1. Anwendung des § 40b EStG seit 2005
Rz. 243
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
§ 40b Abs 1 EStG gilt nur noch für Zuwendungen des ArbG an eine Pensionskasse, die nicht im Kapitaldeckungsverfahren, sondern im Umlageverfahren finanziert wird (zB Umlagen an die > Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder bzw für eine kommunale oder kirchliche > Zusatzversorgung); der Pauschsteuersatz beträgt 20 % der Zuwendungen (> Rz 267). Zu gemeinsamen Voraussetzungen für eine Pauschalierung nach § 40b EStG > Rz 249 ff. Zu den Einzelheiten > Betriebliche Altersversorgung Rz 100 ff, > Pensionskassen, > Ausländische Pensionskassen.
Rz. 244
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Für eine umlagefinanzierte Pensionskasse gilt nicht § 3 Nr 63 EStG, sondern – seit 2008 – § 3 Nr 56 EStG. Soweit die Beiträge nicht im Rahmen der Höchstbeträge des § 3 Nr 56 EStG steuerfrei bleiben, können sie nach § 40b EStG pauschal besteuert werden. Zu Einzelheiten > Betriebliche Altersversorgung Rz 123, 155 ff.
Rz. 244/1
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Dies gilt unabhängig davon, ob sie aufgrund einer Alt- oder Neuzusage geleistet werden (> Rz 247). Erhebt eine Versorgungseinrichtung sowohl Umlagen als auch Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren, ist § 3 Nr 56 und § 40b EStG auch auf die im Kapitaldeckungsverfahren erhobenen Beiträge anzuwenden, wenn die Verwaltung und Abrechnung beider Vermögensmassen nicht getrennt sind (BMF vom 12.08.2021, Rz 83, BStBl 2021 I, 1050, > Anh 2 Betriebliche Altersversorgung).
Rz. 244/2
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Die Pensionskasse ist zu unterscheiden von einem > Pensionsfonds, für den § 40b EStG nicht anwendbar ist (ergänzend > Rz 244/3). Nicht anwendbar ist § 40b EStG außerdem für Beiträge an eine Direktversicherung aufgrund einer Neuzusage (> Betriebliche Altersversorgung Rz 83 ff). Für Altzusagen > Rz 245.
Rz. 244/3
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Werden dem ArbN nebeneinander mehrere nach § 3 Nr 63 EStG begünstigte Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung angeboten (zB Pensionskasse und Pensionsfonds), darf der ArbG § 3 Nr 63 EStG nach dem Meistbegünstigungsprinzip zunächst auf die Beiträge zum Pensionsfonds anwenden und die Beiträge zur Pensionskasse nach § 40b EStG aF pauschal besteuern (> Rz 250 ff). Voraussetzung ist allerdings, dass im Zeitpunkt der Anwendung von § 40b EStG zumindest konkret beabsichtigt ist, die nach § 3 Nr 63 EStG steuerfrei bleibenden Beiträge in voller Höhe in einen Pensionsfonds oder eine andere Pensionskasse einzuzahlen. Stellt der ArbG für die zu übermittelnde > Lohnsteuerbescheinigung am Ende des Kalenderjahres oder beim Ausscheiden des ArbN im Laufe des Jahres fest, dass die für § 3 Nr 63 EStG in Betracht kommenden Beiträge (Höchstbeträge) nicht anderweitig ausgeschöpft worden sind, muss er die Pauschalbesteuerung insoweit rückgängig machen, wenn er die Beiträge nicht noch aufstocken will, um das steuerfreie Volumen auszuschöpfen. Die > Sozialversicherung kennt aber keine derartige Rückabwicklung.
Rz. 244/4
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Für die steuerliche Behandlung von Eigenbeiträgen des ArbN kommt es entscheidend darauf an, wer nach dem Versicherungsvertrag zur Leistung verpflichtet ist (> Betriebliche Altersversorgung Rz 23).
2. Anwendung des § 40b EStG bis 2004 (Übergangsregelung für Altzusagen)
a) Anwendungsbereich
Rz. 245
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Seit dem VZ 2005 gilt für Zuwendungen an kapitalgedeckte > Pensionskassen sowie für Beiträge an eine Direktversicherung die Steuerbefreiung des § 3 Nr 63 EStG (> Betriebliche Altersversorgung Rz 83). Werden den Höchstbetrag übersteigende Beiträge oder Zuwendungen erbracht, unterliegen sie grundsätzlich dem individuellen LSt-Abzug, weil § 40b EStG nF dafür keine Pauschalierung mehr vorsieht (> Betriebliche Altersversorgung Rz 148 ff). Der Wegfall der Pauschalbesteuerung für Beiträge zu einer Direktversicherung des ArbN oder für Zuwendungen an eine kapitalgedeckte Pensionskasse würde negative Auswirkungen auf bereits verwirklichte Dauersachverhalte gehabt haben. Um die bereits geschlossenen Verträge nicht zu benachteiligen, wurde deshalb aus Gründen des Vertrauensschutzes eine Übergangsregelung für die Altzusagen (> Rz 247) zugelassen. § 40b Abs 1 und 2 EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung (> Anh 1 zu § 40b EStG) ist weiter anzuwenden
- auf Beiträge für eine Direktversicherung des ArbN und
- auf Zuwendungen an eine Pensionskasse,
wenn vor dem 01.01.2018 mindestens ein Beitrag nach § 40b Abs 1 und 2 EStG aF pauschal besteuert wurde (§ 52 Abs 40 EStG).
Rz. 246
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Zur Altzusage > Rz 247. Wegen der Einzelheiten zur Direktversicherung > R 40b.1 LStR, vgl R 4b Abs 1 EStR, > Betriebliche Altersversorgung Rz 70 ff. § 40b EStG aF kann zB angewendet werden, wenn der ArbN auf die Steuerbefreiung des § 3 Nr 63 EStG verzichtet hat (> Betriebliche Altersversorgung Rz 83), aber auch bei einer arbeitnehmerfinanzierten Altersversorgung (> Betriebliche Altersversorgung Rz 15 ff).
b) Abgrenzung der Alt- von der Neuzusage
Rz. 247
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Mit einer Altzusage ist eine Versorgung iSd BetrAV vor dem 01.01.2005 zugesagt worden. Der Zeitpunkt, zu dem eine Versorgung erstmals zugesagt wird, bestimmt sich gru...