Rz. 268
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Erhält ein ArbN bei Beendigung seines Dienstverhältnisses eine einmalige Abfindung, weil er seine Anwartschaft auf Versorgung verliert (§ 3 Abs 1 BetrAVG), fließt ihm mit der Zahlung dieser Abfindung regelmäßig > Arbeitslohn zu (Einzelheiten > Betriebliche Altersversorgung Rz 195 ff). Gleichzeitig verliert der ArbN aber sein Bezugsrecht. Zur > Rückzahlung von Arbeitslohn an den ArbG kommt es, soweit der Versicherer als Arbeitslohn versteuerte Beiträge an den ArbG zurückzahlt (> R 40b.1 Abs 13 LStR; > Rz 268/5). Die vorausgegangene Pauschalbesteuerung der Beiträge bleibt unberührt (> R 40b.1 Abs 6 Satz 5 LStR).
Rz. 268/1
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Allerdings löst der Verlust des durch eine Direktversicherung eingeräumten Bezugsrechts bei Insolvenz des ArbG wegen der Besonderheiten der Insolvenzsicherung gemäß § 7 BetrAVG keine lohnsteuerlichen Folgen aus – im Ergebnis bleibt der Versicherungsschutz für den von der Insolvenz betroffenen ArbN erhalten (BFH 218, 320 = BStBl 2007 II, 774).
Rz. 268/2
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Beim Verlust des Bezugsrechts setzt eine (weitergehende) Erstattung uE voraus, dass die Festsetzungen für die angemeldete pauschale LSt gemäß § 164 Abs 2 oder § 175 Abs 1 Satz 1 Nr 2 AO hinsichtlich der Fälle bzw der auf sie entfallenden Beträge geändert werden, in denen das Bezugsrecht weggefallen ist (> Erstattung von Lohnsteuer Rz 45 ff; > Außenprüfung Rz 83, 90). Zudem kann dem ArbG – in Anbetracht der Portabilität der > Betriebliche Altersversorgung Rz 6 ff – nur die Pauschsteuer erstattet werden, die er selbst getragen hat. Zum Zeitpunkt der Entstehung des Erstattungsanspruchs > Erstattung von Lohnsteuer Rz 36 ff.
Rz. 268/3
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Werden Gewinnanteile zugunsten des ArbG beim Versicherer angesammelt, während der Versicherungsdauer mit fälligen Beiträgen des ArbG verrechnet oder an den ArbG ausgezahlt, so führt dies entgegen der früheren Auffassung der FinVerw seit VZ 2011 nicht mehr zur > Rückzahlung von Arbeitslohn an den ArbG (zur früheren Auffassung der FinVerw > R 40b.1 Abs 12 LStR 2008, jetzt unbesetzt). Zur Behandlung seit 2011 vgl BFH 227, 435 = BStBl 2010 II, 845: Eine Arbeitslohnrückzahlung setzt als "actus contrarius" voraus, dass sich der Veranlassungszusammenhang mit dem Dienstverhältnis zwischen Lohnzahlung und Rückfluss an den ArbG fortsetzt. Dies hat der BFH für die Gewinnausschüttung einer Versorgungskasse an den ArbG verneint (ergänzend > Betriebliche Altersversorgung Rz 185). Auch bei einer Kündigung der Versicherung und Auszahlung des Rückkaufswerts an den ArbG kann die LSt-Pauschalierung – soweit die LSt-Anmeldungen bestandskräftig sind – nicht korrigiert werden (vgl BFH 254, 26 = BStBl 2016 II, 898).
Rz. 268/4
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Zur Vereinfachung geht die FinVerw davon aus, dass solche Arbeitslohnrückzahlungen innerhalb desselben Kalenderjahres die Beitragsleistungen des ArbG mindern dürfen, höchstens bis auf Null (> R 40b.1 Abs 14 LStR).
Rz. 268/5
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Solche Arbeitslohnrückzahlungen können ausnahmsweise auch für den vom Verlust des Bezugsrechts betroffenen ArbN zu negativen Einnahmen oder WK führen. Das kommt allerdings nur in Betracht, soweit die Beiträge nicht pauschal besteuert worden sind, denn dann ist der ArbG nicht nur Steuerschuldner (vgl § 40 Abs 3 Satz 1 EStG), sondern folgerichtig auch Gläubiger eines etwaigen Erstattungsanspruchs (> Erstattung von Lohnsteuer Rz 53). Der ArbN kann selbst erstattungsberechtigt sein, wenn er zB bei einem ArbG-Wechsel eine ihm "mitgegebene" Direktversicherung auf den neuen ArbG überträgt und ihm daraus > Werbungskosten entstehen. Solche beruflich veranlassten Wertabflüsse werden idR zu Verlusten bei den Einkünften aus § 19 EStG führen, die im Rahmen einer > Veranlagung von Arbeitnehmern festgestellt werden (> Verluste Rz 35 ff).