Rz. 1
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Erhält ein ArbN von seinem ArbG als ‚Provision’ oder ähnlich bezeichnete Vergütungen für die Vermittlung von Geschäften, so zählen diese grundsätzlich zum stpfl > Arbeitslohn. Das Gleiche gilt für Provisionen, die ein Dritter an den ArbG zahlt und die dieser an den ArbN weiterleitet (> R 19.4 Abs 1 LStR). Ob die Provisionen laufende oder sonstige Bezüge sind, hängt von der Art der Auszahlung ab; > Sonstige Bezüge und > R 39b.2 LStR.
Rz. 2
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Erhält jemand außerhalb eines Dienstverhältnisses für eine von ihm erbrachte Tätigkeit eine Gegenleistung (Provision/Entgelt), so führt sie zu sonstigen Einkünften iSv § 22 Nr 3 EStG (BFH 207, 284 = BStBl 2005 II, 44; BFH/NV 2007, 2263). Ebenso hat ein Stpfl > Sonstige Einkünfte, der einem Interessenten einen werthaltigen Tipp gibt und dafür eine Gegenleistung erhält (BFH 207, 305 = BStBl 2005 II, 167). Auch ein > Arbeitnehmer kann (zusätzlich) gewerbliche (§ 15 EStG) oder sonstige Einkünfte (§ 22 Nr 3 EStG) haben, wenn ihm eine Provision für eine gelegentliche, außerhalb der regulären Dienstzeit ausgeübte Vermittlungstätigkeit gezahlt wird, der ArbN die Vermittlungsleistungen unabhängig von seiner Haupttätigkeit freiwillig erbringt und dabei Weisungen seines ArbG nicht unterliegt (vgl FinVerw, BB 1986, 790; DStZ/E 1986, 163; DStR 1987, 204; 1987, 376; EFG 1979, 30).
Rz. 3
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Preisnachlässe des ArbG bei Geschäften, die mit dem ArbN als Kunden abgeschlossen werden, sind als Preisvorteile nach § 8 Abs 3 EStG zu erfassen (> Rabatte, allgemein > Sachbezüge), auch wenn sie als Provisionszahlungen bezeichnet werden (BFH 168, 191 = BStBl 1992 II, 840). Das gilt auch für > Prominente als Werbeträger.
Rz. 4
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Provisionszahlungen von > Bausparkassen oder eines Versicherungsunternehmens an ArbN der Kreditinstitute für Vertragsabschlüsse, die während der Arbeitszeit vermittelt werden, sind als Lohnzahlungen Dritter dem LSt-Abzug zu unterwerfen. Wenn zum Aufgabengebiet der direkte Kontakt mit dem Kunden des Kreditinstituts gehört, gilt dies auch für Vertragsabschlüsse außerhalb der Arbeitszeit (> R 19.4 Abs 2 LStR).
Gibt der ArbG Provisionen, die er von Verbundunternehmen für die Vermittlung von Versicherungsverträgen erhalten hat, an eigene ArbN weiter, gewährt er Bar- und nicht Sachlohn, wenn eine Vermittlungsleistung nur den Verbundunternehmen erbracht wird und auch nur diesen gegenüber Ansprüche bestehen. Die Anwendung der Vergünstigungen für > Sachbezüge kommt demnach nicht in Betracht (BFH 218, 555 = BStBl 2008 II, 52). Zu weiteren Einzelheiten > H 19.4 LStH; > Bankgewerbe Rz 5 ff, > Bürgschaft Rz 6, > Versicherungsgewerbe Rz 2 ff.