Rz. 50
Stand: EL 129 – ET: 02/2022
Grundsätzlich gehören Reisekosten zu den WK, soweit sie durch eine so gut wie ausschließlich beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit des ArbN entstehen (vgl § 9 Abs 1 Satz 1 EStG; > R 9.4 LStR). Der Abzug als WK setzt voraus, dass zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen > Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang besteht. Die Aufwendungen müssen objektiv mit dem Beruf zusammenhängen und subjektiv zu dessen Förderung getätigt werden. Zu Einzelheiten > Werbungskosten Rz 33 ff.
Rz. 51
Stand: EL 129 – ET: 02/2022
Für die berufliche Veranlassung stellt die Rechtsprechung in erster Linie auf den Zweck der Auswärtstätigkeit ab: Reisen, denen offensichtlich ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt, sind idR ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen. Die Reisetage müssen wie Arbeitstage mit beruflicher Tätigkeit ausgefüllt sein (vgl BFH 162, 316 = BStBl 1992 II, 92). Ist das gegeben, kann die nach Erledigung der Berufsarbeit verbleibende Freizeit in mehr oder weniger großem Umfang auch zu privaten Unternehmungen genutzt werden (BFH/NV 2006, 739 mwN). Die Reise dient einem betriebsfunktionalen Zweck, wenn der ArbN dabei einen Teil der nach dem Arbeitsvertrag zu erbringenden Leistungen ausführt, zB Verhandlungen mit einem Geschäftsfreund über die Anbahnung oder Abwicklung eines konkreten Abschlusses oder Durchführung einer Montage oder Reparatur bei einem Kunden. Betriebsfunktionalen Zielsetzungen kann auch der Besuch der Belegschaft bei einem Hauptkunden im Zusammenhang mit einem Betriebsausflug dienen (BFH 212, 55 = BStBl 2006 II, 444). So auch bei der Reise einer Gemeinde-Delegation zur Pflege der Städtepartnerschaft (EFG 2000, 625) oder einer Delegationsreise von Unternehmensvertretern mit hochgestellten Politikern (BFH 229, 129 = BFH/NV 2010, 1330). Sind betriebsfunktionale Gründe ausschlaggebend, ist es unerheblich, wenn der ArbN an der Reise auch persönlich interessiert ist und sie gern unternimmt (Berufsarbeit "darf auch Freude machen").
Rz. 52
Stand: EL 129 – ET: 02/2022
Auch die Teilnahme von Betriebsräten an Gewerkschaftsseminaren ist Teil ihrer beruflichen Tätigkeit iSv > R 9.4 Abs 1 LStR, sodass ggf eine Auswärtstätigkeit vorliegt (> Betriebsrat). Entsprechendes gilt für Reisekosten, die bei ehrenamtlicher Tätigkeit für eine Gewerkschaft entstehen (zu Einschränkungen > Gewerkschaft Rz 2); ergänzend > Ehrenamt Rz 6 ff und > Werbungskosten Rz 34. Fertigt ein > Lehrer im Anschluss an eine Auslandsreise für seine Gewerkschaft aber unentgeltlich eine Broschüre zur beruflichen Allgemeinbildung, so sind die Reiseaufwendungen jedenfalls dann keine WK, wenn der Schwerpunkt der Reise allgemeintouristischen Zwecken diente (BFH 171, 206 = BStBl 1993 II, 559). Auch bei einer Reise an ausländische Ferienorte zur Aktualisierung von Lehrbüchern ist eine private Mitveranlassung gegeben, die bei fehlender Trennbarkeit der Reise in einen beruflichen und einen privaten Teil den Abzug der Aufwendungen als > Betriebsausgaben ausschließt (BFH 241, 360 = BStBl 2013 II, 808).
Rz. 53
Stand: EL 129 – ET: 02/2022
Beruflich veranlasst ist auch eine Auswärtstätigkeit zur Teilnahme an Aus- und Fortbildung (vgl BFH 221, 35 = BStBl 2008 II, 825). Das gilt sowohl für Reisen im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses als auch bei einem Fernstudium für eine Reise zu einem Ausbildungsort (bei einem > Erststudium als > Erstausbildung kommt nur ein Abzug als SA in Betracht; vgl Regelungen in § 9 Abs 6 EStG und § 4 Abs 9 EStG, ergänzend > Bildungsaufwendungen Rz 12). Auch bei ArbN, die typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig sind, gilt die Teilnahme an einer Fortbildung als beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit (uE ebenso bei anderen ArbN ohne > Erste Tätigkeitsstätte). Entsprechendes gilt für den Vorstellungsbesuch eines Stellenbewerbers (> R 9.4 Abs 1 Satz 2 LStR). Insgesamt beruflich veranlasst ist darüber hinaus die Klassenfahrt eines in einem Ausbildungsdienstverhältnis stehenden Berufsschülers, wenn die Reise als verbindliche Schulveranstaltung stattfindet, auch wenn sie private Elemente enthält (BFH 167, 115 = BStBl 1992 II, 531). Entsprechendes gilt für an einer solchen Klassenfahrt teilnehmende Lehrer (zu Einzelheiten > Lehrer Rz 6, 7) sowie die Teilnahme eines Lehrers an einem Snowboardkurs (BFH 213, 566 = BStBl 2006 II, 782). Zur Mitreise des > Ehegatten oder Lebenspartners > Rz 45 ff.
Rz. 54
Stand: EL 129 – ET: 02/2022
Indizien für betriebsfunktionale Zielsetzungen der Reise und damit für eine berufliche Veranlassung sind idR die Anordnung der Reise und die Übernahme der Kosten durch den ArbG (vgl BFH/NV 1997, 288) oder wenn die Reisedauer nicht auf die Urlaubszeit angerechnet wird (BMF vom 14.09.1994, BStBl 1994 I, 755; > Reisebüro). Solche betriebsfunktionalen Gründe hat die FinVerw ausnahmsweise auch anerkannt, wenn ein ArbN als Gelegenheitskurier Ersatzteile ins ferne Ausland überbringt, der Rückflug aber nicht unmittelb...