Schrifttum:
Risthaus, Steuerliche Förderungsmöglichkeiten für eine zusätzliche private Altersversorgung nach AVmG, DB 2001, 1269;
Lindberg, Die steuerliche Förderung der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge durch das AVmG, DStR 2001, 2054; 2001, 2099.
Verwaltungsanweisungen:
BMF vom 12.08.2021, BStBl I 2021, 1050 (Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung);
BMF vom 05.10.2023, BStBl I 2023, 1726 (Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge).
Ferner s Schrifttum vor §§ 79ff (EinfAVmG) vor Rn 1.
I. Vorbemerkung
Rn. 1
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Die Vorschrift steht in Zusammenhang mit den Regelungen aus §§ 83, 84 und 86 EStG.
- In § 83 EStG wird der Anspruch auf eine Zulage dem Grunde nach manifestiert.
- In § 84 EStG werden die Regelungen für die Grundzulage abschließend beschrieben.
- In § 86 EStG finden sich die Regelungen für eine mögliche Kürzung der Zulage. Diese greifen dann, wenn der Zulageberechtigte den Mindesteigenbetrag nicht erbringt.
Die Kinderzulage wird neben der Grundzulage durch die Zentrale Stelle ermittelt und ausgezahlt. Mit der Gewährung der Kinderzulage soll der Überlegung Rechnung getragen werden, dass Eltern wegen der Kindererziehung nur eingeschränkte Möglichkeiten zur Erzielung von Erwerbseinkommen und damit zum Aufbau einer zusätzlichen privaten Altersvorsorge haben (BT-Drs 14/4595, 65).
Ob die Vorsorge für das Alter über einen Vertrag nach § 10a EStG und Abschn XI EStG wirtschaftlich sinnvoll ist, kann nicht allein mit Hilfe dieser Vorschrift beantwortet werden. Dafür wird ein Gesamtüberblick über die finanzielle Lage erforderlich, die konkreten Auswirkungen eines Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG und die möglichen Zulagen nach §§ 84 und 85 EStG sind einzubeziehen.
Die Kinderzulage ist durch die regelmäßigen Erhöhungen sicher ein maßgeblicher Faktor für die Entscheidung der StPfl geworden, ob eine Altersvorsorge nach § 10a EStG und Abschn XI EStG lohnenswert ist. So wurden in 2019 Kinderzulagen iHv EUR 1 361,3 Mio und in 2020 EUR 1 380 Mio an Kinderzulagen ausgezahlt (Quelle: Datenportal des BMF/Statistische Auswertungen zur Riester-Förderung, Stichtag 15.05.2023).
II. Hinweise zur Rechtsentwicklung
Rn. 2
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (AltersvermögensG – AVMG) vom 26.06.2001 (BGBl I 2001, 1310) eingeführt und ist zum 01.01.2002 in Kraft getreten.
Rn. 3
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
MWv 21.09.2002 wurde das EStG neu gefasst (BGBl I 2002, 4210). In dieser Fassung blieb die Vorschrift bis zum 31.12.2006 in Kraft. Die Vorschrift blieb unverändert.
Rn. 4
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Durch das JStG 2007 vom 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878) wurde die Vorschrift mWv 01.01.2007 geändert. Abs 2 S 2 des § 85 EStG wurde wie folgt gefasst: "Der Antrag kann für ein abgelaufenes Beitragsjahr nicht zurückgenommen werden." Es handelt sich um eine Verfahrensvereinfachung, der Antrag auf Zuordnung der Kinderzulage muss nunmehr nicht mehr jährlich gestellt werden (vgl BT-Drs 16/2712).
Rn. 5
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
MWv 01.01.2008 wurde eine weitere Regelung zugunsten der Zulageberechtigten eingeführt. Durch das Gesetz zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge und zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vom 10.12.2007 (BGBl I 2007, 2838) wurde in § 85 Abs 1 EStG ein neuer S 2 eingefügt: "Für ein nach dem 31. Dezember 2007 geborenes Kind erhöht sich die Kinderzulage nach Satz 1 auf EUR 300." Durch die Neuregelung sollen Familien mit Kindern motiviert werden, zusätzliche Altersvorsorge zu betreiben (vgl BT-Drs 16/6983).
Rn. 6
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Durch das Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen – BürgerentlastungsG Krankenversicherung – vom 16.07.2009 (BGBl I 2009, 1959) wurde mWv 23.07.2009 § 85 Abs 1 S 1 EStG redaktionell neu gefasst. Er lautete nunmehr: "Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind, für das dem Zulageberechtigten Kindergeld ausgezahlt wird, jährlich 185 Euro." Die Vorschrift blieb bis zum 31.08.2009 in Kraft.
Rn. 7
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
MWv 01.09.2009 wurde das EStG neu gefasst (BGBl I 2009, 3366). Es sind keine Änderungen der Vorschrift vorgenommen worden.
Rn. 8
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Eine weitere Anpassung ist durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 08.04.2010 (BGBl I 2010, 386) mWv 15.04.2010 vorgenommen. In § 85 Abs 2 S 1 EStG wurden die Wörter "die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllen" durch die Wörter "miteinander verheiratet sind, nicht dauernd getrennt leben (§ 26 Absatz 1) und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Staat haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) anwendbar ist" ersetzt. Mit der Änderung wird sichergestellt, dass diese Zuordnungsregelung auch dann gilt, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs 1 EStG nur deshalb nicht vorliegen, weil die Eltern ni...