Rz. 1
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Referendar ist die Dienstbezeichnung für Personen, die als Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst für den höheren Dienst des Bundes bzw eines vergleichbaren Vorbereitungsdienstes eines Landes eingestellt werden (§ 11 Bundeslaufbahnverordnung). Mit Referendar werden aber auch Juristen bezeichnet, die den zweijährigen Vorbereitungsdienst nach § 5b Deutsches Richtergesetz absolvieren, auch wenn sie sich nicht in einem Beamtenverhältnis, sondern in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis befinden. Es handelt sich um eine geschützte Dienstbezeichnung, die nur nach öffentlich-rechtlicher Zulassung geführt werden darf. Teilweise wird die Bezeichnung mit einem Präfix versehen, zB Rechtsreferendar, Studienreferendar (bei der Ausbildung zu einem Lehramt) oder Technischer Referendar. Auch abweichende Bezeichnungen sind möglich, wie zB Attaché im auswärtigen Dienst.
Rz. 1/1
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Referendare sind > Arbeitnehmer; die Unterhaltszuschüsse sind > Arbeitslohn (BFH 139, 190 = BStBl 1983 II, 718 mwN). Arbeitslohn iSv § 19 EStG bezieht auch ein Ausländer, der seinen juristischen Vorbereitungsdienst außerhalb eines Beamtenverhältnisses leistet; zur Versicherungspflicht in der Krankenversicherung vgl BSG vom 13.08.1996 – 12 RK 76/94 (USK 9631). Über Referendare als Rechtsanwaltsvertreter > Rechtsanwälte Rz 3. Die Tätigkeit als freier Mitarbeiter bei einem > Steuerberater ist keine unbefugte Hilfeleistung (> Hilfe in Steuersachen) und hat deshalb als berufspraktische Tätigkeit Auswirkung bei der Zulassung zur Prüfung zum > Steuerberater (BFH 183, 329 = BStBl 1998 II, 166). Neben der eigentlichen Ausbildung im Justizdienst kann der Referendar nicht freiberuflich als Steuerberater tätig sein (EFG 2012, 184 = DStR 2011, 2115 mit Anm Wacker – Urteil indes wirkungslos, da die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, BFH vom 18.04.2012 – VII B 147/1, nicht dokumentiert).
Erteilt ein Studienreferendar an einer Schule neben dem Ausbildungs- noch freiwillig zusätzlichen Unterricht, so übt er auch wegen des zusätzlichen Unterrichts eine nichtselbständige Arbeit aus (EFG 1977, 67; > Nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit Rz 5).
Die Vergütung für die Aufsicht bei den schriftlichen Arbeiten der juristischen Staatsprüfung gehören idR zu den > Einnahmen der Aufsichtspersonen aus der Haupttätigkeit; § 3 Nr 26 EStG ist nicht anwendbar (FinMin BB vom 09.02.1993, FR 1993, 247; > Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten Rz 30/1).
Rz. 2
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Ein in der Justizverwaltung tätiger Rechtsreferendar steht zu dieser in einem > Ausbildungsdienstverhältnis. Die mit der Ausübung dieser Tätigkeit zusammenhängenden Aufwendungen sind grundsätzlich > Werbungskosten (> Bildungsaufwendungen Rz 21). WK sind zB die Kosten für Fahrten von der Wohnung zur Ausbildungsstation (zB Gericht); > Entfernungspauschale. WK sind ferner Kosten für (analoge und digitale) > Fachliteratur. Während früher eine Schreibmaschine eines Referendars als > Arbeitsmittel (EFG 1969, 399) anerkannt wurde, sollte selbiges heute uE fraglos bei ausschließlich beruflicher Nutzung – andernfalls, sofern möglich, ggf Aufteilung (siehe > Lebensführung) – für einen notwendigen > Computer bzw ein Notebook, ggf ein Tablet und / oder Smartphone etc gelten. Bei den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ist das Abzugsverbot des § 4 Abs 5 Satz 5 Nr 6b iVm § 9 Abs 5 Satz 1 EStG zu beachten (> Arbeitszimmer). Die Mietzahlungen eines bei den Eltern wohnenden Rechtsreferendars für die Überlassung eines Arbeitszimmers erkennt EFG 1986, 283 nicht als WK an. Zu den WK gehören ferner Ausgaben des Referendars für die zweite Staatsprüfung einschließlich der Prüfungsgebühren (BFH 88, 162 = BStBl 1967 III, 340), auch für Repetitorien (BFH 104, 197 = BStBl 1972 II, 251). Ergänzend > Lerngemeinschaften. Ebenso können Kosten für Reisen WK sein, so zB bei einer Studienreise mit der Arbeitsgemeinschaft (EFG 1984, 25); ebenso grundsätzlich bei einer Auslandsgruppenreise nach Paris, selbst beim Besuch von Versailles (EFG 1991, 604; vgl aber EFG 1987, 115) oder zur EU nach Brüssel (BFH/NV 1993, 653 [Kurzwiedergabe]). Zu Einzelheiten > Studienreisen; außerdem > Rz 3. Bei privater Mitveranlassung sind die Kosten ggf veranlassungsgerecht aufzuteilen (> Werbungskosten Rz 99 ff; ergänzend > Lebensführung Rz 15 Reisen).
Rz. 3
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Mehraufwendungen für den Vorbereitungsdienst im > Ausland Rz 1 gehören grundsätzlich ebenfalls zu den WK und sind abziehbar, soweit im Ausland aus der Tätigkeit keine > Einkünfte erzielt werden (vgl BFH 224, 498 = BStBl 2010 II, 536; > Werbungskosten Rz 69 ff). Wird von dritter Seite Ersatz gewährt, zB vom > Deutscher Akademischer Austauschdienst, vom Auswärtigen Amt oder von der ausbildenden Stelle im Ausland, können insoweit keine WK abgezogen werden (§ 3c Abs 1 EStG; > Werbungskosten Rz 70 Beispiel 1 – zur sog cost of living allowance in den USA). ...