Rz. 1
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Der PSV (> Rz 2) sichert die Versorgungsleistungen aus der > Betriebliche Altersversorgung, wenn der ArbG im > Insolvenzverfahren, bei Betriebseinstellung sowie wirtschaftlicher Notlage zur Leistung unfähig wird und das ggf auf die von ihm getragene U-Kasse oder einen anderen Durchführungsweg der BetrAV durchschlägt. Für derartige Fälle gibt es die Insolvenzsicherung; zu Einzelheiten vgl §§ 7–15 BetrAVG (> R 3.65 LStR). Der Sicherungsfall tritt ein, wenn der ArbG seine Betriebstätigkeit vollständig beendet hat und offensichtlich keine Insolvenzmasse vorhanden ist (vgl BAG vom 09.12.1997 – 3 AZR 429/96, BB 1999, 110 = DB 1998, 1570). Zu den Voraussetzungen des Insolvenzschutzes in der BetrAV im Allgemeinen vgl BAG vom 08.05.1990 – 3 AZR 121/89, BB 1990, 2410 = DB 1990, 2375; BAG 90, 120 vom 03.11.1998 – 3 AZR 454/97, BB 1999, 905 = DB 1999, 1403.
Rz. 2
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Träger der Insolvenzsicherung ist der Pensions-Sicherungs-Verein VVaG, Bahnstraße 6 (PSVaG), 50 996 Köln. Als Versicherung unterliegt er der Aufsicht der BaFin (§ 14 Abs 2 BetrAVG). Er wird durch Pflichtbeiträge der in Betracht kommenden ArbG finanziert (§ 10 BetrAVG). Diese Beiträge sind Ausgaben des ArbG für die Zukunftssicherung auf Grund gesetzlicher Verpflichtung (§ 3 Nr 62 Satz 1 EStG) und damit steuerfrei (> R 3.65 Abs 2 Satz 2 LStR; > Zukunftssicherung von Arbeitnehmern Rz 11). Dem PSV sind unmittelbare Versorgungszusagen, Direktversicherungen und die Errichtung einer U-Kasse oder eines Pensionsfonds sowie weitere Einzelheiten zu melden (§ 11 BetrAVG).
Rz. 3
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Gesichert werden alle laufenden Versorgungsleistungen aus der BetrAV sowie die Anwartschaften aus unmittelbaren Versorgungszusagen des ArbG (Direkt-/Pensionszusagen), Direktversicherungen, Unterstützungskassen sowie > Pensionsfonds. Für > Pensionskassen besteht keine Verpflichtung zur Insolvenzsicherung, da diese selbst die Leistungen garantieren. Insolvenzschutz besteht auch, soweit – zB eine Direktversicherung – durch Entgeltumwandlung (> Gehaltsumwandlung) finanziert worden ist (vgl § 1b Abs 5 BetrAVG sowie BAG 65, 215 vom 26.06.1990 – 3 AZR 641/88, BB 1991, 482 = DB 1990, 2475). Zum Insolvenzschutz für unverfallbare Versorgungsanwartschaften vgl BAG 54, 96 vom 20.01.1987 – 3 AZR 503/85, BB 1987, 1465 = DB 1987, 1793 sowie > Betriebliche Altersversorgung Rz 214. Beruht die Unverfallbarkeit nicht auf gesetzlicher, sondern nur auf arbeitsvertraglicher Grundlage, gibt es keinen Insolvenzschutz (BAG vom 22.02.2000 – 3 AZR 4/99, DB 2001, 2203). Auf die umfangreiche Rechtsprechung des BAG wird verwiesen.
Rz. 4
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Soweit er nach § 7 BetrAVG einstandspflichtig ist, gehen die Versorgungsverpflichtungen kraft Gesetzes auf den PSV über (vgl § 9 Abs 2 BetrAVG). Um den Träger der Insolvenzsicherung nicht mit der technischen Abwicklung laufender Leistungen zu belasten, werden diese bei Beginn der Leistungen gegen Einmalbeitrag von einer Pensionskasse oder einem anderen Lebensversicherer übernommen. Diese Einmalbeiträge sind steuerfrei (§ 3 Nr 65 Buchst a EStG). Soweit dem ArbN als Versorgung eine einmalige Kapitalzahlung zugesagt worden ist, wird diese vom PSV unmittelbar erbracht. Diese Abfindung kann eine Entschädigung iSv § 24 Nr 1 Buchst a EStG sein (BFH 172, 338 = BStBl 1994 II, 167), die ggf tarifermäßigt besteuert wird (> Außerordentliche Einkünfte).
Rz. 5
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Stellt ein ArbG seine Betriebstätigkeit ein und wird das Unternehmen (ohne Insolvenz) liquidiert, ist das grundsätzlich erst möglich, wenn die Versorgungsleistungen, zu denen er sich verpflichtet hat, abgewickelt worden sind. Um eine sich über viele Jahre erstreckende Abwicklung zu vermeiden, ermöglicht es § 4 Abs 4 BetrAVG dem liquidierenden ArbG, eine Versorgung auf Grund einer Direkt-/Pensionszusage oder einer unverfallbaren Anwartschaft iSv § 1b Abs 1 BetrAVG (> Betriebliche Altersversorgung Rz 197) oder eine Versorgung, die von einer U-Kasse erbracht wird (§ 1b Abs 4 BetrAVG), von einer Pensionskasse oder einem Lebensversicherer gegen Zahlung eines Einmalbeitrags übernehmen zu lassen. Bei diesem Vorgang erwirbt der ArbN erstmals einen Rechtsanspruch auf Versorgung gegen einen Dritten; das führt grundsätzlich zum > Zufluss von Arbeitslohn. Dieser Arbeitslohn bleibt aber gemäß § 3 Nr 65 Buchst b EStG steuerfrei (> R 3.65 Abs 1 Satz 2 LStR). § 3 Nr 65 Buchst b EStG wird von der FinVerw auch für (ggf beherrschende) > Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften angewandt (> R 3.65 Abs 1 Satz 3 LStR; vgl FinMin NW vom 07.11.2001, DB 2001, 2423). Die Steuerbefreiung gilt aber nicht für eine Betriebsveräußerung, wenn das Unternehmen vom Erwerber fortgeführt wird (> R 3.65 Abs 1 Satz 4 LStR).
Rz. 6
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
§ 3 Nr 65 Buchst c EStG stellt weitere Fälle der Insolvenzsicherung steuerfrei. Hierbei handelt es sich um den Erwerb von Ansprüchen durch den ArbN gegen einen Dritten (idR ein Lebensversich...