Rz. 18
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Zum Anwendungsbereich der §§ 1 Abs 3 und 1a EStG > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 20–34/1. Zu § 50 Abs 2 Satz 2ff EStG > Rz 2.
Die Regelung bezieht die nicht der deutschen ESt unterliegenden > Einkünfte, zB Dividendeneinkünfte des im Ausland ansässigen Stpfl, die sein Wohnsitzstaat besteuert, in den Progressionsvorbehalt ein.
Die Vorschrift differenziert seit 2008 (> Rz 5) nicht mehr zwischen positiven und negativen Einkünften, sodass auch ein negativer Progressionsvorbehalt möglich ist.
Rz. 18/1
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Ausgenommen vom Progressionsvorbehalt sind auch in diesen Fällen Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen (> Rz 17) steuerfrei sind und die nach diesem Übereinkommen nicht unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der ESt stehen (vgl § 32b Abs 1 Nr 5 HS 2 EStG).
Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen