Rz. 5
Stand: EL 129 – ET: 02/2022
Das EStG enthielt bis einschließlich 2013 keine geschlossene Behandlung des steuerlichen Reisekostenrechts. Für den Abzug der Reisekosten als WK bei der Einkunftsermittlung galt die Grundnorm des § 9 EStG. Die Erstattung von Reisekosten im öffentlichen Dienst wurde zunächst wie die Zahlung von Aufwandsentschädigungen in § 3 Nr 11 EStG steuerfrei gestellt. Für die privaten ArbG folgte mit § 19 Abs 2 EStG 1934 vom 16.10.1934 (RGBl 1934 I, 1005 = RStBl 1934, 1261) die Steuerbefreiung für erstattete Aufwendungen. Mit dem StÄndG 1957 vom 26.07.1957 (BGBl 1957 I, 848 = BStBl 1957 I, 352) wurde § 3 Nr 13 EStG als eigenständige Steuerbefreiung für Reisekosten aus öffentlichen Kassen in das EStG eingefügt. Mit dem StÄndG 1959 vom 18.07.1958 (BGBl 1958 I, 473 = BStBl 1958 I, 412) wurde die Steuerbefreiung für die Erstattung von Reisekosten durch private ArbG mit § 3 Nr 16 EStG in das EStG aufgenommen. Spätestens damit hat der Gesetzgeber den Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung anerkannt; zu weiteren Einzelheiten vgl BFH 176, 419 = BStBl 1995 II, 324. Das StRefG 1990 vom 25.07.1988 (BGBl 1988 I, 1093 = BStBl 1988 I, 224) bezog das Trennungsgeld in die Steuerbefreiung nach § 3 Nr 13 EStG ein und die steuerfreie Erstattung von Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung durch private ArbG in § 3 Nr 16 EStG. Seit dem StÄndG 1992 vom 25.02.1992 (BGBl 1992 I, 297 = BStBl 1992 I, 146) sind aufgrund der Verweisung in § 9 Abs 5 EStG die Abzugsbeschränkungen des § 4 Abs 5 EStG auch auf die Überschusseinkünfte anzuwenden. Für Reisen in Länder der EU hatte § 4 Abs 11 des Bundeshaushaltsgesetzes 1993 bestimmt, dass Verpflegungsmehraufwendungen im öffentlichen Dienst nur noch in Höhe der für das > Inland maßgebenden Beträge erstattet werden dürfen. Diese Regelung drohte sich auf das Steuerrecht auszuwirken, weil § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 5 iVm § 9 Abs 5 EStG 1990 den Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung nur bis zu 140 % der höchsten Tagegeldbeträge des BRKG zuließ. Das StMBG vom 21.12.1993 (BGBl 1993 I, 2310 = BStBl 1994 I, 50) beseitigte diese Rechtsfolge durch Änderung von § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 5 EStG, und zwar rückwirkend ab dem VZ 1993 (vgl § 52 Abs 5 EStG 1994). Zu Gesetzesänderungen ab 1996 > Rz 14.
Rz. 6
Stand: EL 129 – ET: 02/2022
Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen waren vor 1996 nicht gesetzlich, sondern nur in den LStR geregelt (> Rz 8, 10). Auch den Dienstreisebegriff enthielt das Gesetz nicht. Er wurde vielmehr durch die LStR und die Rechtsprechung in Anlehnung an das Reisekostenrecht des öffentlichen Dienstes im Auslegungswege näher bestimmt und den Veränderungen der Verhältnisse angepasst. So nahm A 21 Abs 2 LStR in der vor 1972 geltenden Fassung eine Dienstreise an, wenn sich die auswärtige Arbeitsstätte in einer anderen politischen Gemeinde befand. Das Gleiche galt, wenn die auswärtige Arbeitsstätte zwar in derselben politischen Gemeinde, aber mehr als 5 km von der regelmäßigen Arbeitsstätte und der Wohnung des ArbN entfernt lag. Bei einer längeren auswärtigen Tätigkeit war nach etwa einem Monat zu prüfen, ob die auswärtige Tätigkeitsstätte zur regelmäßigen geworden war. Ab 1972 wurde die Dienstreise in A 21 Abs 2 LStR, ab 1975 in A 25 Abs 2 LStR als eine vorübergehende berufliche Tätigkeit in einer Entfernung von mindestens 15 km von der regelmäßigen Arbeitsstätte näher bestimmt. Nach dreimonatiger Tätigkeit an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte wurde diese stets zur regelmäßigen Arbeitsstätte.
Rz. 7
Stand: EL 129 – ET: 02/2022
Diese Regelung wurde in den LStR ab 1990 im Prinzip beibehalten. Jedoch musste sich der ArbN 20 km von der regelmäßigen Arbeitsstätte und seiner Wohnung entfernen, um eine Dienstreise zu machen. War die Entfernung geringer als 20 km, lag begrifflich ein Dienstgang mit der Folge vor, dass für Verpflegungsmehraufwendungen nur niedrigere Höchst- und Pauschbeträge als bei einer Dienstreise anerkannt wurden. Zu Änderungen ab 1996 > Rz 15, 16. Die in A 25 LStR idF bis 1987 enthaltenen Regelungen wurden übersichtlicher in den A 37–40 LStR aF dargestellt. Entfallen ist seit 1990 ferner die Lohngruppenstaffel, nach der sich die pauschal abziehbaren Verpflegungsmehraufwendungen bei Dienstreisen bemaßen, und die Begrenzung der Haushaltsersparnis auf 6 DM täglich. Die Mindestabwesenheitsdauer für die pauschalen Verpflegungsmehraufwendungen wurde für 1990 bis 1995 bei Dienstreisen und Dienstgängen auf 6 Stunden festgelegt und damit den Regelungen bei Fahrtätigkeit und Einsatzwechseltätigkeit für diese VZ angeglichen. Vereinheitlicht wurde für 1990 bis 1995 auch der Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwand bei Dienstgängen, Fahrtätigkeit und Einsatzwechseltätigkeit von mehr als 6 Stunden auf 8 DM.
Rz. 8
Stand: EL 129 – ET: 02/2022
Verpflegungsmehraufwendungen (= tatsächliche Aufwendungen abzüglich Haushaltsersparnis iHv 20 %) konnten von 1990 bis 1995 bei Dienstreisen, Dienstgängen, Fahrtätigkeit und Einsatz...