Rz. 1
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Die Lohnpfändung erfasst alle Vergütungen, die dem Schuldner (ArbN) aus der im Pfändungsbeschluss bezeichneten Arbeits- oder Dienstleistung zustehen, unabhängig davon, wie sie benannt oder berechnet werden (§ 850 Abs 4 ZPO). Das schließt den Erstattungsbetrag aus dem vom ArbG durchzuführenden betrieblichen LStJA (§ 42b EStG) ein. Dieser Erstattungsbetrag ist nämlich nach hM Teil des arbeitsrechtlichen Anspruchs auf Auszahlung des Arbeitslohns (> Arbeitgeber Rz 6); er müsste ggf vor dem Arbeits- und nicht dem Finanzgericht eingeklagt werden (> Lohnsteuer-Jahresausgleich Rz 48).
Bestimmte Teile des Arbeitseinkommens sind unpfändbar oder nur bedingt pfändbar (§§ 850aff ZPO). Nicht pfändbar ist auch der Anspruch des ArbN gegen den ArbG auf die vereinbarten vwL (> Vermögensbildung der Arbeitnehmer Rz 55) und für den Anspruch auf ArbN-Sparzulage.
Ein Anspruch auf > Erstattung von Lohnsteuer ist allerdings kein Arbeitseinkommen iSv § 850 ZPO. Es besteht deshalb kein Pfändungsverbot und Aufrechnungsverbot, selbst wenn das betreffende Arbeitseinkommen unter den Pfändungsgrenzen gelegen haben sollte (BFH/NV 2010, 1856).
Rz. 2
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Lohnsteuerliche Besonderheiten: Wird eine Lohnforderung des ArbN beim ArbG gepfändet, ist die Rechtslage ähnlich wie bei > Abtretung des Arbeitslohns. Der Lohn gilt mit der Zahlung an den Pfändungsgläubiger als dem ArbN zugeflossen. Der ArbG muss die Lohnsteuer einbehalten, auch wenn im Urteil oder Vergleich ein besonderer Vorbehalt fehlt (> Arbeitsgerichte Rz 2). Die LSt ist aus dem Bruttolohn – nicht etwa nur aus dem pfändungsfreien Betrag – unter Berücksichtigung der > Lohnsteuerabzugsmerkmale des ArbN (vgl § 39e EStG; ELStAM) zu berechnen. Der ArbG wird, wenn er die LSt abführt, insoweit gegenüber dem ArbN befreit (RStBl 1931, 632; DB 1956, 583). Der Gerichtsvollzieher hält sich bei Vollstreckung wegen einer Lohnforderung nur an die Urteilsformel (BAG, DB 1964, 848). Er beschränkt die Zwangsvollstreckung auf den um die Steuerabzüge gekürzten Arbeitslohn, wenn der ArbG eine Quittung des FA, eine öffentliche Urkunde oder den Nachweis einer Bank über die Überweisung der LSt an das FA vorlegt (§ 775 Nr 4 und 5 ZPO). Um die ordnungsmäßige Einbehaltung und Abführung der LSt auch im Vollstreckungsverfahren sicherzustellen, müssen Gerichtsvollzieher dem FA die Pfändung anzeigen. Fließt dem ArbN freilich nur der im Tenor des Zivilgerichtsurteils zahlenmäßig bezifferte und in der Begründung als "netto" bezeichnete > Arbeitslohn zu, so ist lediglich dieser Betrag zu besteuern (BFH 171, 515 = BStBl 1994 II, 182).
Rz. 3
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Haben mehrere Gläubiger die Forderung gepfändet und hinterlegt der ArbG den Arbeitslohn gemäß § 853 ZPO, so fließt der Arbeitslohn mit der Hinterlegung zu. Die LSt ist deshalb vor Hinterlegung des gepfändeten Arbeitslohns einzubehalten.