZ/A 1973, 232; ergänzend > Rz 80.
Rz. 78
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Die 1 000-EUR-Grenze ist auf das einzelne Arbeitsverhältnis bezogen. Wechselt der ArbN den ArbG oder steht er gleichzeitig in mehreren D...