Rz. 84
Stand: EL 129 – ET: 02/2022
Für Auswärtstätigkeiten im > Inland oder > Ausland Rz 1 gelten unterschiedliche gesetzliche Pauschbeträge und Anwendungsregelungen. Im Einzelnen gilt Folgendes:
a) Inlandspauschalen
Rz. 85
Stand: EL 129 – ET: 02/2022
Bei einer Auswärtstätigkeit im > Inland kann der ArbN gesetzlich gestaffelte Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand geltend machen, soweit sie nicht vom ArbG steuerfrei erstatten werden; die nachfolgenden Verpflegungspauschalen gelten für die Jahre seit einschließlich 2020:
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Eintägige Auswärtstätigkeit (ohne Übernachtung):
- 14 EUR für den Kalendertag, an dem der ArbN ohne Übernachtung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; darunter wird kein Verpflegungsmehraufwand berücksichtigt (zuvor 2013 bis 2019 Betrag von 12 EUR; Regelung in § 9 Abs 4a Satz 3 Nr 3 EStG).
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Mehrtägige Auswärtstätigkeit (mit Übernachtung):
- 14 EUR für den Anreise- und den Abreisetag bei einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit (zuvor 2013 bis 2019 Betrag von 12 EUR; Regelung in § 9 Abs 4a Satz 3 Nr 2 EStG);
- 28 EUR für jeden Kalendertag, an dem der ArbN volle 24 Stunden von seiner Wohnung abwesend ist (zuvor 2013 bis 2019 Betrag von 24 EUR; Regelung in § 9 Abs 4a Satz 3 Nr 1 EStG).
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Für das > Ausland Rz 1 gelten besondere Beträge; im Einzelnen > Rz 91 ff.
Rz. 86
Stand: EL 129 – ET: 02/2022
Die Pauschbeträge stellen grundsätzlich auf die kalendertägliche Abwesenheit ab. Maßgebend ist allein die Dauer der beruflichen Abwesenheit an dem Kalendertag, an dem der ArbN auswärts tätig ist. Die Abwesenheit beginnt bei ArbN mit einer ersten Tätigkeitsstätte mit dem Verlassen des Betriebsgeländes/der Wohnung und endet mit der (ersten) Rückkehr dorthin oder zur Wohnung. Bei ArbN ohne > Erste Tätigkeitsstätte (> Rz 21) beginnt die Auswärtstätigkeit mit dem Verlassen der Wohnung und dauert bis zur (ersten) Rückkehr. Dies ist anders als im Arbeitsrecht, das die Wegezeiten grundsätzlich nicht zur Arbeitszeit zählt (vgl BAG 119, 41 vom 11.07.2006 – 9 AZR 519/05, DB 2007, 115).
Beispiel 1:
Die Auswärtstätigkeit dauert am 08.02. von 7 bis 17 Uhr.
Es kann ein Pauschbetrag von 14 EUR als WK berücksichtigt werden, weil der ArbN mehr als 8 Stunden abwesend war.
Beispiel 2:
Die Auswärtstätigkeit beginnt am 14.05. um 15 Uhr und endet am 15.05. um 16 Uhr. Der ArbN übernachtet in einem Hotel.
Für den 14.05. steht dem ArbN ein Pauschbetrag von 14 EUR als Anreisetag zu. Für den 15.05. kann er den Pauschbetrag von 14 EUR als Abreisetag geltend machen.
Beispiel 3:
Vertriebsmitarbeiter V beginnt seine Auswärtstätigkeit um 7 Uhr, kommt zur Einnahme des Mittagessens um 12 Uhr nach Hause und setzt die Auswärtstätigkeit um 13 Uhr fort. Um 19:30 Uhr beendet er diese.
Dem V steht eine Verpflegungspauschale von 14 EUR zu, denn seine Abwesenheit dauerte (mit 5 Stunden + 6,5 Stunden = 11,5 Stunden) insgesamt mehr als 8 Stunden.
Rz. 87
Stand: EL 129 – ET: 02/2022
Als Wohnung gilt für die Bestimmung der Verpflegungspauschalen der Hausstand, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen der ArbN bildet. Das gilt nicht nur für die Familienwohnung, sondern zB auch für die elterliche Wohnung eines Auszubildenden, auch wenn er dort nur ein Zimmer hat. Die Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen der > Doppelte Haushaltsführung Rz 125 ff ist (gerade) nicht derartiger (Haupt-)Hausstand.
Rz. 88
Stand: EL 129 – ET: 02/2022
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Beginnt die Auswärtstätigkeit an einem Kalendertag und endet am folgenden Tag, ohne dass der ArbN übernachtet, werden die Abwesenheitszeiten zusammengerechnet und dem Tag zugerechnet, an dem der ArbN überwiegend abwesend war (Mitternachtslösung). |
Beispiel 4:
Der Fernfahrer X ohne > Erste Tätigkeitsstätte übernimmt seinen LKW am 08.05. um 19 Uhr im Betriebshof, erreicht vor Mitternacht das Fahrtziel und kehrt ohne Übernachtung am 09.05. um 6 Uhr zum Betriebshof zurück. Seine Wohnung ist in der Nähe des Betriebshofs.
Die Abwesenheitszeiten für den 08.05. und 09.05. werden zusammengerechnet und betragen – verteilt auf zwei Kalendertage – mehr als 8 Stunden. Für den Verpflegungsmehraufwand kann deshalb für den 09.05. als Tag der überwiegenden Abwesenheit ein Pauschbetrag von 14 EUR berücksichtigt werden.
Rz. 89
Stand: EL 129 – ET: 02/2022
Ist ein ArbN am selben Kalendertag mehrfach auswärts tätig, können die Abwesenheitszeiten addiert werden, selbst wenn er über Nacht tätig bleibt (vgl BMF vom 25.11.2020, Rz 47, BStBl 2020 I, 1228, > Anh 2 Reisekosten (allgemein)). Das gilt grundsätzlich auch für eine am selben Kalendertag durchgeführte Inlands- und Auslandsreise: Den Zeiten der Auslandsreise, die nicht für einen Pauschbetrag nach den Sonderregelungen für Auslandsreisen (> Rz 91 ff) ausreichen, wird die Dauer der am selben Tag durchgeführten Inlandsreise zugerechnet (> Rz 4; ergänzend > Rz 92).
Beispiel 5:
Der Fernfahrer X ist dem Betriebshof zugeordnet und hat dort seine > Erste Tätigkeitsstätte. Er übernimmt seinen LKW am 08.05. um 19 Uhr im Betriebshof, erreicht vor Mitternacht das Fahrtziel und kehrt ohne Übe...