Rz. 9
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Die Rechtsstellung des Einzelrechtsnachfolgers entspricht grundsätzlich der eines Gesamtrechtsnachfolgers (> Rz 4, 5), denn § 24 Nr 2 EStG gilt für > Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit wie zB einem früheren Dienstverhältnis auch bei Einzelrechtsnachfolge (BFH 173, 170 = BStBl 1994 II, 455). Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit iSd § 24 Nr 2 EStG bezieht aber nur, wer selbst Träger der Einkunftsquelle ist. Diese Einzelrechtsnachfolge kann auf einer Verfügung von Todes wegen oder auf einem Rechtsgeschäft unter Lebenden wie zB auf einem Vertrag zu Gunsten Dritter (§ 328 Abs 1 BGB) beruhen. Bezieht deshalb jemand anstelle des Rechtsvorgängers > Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit oder aus einem ehemaligen Rechtsverhältnis wie zB eine Betriebspension, so entstehen diese Einkünfte in der Person des Einzelrechtsnachfolgers. Zur Übertragung von Ansprüchen aus einer betrieblichen Altersversorgung auf den geschiedenen > Ehegatten oder geschiedenen eingetragenen > Lebenspartner > Versorgungsausgleich Rz 10 ff. Handelt es sich zB um nachträgliche Einkünfte aus einem Dienstverhältnis, wird der Einzelrechtsnachfolger insoweit als ArbN behandelt (> Rz 3, 6).
Rz. 10
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Anders ist es, wenn Träger der Einkunftsquelle nicht die Person des Leistungsempfängers ist, er mithin keinen unmittelbaren Rechtsanspruch auf die > Einnahmen hat, sondern dieser Anspruch von dem unmittelbaren Anspruchsberechtigten abgeleitet wird wie zB beim Ankauf oder der Pfändung einer Lohnforderung. Dann bleiben für den LSt-Abzug die > Lohnsteuerabzugsmerkmale des unmittelbar anspruchsberechtigten ArbN maßgebend (> Abtretung des Arbeitslohns und > Pfändung von Arbeitslohn Rz 2).
Rz. 11
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Erbringt ein Erbe Zahlungen an einen Vermächtnisnehmer (§ 2174 BGB), gilt Folgendes: Zahlt der ArbG des Erblassers > Arbeitslohn an den Erben, unterliegt dieser dem LSt-Abzug zu Lasten des Erben (> Rz 6). Der an den Vermächtnisnehmer weitergeleitete Betrag ist – anders als bei der Auseinandersetzung zwischen Miterben (> Rz 7) – für den Erben keine negative Einnahme, da er allein als Gesamtrechtsnachfolger in die Rechtsstellung des Erblassers eintritt und der Ausgleichsanspruch des Vermächtnisnehmers lediglich schuldrechtlicher Natur ist. Die Zahlungen kann der Erbe nicht als > Sonderausgaben abziehen (BFH/NV 2000, 414 = HFR 2000, 33).