Rz. 18

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Zum Anwendungsbereich der §§ 1 Abs 3 und 1a EStGUnbeschränkte Steuerpflicht Rz 20–34/1. Zu § 50 Abs 2 Satz 2ff EStGRz 2.

Die Regelung bezieht die nicht der deutschen ESt unterliegenden > Einkünfte, zB Dividendeneinkünfte des im Ausland ansässigen Stpfl, die sein Wohnsitzstaat besteuert, in den Progressionsvorbehalt ein.

Die Vorschrift differenziert seit 2008 (> Rz 5) nicht mehr zwischen positiven und negativen Einkünften, sodass auch ein negativer Progressionsvorbehalt möglich ist.

 

Rz. 18/1

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Ausgenommen vom Progressionsvorbehalt sind auch in diesen Fällen Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen (> Rz 17) steuerfrei sind und die nach diesem Übereinkommen nicht unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der ESt stehen (vgl § 32b Abs 1 Nr 5 HS 2 EStG).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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