Rz. 60
Stand: EL 129 – ET: 02/2022
Der ArbN kann die für eine Auswärtstätigkeit entstehenden Fahrtkosten als Reisekosten in tatsächlicher Höhe (> Rz 65) als WK geltend machen (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4a EStG; bis 2013: R 9.5 LStR; BFH 209, 502 = BStBl 2005 II, 782). Für die Wege zwischen Wohnung und dem Betrieb als > Erste Tätigkeitsstätte vor Beginn oder nach Beendigung der Auswärtstätigkeit gilt die > Entfernungspauschale. Zu den im Einzelnen begünstigten Wegstrecken > Rz 70 ff. Bei Benutzung eines Kfz kann der ArbN stattdessen die amtlichen Kilometersätze(> Kilometer-Pauschalen Rz 5) oder einen individuellen Kilometersatz ansetzen. Zu Einzelheiten > Rz 63, 65. Für Fahrten zu einem > Sammelpunkt (> Rz 78) oder bis zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet (> Rz 79) wird aber nur die > Entfernungspauschale berücksichtigt (§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4a Satz 3 EStG).
Rz. 61
Stand: EL 129 – ET: 02/2022
Die Wahl des Verkehrsmittels steht dem ArbN grundsätzlich frei; er muss nicht das kostengünstigste benutzen. Das gilt uE selbst dann, wenn der ArbG den ArbN anweist, beruflich ein kostengünstigeres Verkehrsmittel zu benutzen und nur die dafür anfallenden Aufwendungen ersetzt; ergänzend > Werbungskosten Rz 14.
1. Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
Rz. 62
Stand: EL 129 – ET: 02/2022
Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel werden in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten abgezogen; Selbiges gilt bei Nutzung eines Mietwagens. Als > Öffentliche Verkehrsmittel kommen Bahn, Bus, Flugzeug (wegen eines Privatflugzeugs > Rz 68), Schiff (Fähre) und > Taxi in Betracht. Die tatsächlichen Kosten – der entrichtete Fahrpreis einschließlich etwaiger Zuschläge (> R 9.5 Abs 1 Satz 1, 2 LStR) – ergeben sich aus dem Fahrschein, dem Flugticket, der Taxiquittung oder der Rechnung des Reisebüros. Stellt der ArbG kostenlos das Fahrzeug oder zB eine Netzkarte der Deutschen Bahn AG (> Jahresnetzkarte; > BahnCard 100) zur Verfügung, entstehen dem ArbN insoweit keine Aufwendungen. Damit entfällt ein Abzug von > Werbungskosten.
2. Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs
a) Ansatz der amtlichen Kilometersätze
Rz. 63
Stand: EL 129 – ET: 02/2022
Im Regelfall wird der ArbN die Fahrtkosten ohne Einzelnachweis mit pauschalen Km-Sätzen ansetzen (> R 9.5 Abs 1 Satz 5 LStR). Seit 2014 richtet sich die Höhe der pauschalen Km-Sätze nach der für das benutzte Beförderungsmittel höchsten Wegstreckenentschädigung nach dem BRKG (§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4a Satz 2 EStG iVm § 5 BRKG). Danach beträgt die gesetzliche Pauschale für die Nutzung eines PKW/LKW 0,30 EUR und für jedes weitere motorbetriebene Fahrzeug 0,20 EUR pro gefahrenem Km; dazu zählen auch Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Km pro Stunde unterstützt (> Rz 66). Die Prüfung einer eventuell unzutreffenden Besteuerung entfällt (> Rz 64); vgl auch BMF vom 25.11.2020, Rz 37, BStBl 2020 I, 1228, > Anh 2 Reisekosten (allgemein).
Rz. 64
Stand: EL 129 – ET: 02/2022
Mit der gesetzlichen Pauschale des § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4a Satz 2 EStG iVm § 5 BRKG werden die auf die Nutzungsdauer verteilten Anschaffungs- und die normalen Betriebskosten abgegolten. Zum Umfang der Abgeltung sind zunächst die Regelungen von § 5 BRKG und die aufgrund von § 16 BRKG ergangene ‚Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV)’ vom 01.06.2005, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 01.02.2019 (GMBl Nr 9, 154) maßgebend. Danach sind auch die Kosten für die Mitnahme weiterer Dienstreisender sowie die Mitnahme von dienstlichem und persönlichem Gepäck abgegolten (BRKGVwV Tz 5); ebenso die Prämie für eine Reise-Unfallversicherung (Tz 10.01.03, aaO). Nicht abgegolten sind Garagenmiete, Parkgebühren, Kosten für Fähren, Tunnel- oder Brückennutzung und Mauten (vgl Tz 10.1 aaO); sie sind Reisenebenkosten (> Rz 125).
Rz. 64/1
Stand: EL 129 – ET: 02/2022
Eine Entschädigung für die Mitnahme weiterer Personen aus dienstlichem Anlass sieht das BRKG ebenfalls nicht vor, sodass auch hierfür nur die tatsächlichen Kosten berücksichtigungsfähig sind. UE können hierfür anfallende Umweg-Km mit dem pauschalen Km-Satz angesetzt werden. Ergänzend dürfte das objektive > Nettoprinzip für die Abgrenzung heranzuziehen sein. Das betrifft etwa außergewöhnlich hohe zusätzliche Aufwendungen wie zB nichtversicherte Unfallkosten; sie werden bei Ansatz der gesetzlichen Pauschale nicht erwähnt, weil die Wegstreckenentschädigung auch die Versicherungsprämie abgilt; im Reisekostenrecht trägt deshalb der Beschäftigte die Folgen einer Unterversicherung. Steuerlich sollten uE Unfallkosten nach § 9 Abs 1 Satz 1 EStG abziehbar sein (vgl dazu BFH 125, 553 = BStBl 1978 II, 595).
Rz. 64/2
Stand: EL 129 – ET: 02/2022
Neben den Km-Sätzen werden zusätzlich auch die bei Auswärtstätigkeit angefallenen Parkgebühren berücksichtigt (BFH 173, 179 = BStBl 1994 II, 422 aE). Sie sind Reisenebenkosten (> R 9.8 LStR; > Rz 125).
b) Ansatz der tatsächlichen Aufwendungen
Rz. 65
Stand: EL 129 – ET: 02/2022
Benutzt der ArbN sein eigenes oder ihm außerhalb des Dienstverhältnisses (also nicht vom ArbG) überlassenes Kfz, so kann – statt der amtlichen Km-Sätze (> Rz 63) – der Teilbetrag der jährlichen Gesamtkosten dieses Fa...