Rz. 22
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
In den Progressionsvorbehalt werden die Einkommens-(Lohn-)Ersatzleistungen (> Rz 9 ff) mit den Beträgen einbezogen, die als Leistungsbeträge nach den einschlägigen Leistungsgesetzen festgestellt werden. Kürzungen dieser Leistungsbeträge, die sich im Fall der Abtretung oder durch den Abzug von Versichertenanteilen an den Beiträgen zur Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und ggf zur Kranken- und Pflegeversicherung ergeben, bleiben unberücksichtigt (> R 32b Abs 2 Satz 1, 2 EStR). Derartige Kürzungen ergeben sich ggf beim Krankengeld. Beim Arbeitslosengeld und beim Unterhaltsgeld entspricht der Leistungsbetrag dem Nettobetrag. Eine Kürzung von Lohnersatzleistungen um > Vorsorgeaufwendungen ist weder gesetzlich vorgesehen noch verfassungsrechtlich geboten (BFH/NV 2009, 1110; 2011, 773; BFH 236, 69 = BStBl 2012 II, 325, VerfB nicht zur Entscheidung angenommen gemäß BVerfG vom 27.09.2017 – 2 BvR 598/12).
Rz. 22/1
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Von der Summe der Nettobeträge ist der > Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1 000 EUR (§ 9a Satz 1 Nr 1 EStG) abzuziehen, soweit er nicht bereits bei der Ermittlung der > Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar ist (§ 32b Abs 2 Nr 1 EStG;). Dies gilt auch bei Einkommens-(Lohn-)Ersatzleistungen (> R 32b Abs 2 Satz 3 EStR).
Die Regelung bewirkt seit 2007 (> Rz 4/1), dass der ArbN-Pauschbetrag insgesamt nur einmal, und zwar zunächst bei den steuerpflichtigen inländischen Einkünften und – soweit er dort nicht ausgeschöpft wird – bei den dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünften abgezogen wird. Mithin kommen tatsächlich entstandene WK nur dann zum Ansatz, wenn sie insgesamt einen bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte bereits berücksichtigten ArbN-Pauschbetrag übersteigen.
Beispiel 1:
ArbN B erzielt im VZ 2021 Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit iHv 750 EUR. Seine nachgewiesenen Werbungskosten betragen 600 EUR. Darüber hinaus erhält B im VZ 2021 Arbeitslosengeld iHv 20 000 EUR. In diesem Zusammenhang entstehen ihm keine weiteren Aufwendungen.
Da die tatsächlichen Werbungskosten den ArbN-Pauschbetrag nicht übersteigen, ist der höhere Pauschbetrag in Abzug zu bringen. Durch den Ansatz des ArbN-Pauschbetrages dürfen die Einkünfte nicht negativ werden (§ 9a Satz 2 EStG; > Rz 28/1). Der Pauschbetrag darf hier mithin höchstens 750 EUR betragen. Die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit des B belaufen sich im VZ 2021 somit auf 0 EUR.
Das durch B vereinnahmte Arbeitslosengeld ist grundsätzlich steuerfrei (§ 3 Nr 2 Buchst a EStG), unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs 1 Nr 1 Buchst a EStG; > Rz 9/1). Von dem erhaltenen Betrag kann nunmehr der verbleibende Pauschbetrag iHv 250 EUR abgezogen werden. Das Arbeitslosengeld fließt mithin mit einem Betrag iHv 19 750 EUR in die Ermittlung des Steuersatzes ein.
Eine Berücksichtigung des ArbN-Pauschbetrages neben tatsächlichen WK ist nicht möglich; dies gilt auch dann, wenn der Stpfl in zwei oder mehr Arbeitsverhältnissen steht (> Mehrere Dienstverhältnisse Rz 12). Diese Rechtsauffassung ist entsprechend auf die steuerfreien Leistungen des Elterngeldes neben steuerpflichtigen Einnahmen aus einem Arbeitsverhältnis anzuwenden, sodass ein zusätzlicher Abzug des ArbN-Pauschbetrages bei den steuerfreien Einnahmen im Progressionsvorbehalt ausscheidet (BFH 247, 146 = BStBl 2015 II, 182, uE zutreffend – Beschwerde BVerfG, 2 BvR 3057/14).
Rz. 23
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Zur zeitlichen Zuordnung von Einkommens-(Lohn-)Ersatzleistungen gilt Folgendes: Lohnersatzleistungen, die unmittelbar vom ArbG gezahlt werden, gelten in dem Kalenderjahr als zugeflossen, in dem der > Lohnzahlungszeitraum endet (§ 11 Abs 1 Satz 4 EStG, § 38a Abs 1 Satz 2 EStG). Hierbei handelt es sich um das Kurzarbeitergeld, etwaige steuerfreie Kurzarbeitergeldzuschüsse, den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, die Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz und die Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz (> Rz 9/1 ff).
Beispiel 2:
Der Bauunternehmer A rechnet die Löhne jeweils monatlich ab (Lohnabrechnungs- und Lohnzahlungszeitraum). Er zahlt Mitte Januar 2021 Saison-Kurzarbeitergeld für den 01.12.2020 bis zum 31.12.2020 aus. Da das Saison-Kurzarbeitergeld Ausfallzeiten eines Lohnzahlungszeitraums betrifft, der im Kalenderjahr 2020 endet, unterliegt die Lohnersatzleistung im VZ 2020 mit dem Bruttobetrag dem Progressionsvorbehalt.
Bei allen übrigen Leistungen (zB Arbeitslosengeld) existiert begrifflich kein Lohnzahlungszeitraum, sodass diese Leistungen in dem Kalenderjahr zu berücksichtigen sind, in dem sie dem Stpfl tatsächlich zufließen. Für eine Ausnahme vgl > Rz 31/1.
Beispiel 3:
Die Agentur für Arbeit zahlt im Kalenderjahr 2021 > Insolvenzgeld für Zeiträume vor dem 01.01.2021. Das Insolvenzgeld unterliegt im VZ 2021 dem Progressionsvorbehalt, weil es nach dem 31.12.2020 zugeflossen ist.
Soweit > Insolvenzgeld vorfinanziert wird, hat der ArbN bereits im Zeitpunkt der Auszahlung d...