Rz. 166
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Ob der > Arbeitslohn von teilzeitbeschäftigten ArbN oder von geringfügig Beschäftigten steuerpflichtig ist, bestimmt sich nach allgemeinen Grundsätzen. Soweit der Arbeitslohn steuerpflichtig ist, bestehen Besonderheiten bei dessen Besteuerung. Bei diesen ArbN kann der ArbG den LSt-Abzug unter bestimmten Voraussetzungen außerhalb des ELStAM-Verfahrens, also ohne Abruf der > Lohnsteuerabzugsmerkmale, mit einem Pauschsteuersatz nach § 40a EStG vornehmen.
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Minijobs (§ 40a Abs 2 EStG): § 40a Abs 2 EStG bietet die Möglichkeit, für geringfügig Beschäftigte mit 520-EUR-Jobs eine Sonderform der Pauschalierung von Steuern und Sozialabgaben zu wählen. Die Einzelheiten werden nicht hier, sondern beim Stichwort > Geringfügige Beschäftigung dargestellt. Zur Höchstgrenze von aktuell 520 EUR (> Rz 59/4) vgl weitere Ausführungen > Rz 210 ff. |
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Bei Aushilfskräften und Teilzeitbeschäftigten, für die diese besondere Regelung nicht angewendet werden kann, darf der ArbG die LSt weiterhin pauschal erheben, wenn er sich nicht für die Regelbesteuerung nach den §§ 39b bis 39d EStG entscheidet. Die Höhe der Pauschsteuersätze ist bei den folgenden Gruppen von ArbN unterschiedlich:
- bei ArbN, die nur kurzfristig beschäftigt werden: 25 % des Arbeitslohns (vgl § 40a Abs 1 EStG; > Rz 190 ff),
- bei geringfügig beschäftigten ArbN, für die der ArbG den Regelbeitrag an die SozVers abführt: 20 % des Arbeitsentgelts (§ 40a Abs 2a EStG); > Rz 215 ff),
- bei ArbN in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft: 5 % des Arbeitslohns (vgl § 40a Abs 3 EStG; > Rz 225 ff),
- bei kurzfristig beschäftigten und beschränkt steuerpflichtigen ArbN, die einer ausländischen Betriebsstätte zugeordnet sind, 30 % des inländischen Arbeitslohns (vgl § 40 Abs 7 EStG; > Rz 237 f).
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Zu den genannten Pauschsteuersätzen kommen der SolZ (> Rz 30) und ggf die KiSt (> Rz 295 ff) sowie die Beiträge zur > Sozialversicherung hinzu.
Rz. 167
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
§ 40a EStG enthält – zumindest im Prinzip – Nettosteuersätze. Sie sollten – soweit nicht arbeitsmarktpolitisch eine Begünstigung gewollt ist – grundsätzlich so bemessen sein, dass die steuerliche Belastung nicht vorteilhafter ist als eine Regelbesteuerung. Hintergrund ist, dass die Pauschalbesteuerung zwar den individuellen LSt-Abzug vereinfachen, ihn aber nicht ‚verbilligen’ und damit verdrängen soll. Deshalb gelten die Pauschsteuersätze nur für bestimmte Tätigkeiten und nur innerhalb bestimmter Lohngrenzen. Dieses Prinzip ist aber in den zurückliegenden Jahren zB aus politischen Erwägungen nicht immer beachtet worden. Veränderungen des > Lohnsteuertarif bedingen grundsätzlich eine Überprüfung der Pauschsteuersätze. Dabei ist zu beachten, dass bei einer Pauschalbesteuerung keine > Werbungskosten berücksichtigt werden (> Rz 169).
Rz. 168
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Nach dem Wortlaut des § 40a EStG "kann" der ArbG die Arbeitslöhne pauschal besteuern. Er hat insoweit ein Wahlrecht zwischen Regel- und Pauschalbesteuerung. Das gilt auch arbeitsrechtlich (BAG vom 01.02.2006 – 5 AZR 628/04, BFH/NV 2006, Beilage 4, 534). Entscheidet er sich für eine Pauschalbesteuerung, wird der ArbG kraft Gesetzes Schuldner der pauschalen LSt (§ 40a Abs 5 iVm § 40 Abs 3 Satz 1, 2 EStG; zu den Folgen > Rz 2 ff). Auch bei einer > Außenprüfung muss er der Pauschalierung zustimmen (vgl BFH 223, 425 = BStBl 2009 II, 374).
Rz. 169
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Für den ArbN bleibt der pauschal besteuerte > Arbeitslohn bei einer Veranlagung außer Ansatz (§ 40a Abs 5 iVm § 40 Abs 3 Satz 2 und 3 EStG). Er darf die mit pauschal besteuertem Arbeitslohn zusammenhängenden Aufwendungen nicht als WK abziehen (> Rz 3/1). Das setzt aber voraus, dass die Pauschalbesteuerung zulässig ist. Bei der Veranlagung besteht keine verfahrensrechtliche Bindung an die LSt-Pauschalierung (> Rz 12).
Rz. 170
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Der in § 40a Abs 1 Satz 1 EStG vorausgesetzte Verzicht auf den Abruf der > Lohnsteuerabzugsmerkmale oder die Vorlage einer > Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug schließt nach hM die Pauschalbesteuerung nicht aus, wenn der ArbN seinem ArbG sein Geburtsdatum und die steuerliche > Identifikationsnummer mitteilt und dem ArbG somit den Datenabruf der elektronischen LSt-Abzugsmerkmale (ELStAM) und damit ggf über die Steuerklasse den Nachweis des "1. Dienstverhältnis" (> Rz 250 ff) ermöglicht (vgl BFH 161, 149 = BStBl 1990 II, 931 zur Lohnsteuerkarte). Diese weite Auslegung ist uE wie bisher unbedenklich, weil der ArbG im ELStAM-Verfahren zwar nicht auf den Abruf, wohl aber auf die Anwendung verzichtet. Mit dem Zweck der Regelung ist es aber nicht mehr vereinbar, wenn der ArbG einen anderen Teil des Arbeitslohns mit den ELStAM regelbesteuert und dazu die ELStAM verwendet (ergänzend > Rz 173). Dann ist eine Pauschalbesteuerung eines weiteren Teils des Arbeitslohns nicht zulässig.
Rz. 171
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Die Pauschalierung der LSt für Teilzeitbeschäftigte muss nicht einheitlich für alle in Betracht kommenden ArbN durchgefüh...