Rz. 285
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Werden zB bei LSt-Außenprüfungen (> Außenprüfung) oder bei einer > Lohnsteuer-Nachschau Fehler beim Steuerabzug festgestellt, ist die LSt entweder beim ArbN als dem Steuerschuldner oder beim ArbG als dem Haftungsschuldner nachzuerheben (im Einzelnen > Haftung für Lohnsteuer, § 42d EStG). Das gilt auch, wenn die LSt nach § 40 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG, § 40 Abs 2, 3 EStG, § 40a EStG oder § 40b EStG pauschaliert worden ist, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht gegeben waren. In diesen Fällen fehlgeschlagener Pauschalbesteuerung (> Rz 13) ist der ArbN Steuerschuldner geblieben mit der Folge, dass einerseits die LSt für ihn vom FA nachzuerheben und andererseits dem ArbG die pauschale LSt zu erstatten ist, soweit dies jeweils verfahrensrechtlich zulässig ist (> Rz 290). Zum Zeitpunkt der Entstehung des Erstattungsanspruchs > Erstattung von Lohnsteuer Rz 30. Wird der ArbN veranlagt, muss das FA zu Unrecht pauschal besteuerten > Arbeitslohn bei der Einkunftsermittlung einbeziehen, ohne an Vorentscheidungen im LSt-Verfahren gebunden zu sein (BFH 154, 68 = BStBl 1988 II, 981); das ist keine Ermessensfrage (BFH 144, 217 = BStBl 1985 II, 660); ergänzend > Rz 12.
Rz. 286
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Wird der ArbG als Haftender anstelle des ArbN in Anspruch genommen, ist kein Nachforderungs(-Steuer-)bescheid, sondern ein Haftungsbescheid zu erlassen (vgl BFH 141, 54 = BStBl 1984 II, 569). Erlässt das FA einen Haftungsbescheid, kann dieser nicht in einen > Steuerbescheid umgedeutet werden (BFH 182, 142 = BStBl 1997 II, 331). Ein Haftungsbescheid ist rechtswidrig, wenn der ArbG als Steuerschuldner in Anspruch genommen wird (EFG 1998, 1474). Bei der Ermessensfrage, ob der ArbG oder der ArbN in Anspruch zu nehmen ist, ist uE von Bedeutung, dass der fälschlich pauschal besteuerte Arbeitslohn bei einer Veranlagung außer Betracht geblieben ist (§ 40 Abs 3 Satz 3 EStG). Obwohl man nicht ohne Weiteres eine Nettolohnvereinbarung annehmen kann, wenn ArbG und ArbN von der Pauschalierung der LSt ausgehen (> Rz 13), ist außerdem von Bedeutung, dass der ArbG häufig die nacherhobene LSt arbeitsrechtlich nicht auf den ArbN abwälzen kann. Eine Inanspruchnahme des ArbG ist stets ermessensgerecht, wenn dieser den Nachforderungstatbestand vorsätzlich herbeigeführt hat (EFG 1993, 465). Unterlässt es ein ArbG, die nach § 41 EStG vorgeschriebenen Aufzeichnungen über Sachzuwendungen an seine ArbN zu führen, so liegt darin idR aber noch kein vorweggenommener Regressverzicht (BFH 172, 472 = BStBl 1994 II, 197). Wegen Brutto- oder Nettosteuer > Übernahme der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber.
Rz. 287
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Die Wiederaufrollung einer Vielzahl von LSt-Berechnungen ist für den ArbG oft arbeitsaufwendig oder aus anderen Gründen unerwünscht. Handelt es sich um eine größere Zahl von Fällen (> Rz 70), so kann der ArbG – idR im Rahmen einer > Außenprüfung – beim > Betriebsstätten-Finanzamt die Erhebung der LSt mit einem besonderen (Netto-)Pauschsteuersatz beantragen (§ 40 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG; > Rz 82 ff). Dafür kommt es nicht darauf an, ob es sich um > Laufende Bezüge oder > Sonstige Bezüge handelt; auch nicht auf die 1 000-EUR-Grenze (> Rz 74). Wegen der Ermittlung des Pauschsteuersatzes > Rz 110 ff. Die Pauschalierung der LSt als Besteuerungsverfahren eigener Art (> Rz 1 ff) tritt an die Stelle des Haftungsverfahrens iSv § 42d EStG. Der ArbG wird mit der Pauschalbesteuerung selbst zum Steuerschuldner. Das FA erlässt gegen ihn einen Nachforderungs(-Steuer-)Bescheid (> Haftung für Lohnsteuer Rz 220 ff, > Nachforderung von Lohnsteuer Rz 55 ff). Die pauschale LSt wird sachverhaltsbezogen und nicht zeitraumbezogen ermittelt. Das bedeutet: Zur inhaltlichen Bestimmtheit des Nachforderungsbescheids muss das FA lediglich den Sachverhaltskomplex angeben, für den der LSt-Abzug fehlerhaft ist; eine Zuordnung der nachgeforderten LSt zu einzelnen ArbN und einzelnen VZ ist nicht erforderlich (ergänzend > Rz 16). Der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale LSt bleiben bei der Veranlagung des ArbN außer Ansatz (§ 40 Abs 3 Sätze 3 und 4 EStG); > Rz 12, 13. Nach EFG 1997, 109 -rkr- kann ein Pauschalierungsbescheid unzulässig sein, wenn eine Haftungsinanspruchnahme des ArbG ermessensfehlerhaft wäre (> Haftung für Lohnsteuer Rz 100 ff) oder aus zeitlichen Gründen (> Verjährung) nicht mehr möglich ist (> Haftung für Lohnsteuer Rz 241 ff). Ergänzend > Außenprüfung Rz 76 ff.
Rz. 288
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Von der Pauschalbesteuerung des § 40 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG ist mithin die Nacherhebung von LSt im Rahmen der Haftung des ArbG (§ 42d EStG) zu unterscheiden; > Haftung für Lohnsteuer. Beantragt der ArbG die Pauschalbesteuerung nicht, bleibt es beim Haftungsverfahren. Zu Einzelheiten > Haftung für Lohnsteuer Rz 188 ff, 220 ff.
Rz. 289
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Handelt es sich um die Nacherhebung von LSt für Aushilfskräfte, darf das FA die Bezüge nicht ohne Weiteres zusammenrechnen und auf die Summe den Pauschste...