Rz. 40
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Für jedes Kind, für das gegenüber dem Grundzulagen-Berechtigten > Kindergeld festgesetzt wird, gewährt die ZfA zusätzlich eine Kinderzulage (§ 85 Abs 1 Satz 1 EStG). Die Kinderzulage beträgt für jedes vor dem 01.01.2008 geborene Kind 185 EUR und für jedes nach dem 31.12.2007 geborene Kind 300 EUR jährlich (§ 85 Abs 1 Sätze 1 und 2 EStG). Dem im > Inland gewährten Kindergeld stehen andere Leistungen für Kinder iSv § 65 Abs 1 Satz 1 EStG gleich (> Kindergeld Rz 30 ff).
Rz. 41
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Für den Anspruch auf Kinderzulage reicht es aus, dass in dem Beitragsjahr, für das die Kinderzulage beansprucht wird, für jedes zu berücksichtigende Kind mindestens für einen Monat Kindergeld gegenüber dem Zulageberechtigten festgesetzt worden ist. Auf die Zahlung des Kindergeldes kommt es nicht mehr an. Anspruch auf Kinderzulage besteht für ein Beitragsjahr auch dann, wenn das Kindergeld für dieses Jahr erst in einem späteren Kalenderjahr rückwirkend festgesetzt wird. Wird ein Kind zB am Ende des Beitragsjahres geboren, so besteht der Anspruch auf Kinderzulage für das gesamte Jahr, auch wenn das Kindergeld für Dezember regelmäßig erst im nachfolgenden Kalenderjahr ausgezahlt wird.
Rz. 42
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Die Kinderzulage steht nur einem Elternteil zu, auch wenn beide Elternteile einen eigenen Anspruch auf die Grundzulage haben. Hinsichtlich der Zuordnung der Kinderzulage bestehen Sonderregelungen. Bei > Ehegatten, die die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung erfüllen (§ 26 Abs 1 EStG; > Ehegattenbesteuerung Rz 1), wird der Anspruch auf Kinderzulage grundsätzlich der Mutter zugeordnet. Eine Zuordnung beim Vater setzt einen Antrag beider Eltern voraus (§ 85 Abs 2 Satz 1 EStG). Bei Eltern gleichen Geschlechts, die die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung erfüllen (§ 26 Abs 1 EStG; > Ehegattenbesteuerung Rz 1, 4/4; > Lebenspartner), wird die Kinderzulage dem Elternteil zugeordnet, dem gegenüber das Kindergeld festgesetzt wird, auf Antrag beider Eltern dem anderen Elternteil (§ 85 Abs 2 Satz 2 EStG). Der Antrag kann für ein abgelaufenes Beitragsjahr nicht zurückgenommen werden (§ 85 Abs 2 Satz 3 EStG). Es kommt jeweils nicht darauf an, welchem Elternteil das Kindergeld ausgezahlt worden ist. Die Übertragung der Kinderzulage muss auch in den Fällen beantragt werden, in denen der übertragende Elternteil keinen Anspruch auf Altersvorsorgezulage hat, weil er keinen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen oder nicht mindestens 60 EUR darauf eingezahlt hat.
Rz. 43
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Erfüllen Eltern nicht die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung (> Ehegattenbesteuerung Rz 1), so erhält der Elternteil die Kinderzulage, dem gegenüber das Kindergeld für das Kind festgesetzt wird (§ 85 Abs 1 Satz 1 EStG). Eine Übertragung der Kinderzulage ist in diesen Fällen nicht vorgesehen. Dies gilt auch, wenn derjenige Elternteil, dem das Kindergeld ausgezahlt wird, keine Grundzulage erhält. Hierzu und zu weiteren Einzelheiten vgl BMF vom 21.12.2017, Rz 56 ff, BStBl 2018 I, 93, > Rz 8.
Ist nur ein Elternteil pflichtversichert/gleichgestellt (> Rz 9 ff) und möchte dieser einen Altersvorsorgevertrag abschließen, so sollte bei gemeinsamer Haushaltsführung mit dem anderen Elternteil möglichst der pflichtversicherte/gleichgestellte Elternteil zum Kindergeldberechtigten bestimmt werden.
Rz. 44
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Wird gegenüber einem Großelternteil das Kindergeld festgesetzt (§ 64 Abs 2 EStG), steht nur ihm die Kinderzulage zu. Wurde innerhalb eines Beitragsjahres (VZ) nacheinander gegenüber mehreren Zulageberechtigten für dasselbe Kind Kindergeld festgesetzt, steht die Kinderzulage demjenigen zu, dem gegenüber für den ersten Anspruchszeitraum im Kalenderjahr Kindergeld festgesetzt worden ist (§ 85 Abs 1 Satz 4 EStG; vgl BMF vom 21.12.2017, Rz 59, BStBl 2018 I, 93, > Rz 8).
Rz. 45
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Wird einem anderen als dem Kindergeldberechtigten, zum Beispiel einer Behörde, das Kindergeld ausgezahlt (§ 74 EStG; > Kindergeld Rz 80 ff), ist die Festsetzung des Kindergelds für die Zulageberechtigung maßgebend (zu Einzelheiten vgl BMF vom 21.12.2017, Rz 48 ff, BStBl 2018 I, 93, > Rz 8).
Rz. 46
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Wird das Kindergeld von der Familienkasse für einen VZ insgesamt zurückgefordert, so entfällt für dieses Beitragsjahr der Anspruch auf Kinderzulage (§ 85 Abs 1 Satz 3 EStG). Wird das zu Unrecht festgesetzte Kindergeld aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht zurückgefordert, bleibt der Anspruch auf die Kinderzulage für das entsprechende Beitragsjahr (VZ) bestehen. Wird Kindergeld teilweise zu Unrecht festgesetzt und später für diese Monate die Festsetzung von Kindergeld berichtigt, bleibt der Anspruch auf Zulage für das entsprechende Beitragsjahr ebenfalls bestehen (BMF vom 21.12.2017, Rz 62, BStBl 2018 I, 93, > Rz 8).