Rz. 295
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Aufgrund landesrechtlicher Regelungen wird die KiSt vom FA festgesetzt und erhoben. Beim LSt-Abzug ist der ArbG zur Einbehaltung und Abführung von Kirchenlohnsteuer verpflichtet. > Bemessungsgrundlage ist bei den zu veranlagenden Mitgliedern einer Religionsgemeinschaft, die zur Erhebung von KiSt berechtigt ist (> Kirchensteuer Rz 1, 5 ff), die festgesetzte ESt und bei lohnsteuerpflichtigen Kirchenmitgliedern die > Jahreslohnsteuer – allerdings unter Berücksichtigung etwaiger > Kinderfreibeträge (vgl § 51a Abs 2, 2a EStG; zu Einzelheiten > Kirchensteuer Rz 27, 40 ff). Die ESt ist insofern auch Maßstabsteuer für die KiSt (> Grundlagenbescheid, > Kirchensteuer Rz 26 f). Der regelmäßige KiSt-Satz beträgt 9 %, in einigen Ländern 8 % der ESt/LSt (> Kirchensteuer Rz 42). In bestimmten Regionen wird die KiSt begrenzt auf höchstens 3 bis 4 % des zvE (zu Einzelheiten > Kirchensteuer Rz 58).
Rz. 296
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Auch bei einer Pauschalierung wird die KiSt grundsätzlich in Höhe eines bestimmten Steuersatzes von der pauschalen LSt als BMG erhoben. Das beruht auf der im Kirchensteuerrecht angeordneten entsprechenden Anwendung des EStG (> Kirchensteuer Rz 40). Die Erhebung der KiSt ist aber auch bei der Pauschalierung von der Mitgliedschaft des ArbN in einer zur Erhebung von Kirchensteuer berechtigten Körperschaft (> Kirchensteuer Rz 9 ff) abhängig (BFH 145, 7 = BStBl 1986 II, 42; EFG 1998, 232). Deshalb darf pauschale KiSt nicht erhoben werden, wenn von der pauschalen LSt betroffene ArbN nachweislich keiner berechtigten Körperschaft (> Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften) angehören (BFH 176, 382 = BStBl 1995 II, 507). Solange unbekannt bleibt, inwieweit die ArbN einer solchen Körperschaft angehören, kann die KiSt aus Vereinfachungsgründen mit einem ermäßigten Steuersatz berechnet werden (zu den ermäßigten Steuersätzen > Kirchensteuer Rz 54/1). Eine solche Regelung ist verfassungsgemäß (BVerfG, HFR 1977, 295). Ein von den üblichen 8 % oder 9 % abweichender Steuersatz bedarf allerdings eines Rechtssetzungsaktes der kirchlichen Legislative (BFH 176, 382; aaO; OVG Koblenz vom 25.05.1994 – 6 A 11 217/93, BB 1995, 286 = DStR 1995, 483). In den Fällen der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Abs 2 EStG (> Geringfügige Beschäftigung) ist die KiSt bereits im Steuersatz der einheitlichen Pauschsteuer enthalten (> Rz 165).
Rz. 297
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Der ArbG kann zwischen dem vereinfachten Verfahren (> Rz 298) oder dem Nachweisverfahren (> Rz 299) wählen (gleichlautender Ländererlass vom 08.08.2016, BStBl 2016 I, 773; > Anh 16). Der ArbG kann das Wahlrecht sowohl für jeden LSt-Anmeldungszeitraum als auch für die jeweils angewandte Pauschalierungsvorschrift und für jeden in den einzelnen Rechtsvorschriften aufgeführten Pauschalierungssachverhalt unterschiedlich ausüben.
Rz. 298
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Vereinfachtes Verfahren: Bei Pauschalierung der LSt wird auch die KiSt pauschaliert. Will oder kann der ArbG nicht nachweisen, welche der von der Pauschalierung betroffenen ArbN nicht Mitglieder einer erhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft sind, ist die KiSt für sämtliche betroffenen ArbN mit einem ermäßigten KiSt-Satz (> Kirchensteuer Rz 54/1) zu erheben. Die Ermäßigung berücksichtigt typisierend, dass nicht alle ArbN kirchensteuerpflichtig sind. Die Aufteilung auf die steuererhebungsberechtigten Religionsgemeinschaften wird von der FinVerw übernommen.
Rz. 299
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Nachweisverfahren: Der ArbG entscheidet sich für den Nachweis, dass bestimmte ArbN nicht Angehörige einer zur Erhebung von KiSt berechtigten Religionsgemeinschaft sind. Zu den Einzelheiten des Nachweises > Rz 301. Dann ist für diese ArbN pauschale KiSt nicht zu entrichten; für alle übrigen ArbN ist die pauschale KiSt mit dem allgemeinen KiSt-Satz von 8 % oder 9 % (> Kirchensteuer Rz 28) zu entrichten. Das gilt auch für die Fälle des § 40a Abs 1, 2a, 3 und 7 EStG. Für dieses Verfahren muss der ArbG nicht unbedingt die Religionszugehörigkeit aller seiner ArbN überprüfen. Er kann zB für Festangestellte und Aushilfskräfte oder nur für ArbN, für die § 40b EStG in Anspruch genommen wird, unterschiedlich verfahren. Auch in diesem Falle ist aber nur für die nachweislich keiner Religionsgemeinschaft angehörenden ArbN keine pauschale KiSt zu erheben und für alle anderen der allgemeine Satz.
Rz. 300
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Gerade bei der Pauschalierung wird nicht selten die Höhe des auf den einzelnen ArbN entfallenden Arbeitslohns nicht ermittelt. In diesem Fall kann der ArbG die als BMG der pauschalen KiSt dienende pauschale LSt im Verhältnis der Anzahl der kirchensteuerpflichtigen zu den nicht kirchensteuerpflichtigen ArbN aufteilen; der auf die letzteren entfallende Anteil ist > Bemessungsgrundlage für die Anwendung des allgemeinen KiSt-Satzes (Gleichlautender Ländererlass vom 08.08.2016, Tz 2 Buchst c, BStBl 2016 I, 773; > Anh 16).
Rz. 301
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Der Nachweis der fehle...